Entscheidungsstichwort (Thema)

Arbeitsausfall. streikbedingt. Überstundenzuschläge. Überstundenzuschlag

 

Leitsatz (amtlich)

Fällt die Arbeit aufgrund eines rechtmäßigen Streikes aus, dann werden für die Überstundenzuschläge nur die tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden jenseits der 39 Stundenwoche berücksichtigt. Dies folgt aus der Auslegung des § 7 Abs. 7 TVöD.

 

Normenkette

TVöD § 7 Abs. 7

 

Verfahrensgang

ArbG Nienburg (Urteil vom 19.05.2011; Aktenzeichen 2 Ca 42/11 Ö)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 14.05.2013; Aktenzeichen 1 AZR 178/12)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Nienburg vom 19.05.2011 – 2 Ca 42/11 Ö – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung eines Überstundenzuschlages nach § 8 Abs. 1 a TVöD.

Wegen des gesamten erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils, Bl. 1 – 3 desselben, Bl. 21 und 22 der Gerichtsakte, verwiesen.

Mit Urteil vom 19.05.2011 hat das Arbeitsgericht Nienburg die Klage abgewiesen und einen Anspruch der Klägerin auf Zahlung eines Überstundenzuschlages für 8,5 Stunden verneint. Es hat gemäß § 64 Abs. 3 Nr. 2 b ArbGG die Berufung zugelassen. Wegen der genauen Einzelheiten der rechtlichen Würdigung wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils, Bl. 3 – 9 desselben, Bl. 22 – 25 der Gerichtsakte, verwiesen.

Dieses Urteil ist der Klägerin am 07.06.2011 zugestellt worden. Mit einem am 06.07.2011 eingegangenen Schriftsatz hat sie hiergegen Berufung eingelegt und diese mit einem am 08.09.2011 eingegangenen Schriftsatz begründet, nachdem zuvor das Landesarbeitsgericht mit Beschluss vom 19.07.2011 die Rechtsmittelbegründungsfrist entsprechend verlängert hatte.

Mit ihrer Berufung verfolgt sie ihr erstinstanzliches Klageziel weiter. Sie wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen. Sie meint, das angefochtene Urteil habe die Tragweite und die Folgen der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zu dem Problemkreis der Teilnahme an einem rechtmäßigen Warnstreik verkannt. Aus dieser Rechtsprechung folge, dass die gegenseitigen Hauptpflichten aus dem Arbeitsverhältnis aufgehoben seien und für die Erbringung von Arbeitsleistungen im geschuldeten wöchentlichen/monatlichen Umfang als Hauptleistungspflicht des Arbeitnehmers zur Folge habe, dass sie sich um die Zeit der Streikteilnahme verkürze. Deshalb sei die wöchentliche Arbeitszeit im Sinne des § 6 Abs. 1 TVöD um die Dauer einer rechtmäßigen Streikteilnahme zu reduzieren und die Leistung von Überstunden nach diesem reduzierten Arbeitssoll zu ermitteln.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Nienburg vom 19.05.2011 – Az: 2 CA 42/11 Ö – abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an sie 13,88 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01. März 2011 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält weiterhin an ihrer Rechtsauffassung fest, nach der eine Reduzierung der wöchentlichen Sollarbeitszeit wegen Streiks nicht im TVöD vorgesehen sei und Überstunden nur dann vorlägen, wenn die wöchentliche Arbeitszeit von 39 Stunden überschritten werde.

Wegen weiterer Einzelheiten des Vorbringens der Parteien in der Berufung wird auf ihre Schriftsätze vom 08.09. und 09.11.2011 sowie auf das Sitzungsprotokoll vom 08.12.2011 verwiesen.

 

Entscheidungsgründe

A.

Die Berufung ist zulässig. Sie ist statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 64, 66 ArbGG und 519, 520 ZPO). Wegen der gewährten Fristverlängerung hat die Klägerin die Berufungsbegründungsfrist eingehalten. An die Zulassung der Berufung durch das Arbeitsgericht ist das Landesarbeitsgericht gemäß § 64 Abs. 4 ArbGG gebunden.

B.

Die Berufung ist nicht begründet. Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Arbeitsgericht Nienburg die Klage auf Zahlung eines Überstundenzuschlages nach § 8 Abs. 1 a TVöD für 8,5 Arbeitsstunden abgewiesen. Die Voraussetzungen der Zahlung eines Überstundenzuschlages sind nicht gegeben. Denn die Klägerin hat im streitgegenständlich geltend gemachten Zeitraum keine Überstunde im Sinne des § 7 Abs. 7 TVöD geleistet. Ihre wöchentliche Arbeitszeit hat in diesem Zeitraum die im Dienstplan des Baubetriebshofes vorgesehene wöchentliche Arbeitszeit von 39 Stunden nur geringfügig in einem Ausmaß überschritten, das die Beklagte ausgeglichen hat. Bei der Bemessung dieser Arbeitszeit kommt es allein auf die tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden an. Die am 08.02.2010 aufgrund des rechtmäßigen Warnstreikes ausgefallenen Arbeitsstunden zählen nicht hierzu.

Dies ist das Ergebnis der Auslegung des § 7 Abs. 7 TVöD.

1.

Nach ständiger und allgemein anerkannter Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts folgt die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrages den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Danach ist zunächst vom Tarifwortlaut auszugehen, wobei der maßgebliche Sinn der Erklärung zu...

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