Entscheidungsstichwort (Thema)

Betriebsübergang. Verwaltungsstruktur der Bundeswehr. Übernahme eines Schießplatzes. Abzug von Streitkräften

 

Leitsatz (amtlich)

Die Übernahme eines Schießplatzes durch die Bundeswehr nach Abzug der britischen Streitkräfte, bei der die Bundeswehr ihre Verwaltungstruktur an die Stelle der bisherigen militärischen Verwaltung setzt, stellt eine Funktionsnachfolge, keinen Betriebsübergang dar.

 

Normenkette

BGB § 613a

 

Verfahrensgang

ArbG Lingen (Urteil vom 25.10.2001; Aktenzeichen 1 Ca 162/01)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 25.09.2003; Aktenzeichen 8 AZR 421/02)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Lingen/Ems vom 25.10.2001, Az. 1 Ca 162/01 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Der Kläger wendet sich mit der Klage gegen eine Kündigung der R. vertreten durch die Beklagte zu 1) und begehrt darüber hinaus die Feststellung gegenüber der Beklagten zu 2), dass sein Arbeitsverhältnis dort ab 01.04.2001 fortbesteht.

Der am … geborene Kläger war bei der R. seit dem 26.05.1989, zuletzt als Platzwart auf dem Luft-/Bodenschießplatz N. R. beschäftigt. Grundlage der arbeitsvertraglichen Beziehungen war zuletzt der Arbeitsvertrag in der Fassung vom 21.09.1995, gültig ab 01.01.1996 (Bl. 4/5 d. A.). Die R. hat auf dem Flugplatz N. den Übungsbetrieb der dort beteiligten Streitkräfte geleitet. Die Dienststelle der R. N. bestand einerseits aus dem Luft-/Bodenschießplatz N. R. sowie andererseits der in der Stadt N. gelegenen Kaserne zuzüglich verschiedener Dienstwohnungen. Die R. ist zum 31.03.2001 von diesem Standort abgezogen und hat die Dienststelle R. N. zu diesem Zeitpunkt aufgelöst. Die Beklagte zu 2) hat zum 01.04.2001 den Luft-/Bodenschießplatz N. übernommen. Unter Leitung der Bundeswehr wird nunmehr der Übungsbetrieb auf diesem Schießplatz fortgeführt. Zu diesem Zweck hat die Bundeswehr eine neue militärische Dienststelle gegründet, sie hat jedoch weder die Kaserne noch die dazu gehörigen Wohnungen übernommen, die von der Stadt N. in Besitz genommen worden sind, noch hat sie deutsche Mitarbeiter weiterbeschäftigt. Die militärische Leitung des Schießplatzes obliegt nunmehr der Bundeswehr, die Zivilangestellten, die nunmehr Tätigkeiten als Platzwart übernommen haben, waren bereits bei der Standort Verwaltung L. angesiedelt, die nunmehr auch die verwaltungsmäßige Betreuung übernommen hat. Die Dienststelle der R. hatte 17 Personen in der Verwaltung beschäftigt, zusätzlich 9 Personen auf dem Schießplatz, davon 6 Platzwarte und 3 Feuerwehrleute.

Der Schießplatz besteht aus ca. 2.000 ha Heide- und Waldgelände, das sich überwiegend in Landes- und Privateigentum befindet. Dieser Schießplatz war von der R. auch anderen NATO-Partnern zur Verfügung gestellt worden. Gleiches geschieht nunmehr durch die Bundeswehr. Die Nutzung hat sich insoweit verändert, als nunmehr Bombenabwürfe auf dem Schießplatz nicht mehr stattfinden und die Benutzung von Bordmunition eingeschränkt worden ist.

Wegen der Lage des Schießplatzes sowie der darauf befindlichen Gebäude und Einrichtungen wird auf die zu den Akten gereichte Karte (Bl. 203 d. A.) verwiesen. Bezüglich der Übergaben der Liegenschaften wird auf die Rückgabeprotokolle vom 29.03.2001 (Anlage zum Schriftsatz der Beklagten zu 1) vom 06.09.2001, Bl. 61 bis 66 d. A. sowie Bl. 98/100 d. A.) verwiesen.

Nach Rückgabe der Liegenschaften hat die Bundesfinanzverwaltung mit der Bundeswehr Verwaltung eine Verwaltungsvereinbarung über die dauernde Abgabe eines Grundstückes getroffen. Insoweit wird auf die Verwaltungsvereinbarung vom 30.03.2001 (Bl. 101/102 d. A.) verwiesen.

Ferner wird nach Übergabe der Liegenschaft durch die R. an die Bundeswehr entsprechend dem NATO-Truppenstatut ein Restwertverfahren durchgeführt, das jedoch derzeit noch nicht abgeschlossen ist.

Durch Kaufvertrag vom 03./07.07.2001 wurde die Trefferaufnahmeanlage von der R. an die Beklagte zu 2) verkauft. Wegen des Inhalts dieses Kaufvertrages wird auf diesen (Bl. 105/106 d. A.) verwiesen.

Auf dem Übungsgelände der N. R. befanden sich unter der Leitung der R. mehrere Beobachtungstürme, eine Radiostation, eine Trafo- und Pumpstation, eine Garage, eine Großgarage, ein überdachter Schrottplatz, ein Gebäude für die Lagerung von explosivem Material, Fertigcontainer und eine Brücke. Darüber hinaus wurde von der R. dort bewegliches Inventar und Übungsgerät vorgehalten wie Wassermessgeräte, Count-Laser zur Zieldesignation und bewegliches Gerät wie z. B. Fahrzeuge. Daneben gab es noch IT-Verkabelungen und Funkeinrichtungen, Hausmüllentsorgung und schließlich auch noch die verkaufte Trefferaufnahmeanlage. Hierzu gehörte Software, Einrichtungen wie Mikrofone, Fernrohr, Funkübertragungskabel, Antennen, Batterien, Trafos etc.

Die R. kündigte das Arbeitsverhältnis zum Kläger mit Schreiben vom 14.09.2000 zum 31.03.2001 (Bl. 6 d. A.).

Mit Schreiben vom 07.11.2000 teilte das Bundesministerium der Verteidigung dem Bundesministerium der Finanzen mit, dass die Leitung des Ha...

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