Entscheidungsstichwort (Thema)

Zivile Wachmänner bei der Bundeswehr. Einteilung in Jahresschichtplan. Regelmäßige Arbeitsstätte. Ausbleibezulage. Dienstgang

 

Leitsatz (amtlich)

Werden zivile Wachmänner bei der Bundeswehr nach einen einheitlichen Jahresschichtplan grundsätzlich auf einem von drei, jeweils mehr als vier Kilometer Luftlinie oder fünf Kilometer Wegstrecke voneinander entfernten und einen gemeinsamen Wachleiter unterstehenden Wachbereichen eingesetzt und nur im Vertretungsfall (Urlaub und Krankheit) nach Bedarf für die beiden anderen Wachbereiche eingeteilt, so sind sie Arbeiter mit ständiger Arbeitsstelle, die zur Erledigung der ihnen übertragenen Dienstaufgaben auf einer außerhalb ihrer regelmäßigen Arbeitsstelle entfernten Arbeitsstelle, die zur Erledigung der ihnen übertragenen Dienstaufgaben auf einer außerhalb ihrer regelmäßigen Arbeitstelle entfernten Arbeitsstelle i. S. d. Nr. 12 Abs. 1 a SR 2 a MTArb dienstlich verwendet werden und Anspruch auf Ausbleibezuzlage haben. In diesem Fall sind die anderen Wachbereiche keine weiteren Arbeitsstellen im Sinne der Tarifvorschrift. Es liegt auch keine abordnungsgleiche Maßnahme i. S. V. § 1 Abs. 2 Ziff. 8 TGV i. V. m. § 22 BRKG vor, die die Annahme eines Dienstgangs/einer Dienstreise i S.d. § 2 Abs. 2 und 3 BRKG ausschließen könnte.

Parallelsache zu 17 Sa 1374/03

 

Normenkette

SR 2a MTArb Nr. 12; BRKG § 22; TVG § 1

 

Verfahrensgang

ArbG Wilhelmshaven (Urteil vom 10.10.2003; Aktenzeichen 1 Ca 90/03)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Wilhelmshaven vom 01.10.2003 (1 Ca 90/03) wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob die Kläger Anspruch auf Zahlung einer Ausbleibezulage haben.

Die Kläger sind zivile Wachmänner im Bereich der Standortverwaltung der Beklagten. Die Arbeitsverhältnisse unterliegen kraft Tarifbindung bzw. arbeitsvertraglicher Inbezugnahme der Geltung des Manteltarifvertrags für Arbeiter und Arbeiterinnen des Bundes und der Länder (MTArb) i.d.F. des Änderungstarifvertrags Nr. 2 vom 05.05.1998, gültig ab 01.01. 1998 bzw. i.d.F. des Änderungstarifvertrags Nr. 3 vom 29.10.2001, gültig ab 01.01.2002 und der diesen ergänzenden, ändernden oder ersetztenden Tarifverträge.

Der im streitgegenständlichen Zeitraum geltende MTArb regelt im § 2 Abs. 1 Abschn. A Buchst. a, dass für Arbeiter im Bereich des Bundesministeriums der Verteidigung der Tarifvertrag mit den Sonderregelungen des Abschnitts a der Anlage 2 gilt.

In der Sonderregelung SR 2 a Nr. 12 heißt es:

„Zu § 38 – Entschädigung bei Dienstreisen, Abordnungen und Dienstgängen

Zu § 39 – Lohn- und besondere Entschädigungen bei Dienstreisen

Für nachstehende Fälle treten bei einer Verwendung im Inland an die Stelle der §§ 38 und 39 folgende Regelungen:

(1)

a) der Arbeiter mit ständiger Arbeitsstelle erhält bei einer dienstlichen Verwendung auf einer Arbeitsstelle oder einem Arbeitsplatz, die bzw. der mindestens 4 km Lunftlinie oder 5 km Wegstrecke von der Grenze seiner regelmäßigen Arbeitsstelle entfernt ist, neben den Fahrtkosten für jede angefangene Stunde der gesamten Ausbleibezeit eine Ausbleibezulage als Aufwandsentschädigung. Die Auslagezulage beträgt für jede angefangene Stunde der gesamten Ausbleibezeit bei einer Ausbleibezeit von ….”

Die Höhe der Zulage ist für Dienstgänge und Dienstreisen unterschiedlich gestaffelt in drei Stufen und beträgt zwischen 0,20 EUR und 0,67 EUR pro Stunde.

(2)

a) der Arbeiter, dessen Arbeitsplatz örtlich ständig wechselt (z. B. Messgehilfen oder Arbeiter einer landwirtschaftlichen Gruppe) und der regelmäßig oder in kurzen Abständen wiederkehrende auswärtige Dienstgeschäfte verrichtet, die nicht als Dienstreisen im Sinne des § 2 Abs. 2 des Bundesreisekostengesetztes gelten, erhält eine monatliche Pauschvergütung von 28,76 EUR bis 31.12.2001: 56,25 DM).

Die Pauschvergütung ist zusammen mit dem Monatslohn zu zahlen.”

In der Protokollnotiz zu Absatz 1 Buchst. a Satz 1 heißt es hierzu:

„Für den Arbeiter bei Standortverwaltungen gilt als regelmäßige Arbeitsstelle nicht der gesamte Standortbereich, sondern die Stelle, in der sich der regelmäßige Arbeitsplatz des Arbeiters befindet….”

Die Kläger gehören der Standortverwaltung … an. Beschäftigungsdienststelle der Kläger ist die Luftwaffensicherungsstaffel des Jagdgeschwaders (JaboG) in W.. Die Luftwaffensicherungsstaffel hat die Bewachung von drei Wachbereichen wahrzunehmen, nämlich des Flugplatzes Wi., des Munitionsdepots C. und des Tanklagers I.. Die drei Objekte liegen innerhalb der Gemeindegrenze der Gemeinde W.. Der Flugplatz Wi. ist von dem Tanklager I. ca. 10 Kilometer Luftlinie entfernt, das Tanklager I. von dem Munitionsdepot C. ca. 10 Kilometer Luftlinie, das Munitionsdepot C. etwa 7 bis 8 Kilometer von dem Flugplatz Wi. (vgl. den Lageplan Bl. 111 d. A.). Die Luftwaffensicherungsstaffel verfügt über einundfünfzig Dienstposten für zivile Wachleute, die über die Wachbereiche verteilt werden.

Ihnen ist ein Wachleiter vorgesetzt, der ein...

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