Verfahrensgang

ArbG Oldenburg (Oldenburg) (Urteil vom 11.07.1995; Aktenzeichen 5 Ca 257/95)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 03.12.1997; Aktenzeichen 7 AZR 651/96)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Oldenburg vom 11.07.1995 – 5 Ca 257/95 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen. Streitwert: unverändert.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit der Befristung ihres Arbeitsverhältnisses.

Die am 19.12.1969 geborene Klägerin war bei der Beklagten auf der Grundlage von drei befristeten Arbeitsverträgen als Angestellte bei der Bundeswehrverwaltung (Nachschubbuchführerin) beschäftigt und verdiente zuletzt 2.800,– DM brutto im Monat.

Nach Abschluß ihrer Berufsausbildung bei der Beklagten war die Klägerin zunächst aufgrund eines Arbeitsvertrages vom 19.06.1992 (Fotokopie Bl. 6 d.A.) befristet bis zum 31.12.1993 beim Hubschraubertransportgeschwader 64, welches zum 31.12.1993 aufgelöst worden ist, in Ahlhorn beschäftigt. Anschließend schlossen die Parteien am 22.12.1993 einen weiteren bis zum 31.05.1994 befristeten Arbeitsvertrag (Fotokopien Bl. 7, 8 d.A.) und die Klägerin wurde aufgrund dessen in der Standortverwaltung … bei der Versorgungsstaffel der Lufttransportgruppe des Lufttransportgeschwaders 62 (LTG 62) beschäftigt. Nach dem 31.05.1994 arbeitete die Klägerin weiter und schloß schließlich am 16.12.1994 einen weiteren bis zum 31.12.1995 befristeten Vertrag (Fotokopie Bl. 5 d.A.) mit der Beklagten.

Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, bereits die nach Mai 1994 erfolgte Weiterbeschäftigung habe zu einem unbefristeten Arbeitsverhältnis der Parteien geführt. Durch den Arbeitsvertrag vom 16.12.1994 werde der für sie bestehende Kündigungsschutz umgangen, so daß es auch an einem sachlichen Grund für die Befristung dieses letzten Vertrages fehle.

Die Klägerin hat beantragt,

festzustellen, daß zwischen den Parteien des Rechtsstreites auf der Grundlage des Arbeitsvertrages vom 16.12.1994 ein unbefristetes Arbeitsverhältnis besteht.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat gemeint, für die Befristung des Arbeitsvertrages vom 16.12.1994 als letztem Arbeitsvertrag sei ein sachlicher Grund vorhanden, weil wegen Auflösung der Beschäftigungsdienststelle (LTG 62) zum 31.12.1995 der Arbeitsplatz der Klägerin ersatzlos weggefallen sei.

Wegen des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes im einzelnen wird gem. § 543 Abs. 2 ZPO auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils (Bl. 34, 35 d.A.) sowie die vor dem Arbeitsgericht gewechselten Schriftsätze der Parteien nebst deren Anlagen verwiesen.

Das Arbeitsgericht Oldenburg hat durch das am 11.07.1995 verkündete, hiermit in Bezug genommene Urteil (Bl. 33–38 d.A.) die Klage kostenpflichtig abgewiesen und den Streitwert auf 8.400,– DM festgesetzt.

Zur Begründung hat es ausgeführt, das Arbeitsverhältnis der Parteien werde mit Ablauf der Befristung am 31.12.1995 beendet. Die Klägerin könne sich nicht auf die Unwirksamkeit der Befristung berufen. Prüfungsgegenstand sei der letzte befristet abgeschlossene Vertrag. Der Abschluß dieses Vertrages sei nicht allein deshalb unwirksam, weil die Klägerin ihn zu einem Zeitpunkt abgeschlossen habe, als sie durch Weiterarbeit nach Ablauf eines zuvor befristet abgeschlossenen Arbeitsvertrages eigentlich in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis gewesen sei. Für die Frage, ob dem Arbeitnehmer durch die Befristung ein zwingender Bestandsschutz genommen werde, sei es gleichgültig, ob die Befristung von vornherein vereinbart werde oder ob sie erst später im Laufe eines schon bestehenden unbefristeten Arbeitsverhältnisses eingeführt werde. Als sachlichen Grund gebe die Beklagte die Schließung der Beschäftigungsstelle zum 31.12.1995 an. Es sei unstreitig, daß diese Beschäftigungsstelle tatsächlich am 31.12.1995 eingestellt werde. Mithin entfalle der Beschäftigungsbedarf für die Arbeitnehmer dieser Dienststelle mit deren Auflösung. Da die Beklagte bereits im Sommer 1993 geplant habe, die Dienststelle in … zum 31.12.1995 aufzulösen, habe sie bei Abschluß des zuletzt geschlossenen befristeten Vertrages die Prognose stellen können, daß die Arbeitskraft der Klägerin spätestens zum 31.12.1995 nicht mehr benötigt werde. In einem solchen Fall sei es sachlich gerechtfertigt, ein Arbeitsverhältnis zu befristen, weil durch Auflösung der Dienststelle der Arbeitskräftebedarf entfalle. Der Befristungsgrund habe sowohl nach dem Grund an sich und der Dauer vorgelegen und habe von der Beklagten so am 16.12.1994 zutreffend prognostiziert werden können.

Gegen das ihr am 20.12.1995 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 16.01.1996 Berufung eingelegt und diese zugleich begründet.

Sie macht insbesondere geltend, im Gegensatz zu den sogenannten Kettenbefristungen liege ihr Fall anders. Durch Weiterbeschäftigung ab 31.05.1994 habe sie sich in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis befunden. Insoweit werde nicht die Nachprüfung früherer Gründe verlangt. Es solle nur die Tatsache, daß sie sich bereits eindeutig...

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