Entscheidungsstichwort (Thema)

Gleichstellungsbeschwerde. Rückwirkung

 

Leitsatz (amtlich)

1. Bei der in Arbeitsverträgen der Arbeiterwohlfahrt verwendeten Verweisungsklausel auf die Bestimmungen des BMT-AW II handelt es sich um eine Gleichstellungsabrede, die sämtliche für den Arbeitgeber einzuhaltenden Tarifverträge mit entsprechendem Regelungsinhalt einbezieht, also auch einen Restrukturierungstarifvertrag, der eine deutliche Absenkung der Zuwendung gem. §§ 46, 47 BMT-AW II regelt.

2. Dieser rückwirkenden Veränderung der Ansprüche aus §§ 46, 47 BMT-AW II steht der Grundsatz des Vertrauensschutzes auch nicht anteilig entgegen, weil die Zuwendung keine pro rata temporis entstehende Sonderzahlung ist, die in den jeweiligen Abrechnungsmonaten verdient wird.

 

Normenkette

BMT-AW

 

Verfahrensgang

ArbG Oldenburg (Oldenburg) (Urteil vom 21.07.2004; Aktenzeichen 6 Ca 25/04)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 14.12.2005; Aktenzeichen 10 AZR 296/05)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Oldenburg vom 21.07.2004 – 6 Ca 25/04 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Höhe einer Zuwendung für das Jahr 2003.

Die gewerkschaftlich nicht organisierte Klägerin ist bei dem Beklagten, einem Bezirksverband der …, seit März 1990 als Verwaltungsangestellte beschäftigt. In Ziff. 9 ihres Arbeitsvertrages vereinbarten die Parteien:

„Im Übrigen finden die Bestimmungen des für die Arbeiterwohlfahrt geltenden Bundesmanteltarifvertrages für die Arbeitnehmer der Arbeiterwohlfahrt (BMT-AW) in seiner jeweils gültigen Fassung Anwendung.”

Der Beklagte war zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses an diesen Tarifvertrag gebunden. Hinsichtlich der Zuwendung enthält der BMT-AW II, soweit vorliegend von Interesse, folgende Regelungen:

§ 46 Zuwendung

(1) Der Arbeitnehmer erhält in jedem Kalenderjahr eine Zuwendung, wenn er

  1. am 1. Dezember im Arbeitsverhältnis steht und nicht für den gesamten Monat Dezember ohne Lohnfortzahlung zur Ausübung einer entgeltlichen Beschäftigung oder Erwerbstätigkeit beurlaubt ist; und
  2. seit dem 1. Oktober ununterbrochen als Angestellter, Arbeiter, Auszubildender, Praktikant im Dienst der Arbeiterwohlfahrt gestanden hat

    oder

    im laufenden Kalenderjahr insgesamt sechs Monate bei der Arbeiterwohlfahrt im Arbeitsverhältnis gestanden hat oder steht;

    und

  3. nicht in der Zeit bis einschließlich 31. März des folgenden Kalenderjahres aus seinem Verschulden oder auf eigenen Wunsch ausscheidet.

(2) Der Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis spätestens mit Ablauf des 30. November wegen des Bezuges der Altersrente nach §§ 35, 39 SGB VI oder infolge verminderter Erwerbsfähigkeit gem. § 39a oder wegen des Bezugs der Altersrente nach §§ 36 oder 37 SGB VI endet, erhält eine Zuwendung, wenn er mindestens vom Beginn des Kalenderjahres an ununterbrochen als Angestellter, Arbeiter, Auszubildender oder Praktikant im Dienst der Arbeiterwohlfahrt gestanden hat. Absatz 1 gilt nicht.

(4) Hat der Arbeitnehmer in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3 die Zuwendung erhalten, so hat er sie in voller Höhe zurückzuzahlen, wenn nicht eine der Voraussetzungen des Absatzes 3 vorliegt.

§ 47 Höhe der Zuwendung

(3) Hat der Arbeitnehmer nicht während des gesamten Kalenderjahres Bezüge von der Arbeiterwohlfahrt aus einem der in § 46 genannten Rechtsverhältnisse oder während eines dieser Rechtsverhältnisse Mutterschaftsgeld nach § 13 Mutterschutzgesetz bzw. Erziehungsurlaub nach § 16 Bundeserziehungsgeldgesetz erhalten, vermindert sich die Zuwendung um ein Zwölftel für jeden Monat, für den der Arbeitnehmer weder Bezüge (Vergütung, Lohn, Krankenbezüge, Urlaubsbezüge etc.) aus einem der in § 46 genannten Rechtsverhältnisse zur Arbeiterwohlfahrt noch während eines dieser Rechtsverhältnisse Mutterschaftsgeld nach § 13 Mutterschutzgesetz bzw. Erziehungsurlaub nach § 16 Bundeserziehungsgeldgesetz erhalten hat. Die Verminderung unterbleibt für die Kalendermonate, für die der Arbeitnehmer wegen der Ableistung von Grundwehrdienst, einer Wehrübung oder des zivilen Ersatzdienstes nach den Gesetzen der Bundesrepublik Deutschland von der Arbeiterwohlfahrt keine Bezüge erhalten hat, wenn er vor dem 1. Dezember entlassen worden ist und nach der Entlassung unverzüglich die Arbeit wieder aufgenommen hat sowie wegen der Inanspruchnahme des Erziehungsurlaubs nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz bis zur Vollendung des 12. Lebensmonats des Kindes.

(5) Die Zuwendung nach den Absätzen 1 und 2 erhöht sich um 30,– DM für jedes Kind, für das dem Arbeitnehmer für den Monat September Kindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz (BKGG) oder eine der im § 8 Abs. 1 Bundeskindergeldgesetz (BKGG) genannten Leistungen zugestanden hat.

(7) Die Zuwendung soll spätestens zwischen dem 15. November und 15. Dezember gezahlt werden.

Der Beklagte befindet sich seit einiger Zeit in einer angespannten finanziellen Situation. In einem an alle Mitarbeiter gerichteten Schreiben vom 26. 6. 2003 wies er auf ein für das Jahr 2003 eingeplantes Defizit von ...

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