Entscheidungsstichwort (Thema)

Aufwendungsersatz, häusliches Arbeitszimmer, Berufsbild, angestellter Lehrer. Aufwendungsersatz für häusliches Arbeitszimmer

 

Leitsatz (amtlich)

Nach dem Berufsbild eines angestellten Lehrers ist die Benutzung eines Zimmers im häuslichen Bereich zur Vor- und Nachbereitung des Unterrichts als üblich anzusehen. Soweit keine Besonderheiten vorliegen, sind die hieraus resultierenden Aufwendungen als mit der Vergütung abgegolten anzusehen und begründen keinen Ersatzanspruch des Lehrers

 

Normenkette

BGB § 670

 

Verfahrensgang

ArbG Lüneburg (Urteil vom 10.06.2008; Aktenzeichen 4 Ca 75/08)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Lüneburg vom 10.06.2008 – 4 Ca 75/08 – wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um Aufwendungsersatzansprüche des Klägers für ein häusliches Arbeitszimmer nebst Ausstattung seit dem 01.01.2007.

Der Kläger ist bei dem beklagten Land seit dem 01.11.2004 auf Grundlage des schriftlichen Arbeitsvertrages vom 27.10.2004 (Bl. 10 und 11 d. A.) als angestellter Lehrer tätig. Er unterrichtet an der Kooperativen Gesamtschule in S. die Fächer Mathematik, Biologie und Chemie. Seine Vergütung erfolgt nach Entgeltgruppe TV-L 11 und beträgt monatlich ca. 3.349,05 EUR brutto. Seine wöchentliche Unterrichtsverpflichtung belief sich bis zum 31.07.2009 auf 28,5 Stunden. Seitdem beträgt die Unterrichtsverpflichtung 26,5 Stunden pro Woche.

An der KGS S. sind ca. 100 Lehrkräfte beschäftigt. Das vorhandene Lehrerzimmer ist mit ca. 50 Sitzplätzen an insgesamt 17 Tischen ausgestattet. An jedem Tisch stehen ca. 2 Stühle.

Der Kläger vor- und nachbereitet den von ihm zu erteilenden Unterricht zu Hause. Zu diesem Zwecke hat er sich in seinem Wohnhaus ein Arbeitszimmer mit einer Größe von ca. 15 qm eingerichtet. In dem Zimmer befinden sich Regale, ein Computer mit Internetzugang, ein Telefon mit eigener Telefonnummer, ein Scanner sowie ein als Drucker benutzten Xerox-Kopierer. Bis zum 31.12.2006 hat der Kläger das häusliche Arbeitszimmer nebst Arbeitsmittenl steuerlich geltend gemacht. Zum 01.01.2007 ist die steuerliche Abzugsfähigkeit zu mindestens für das Arbeitszimmer weggefallen.

Mit Schreiben vom 18.12.2006 wandte sich der Kläger an den Landkreis S. mit dem Antrag, ihm ein seinem häuslichen Arbeitszimmer entsprechendes Arbeitszimmer zur Verfügung zu stellen bzw. die Anmietung seines bisherigen Arbeitszimmers zum ortsüblichen Mietzins vorzunehmen. Wegen der weiteren Einzelheiten dieses Schreibens wird auf Bl. 14 d. A. verwiesen.

Mit Schreiben vom 06.03.2007 teilte die Landesschulbehörde dem Kläger mit, dass seinem Antrag nicht entsprochen werden könne.

Mit der am 13.02.2008 beim Arbeitsgericht Lüneburg eingegangenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter und nimmt die Beklagte auf Zahlung eines monatlichen Aufwendungsersatzes für sein häusliches Arbeitszimmer nebst Ausstattung in Höhe von 120,– EUR von Januar 2007 bis Januar 2008 sowie entsprechende Feststellung in Anspruch.

Dazu hat er behauptet, dass ihm aufgrund der räumlichen Situation im Lehrerzimmer der KGS S. eine Unterrichtsvor- und -nachbereitung nicht möglich sei. Darüber hinaus sei er als Lehrkraft für die Fächer Biologie und Chemie gehalten, Anschauungsmaterial zu besorgen, zu bearbeiten und zu lagern. Entsprechende Lagermöglichkeiten bestünden im Schulgebäude nicht.

Die Fläche des Arbeitszimmers betrage 14,7 qm und mache 9 Prozent der Gesamtwohnfläche seines Privathauses aus. Ausgehend von den Erstellungskosten des Hauses im Jahr 2002 unter Berücksichtigung einer üblichen 2-prozentigen jährlichen Abschreibung ergäben sich so Abschreibungskosten von 5.976,04 EUR im Jahr. Die gesamten Jahreskosten beliefen sich unter anteiliger Berücksichtigung der Kosten für Strom, Wasser, Gas usw. auf 8.799,98 EUR, woraufhin sich ein monatlicher Anteil für das Arbeitszimmer von 66,– EUR errechne. Die Aufwendung für die Ausstattung des Arbeitsplatzes berechneten sich ebenfalls unter Zugrundelegung der Abschreibungsmöglichkeiten auf monatlich 57,85 EUR. Hieraus ergebe sich die monatliche Gesamtsumme von abgerundet 120,– EUR.

Der Kläger hat beantragt,

  1. die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.560,– EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozent über dem Basiszinssatz aus 120,– EUR seit dem 01.02.2007, aus 240,– EUR seit dem 01.03.2007, aus 360,– EUR seit dem 31.03.2007, aus 480,– EUR seit dem 01.05.2007, aus 600,– EUR seit dem 01.06.2007, aus 720,– EUR seit dem 30.06.2007, aus 840,– EUR seit dem 01.08.2007, aus 960,– EUR seit dem 01.09.2007, aus 1.080,– EUR seit dem 29.09.2007, aus 1.200,– EUR seit dem 01.11.2007, aus 1.320,– EUR seit dem 01.12.2007, aus 1.440,– EUR seit dem 31.12.2007, aus 1.560,– EUR seit dem 01.02.2008 zu zahlen.
  2. Es wird festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger monatlich 120,– EUR Aufwendungsersatz ab Februar 2008 zu zahlen.

Das beklagte Land hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Es hat behau...

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