Verfahrensgang

ArbG Oldenburg (Oldenburg) (Urteil vom 22.02.1994; Aktenzeichen 1 Ca 498/93)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Oldenburg vom 22.02.1994, 1 Ca 498/93, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte berechtigt war, auf die für das Jahr 1992 tarifvertraglich geschuldete Jahressonderzahlung eine im Juli 1992 unter der Bezeichnung „Jahresprämie” gewährte Leistung anzurechnen.

Die Klägerinnen sind seit mehreren Jahren bei der Beklagten, die einen Betrieb der Bekleidungsindustrie betreibt, beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis finden Anwendung die tariflichen Bestimmungen für die gewerblichen Arbeitnehmer der Bekleidungsindustrie im Bundesgebiet, soweit diese für allgemeinverbindlich erklärt worden sind. Dies trifft zu für den Manteltarifvertrag vom 7. Juni 1991 sowie für den Tarifvertrag über Jahressonderzahlungen für die gewerblichen Arbeitnehmer, Angestellten und Auszubildenden der Bekleidungsindustrie vom 23. August 1990, nicht aber für den Urlaubstarifvertrag vom 7. Juni 1991, der ein tarifliches Urlaubsgeld in Höhe von 683,– DM vorsieht.

Der Tarifvertrag über Jahressonderzahlungen vom 23. August 1990 sieht in § 2 für die Zeit ab 1991 eine Jahressonderzahlung in Höhe von 80 % eines Monatsverdienstes für die Arbeitnehmer vor, die am Auszahlungstag in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis seit mindestens drei Monaten stehen. Dabei ist die Jahressonderzahlung nach dem durchschnittlichen Monatsverdienst in der Zeit vom 1. Oktober des Vorjahres bis zum 30. September des Kalenderjahres zu berechnen und im November auszuzahlen.

§ 3 Ziffer 1 des Tarifvertrages über Jahressonderzahlungen lautet wie folgt:

„Auf die Jahressonderzahlung können alle betrieblichen Leistungen wie Weihnachtsgratifikationen, Jahresabschlußvergütungen, Jahresprämien, Ergebnisbeteiligungen, Tantiemen, 13. Monatsentgelte und dergleichen angerechnet werden.”

Die Beklagte zahlte an ihre Arbeitnehmer seit zumindest 1985 jährlich ein betriebliches Urlaubsgeld.

Im Jahre 1991 verrechnete sie dann später das gewährte Urlaubsgeld mit der tariflichen Jahressonderzahlung. Durch Urteil des Arbeitsgerichts Oldenburg vom 2. März 1993, 1 Ca 358/92, wurde dies für unzulässig erklärt und die Beklagte zur Zahlung der vollen tariflichen Jahressonderzahlung verurteilt. Die gegen dieses Urteil gerichtete Berufung der Beklagten wurde durch Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 21. April 1994, 7 Sa 692/93, zurückgewiesen. Die zugelassene Revision wurde nicht eingelegt.

Im Juli 1992 gewährte die Beklagte den Klägerinnen eine in den Lohnabrechnungen als „Jahresprämie” bezeichnete Leistung, deren Höhe dem bislang gezahlten Urlaubsgeld entsprach.

Die tarifliche Jahressonderzahlung für 1992 wurde einvernehmlich ratenweise gezahlt, wobei die letzte Rate im März 1993 zur Auszahlung kommen sollte. Die Beklagte sah dabei die im Juli 1992 erfolgte Zahlung als Teil der Jahressonderzahlung 1992 an und zahlte an die Klägerinnen jeweils nur den Differenzbetrag zu dem Anspruch auf Jahressonderzahlung aus. Die Klägerinnen machten daraufhin mit Schreiben vom 13. Mai 1993 die Zahlung der restlichen Jahressonderzahlung schriftlich geltend. Dies wurde von der Beklagten mit Schreiben vom 7. Juni 1993 abgelehnt.

Das Arbeitsgericht hat durch ein den Parteien am 7. April 1994 zugestelltes Urteil vom 22. Februar 1994, auf dessen Inhalt zur näheren Darstellung des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes Bezug genommen wird (Bl. 112–120 d. A.), die Beklagte nach Maßgabe des Tenors Blatt 114 d. A. verurteilt. Hiergegen richtet sich die am 23. März 1994 eingelegte und nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 6. Mai 1994 am 6. Mai 1994 begründete Berufung der Beklagten. Die Beklagte ist weiterhin der Auffassung, im Juli 1992 kein Urlaubsgeld, sondern die erste Rate auf die Jahressonderzahlung geleistet zu haben. Die Klägerinnen hätten erstmals im Juni 1993 die erfolgten Zahlungen nicht mehr als Zahlungen auf die Jahresprämie 1992 anerkannt.

Die Beklagte behauptet, bei den Verhandlungen über Lohnerhöhungen für das Jahr 92/93, an der der Betriebsrat, ein Gewerkschaftsvertreter der Gewerkschaft Textil und Bekleidung, der Prozeßbevollmächtigte der Beklagten und der Geschäftsführer der Beklagten teilgenommen hätten, habe sie eindeutig erklärt, daß die Jahresprämien zukünftig in drei Raten gezahlt werden sollten, nämlich im Juli 1992, im Oktober 1992 und im März 1993 Beweis:

Die Beklagte beantragt,

unter Abänderung des am 22.02.1994 verkündeten Urteils des Arbeitsgerichts Oldenburg, 1 Ca 498/93, die Klagen abzuweisen.

Die Klägerinnen beantragen,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie sind der Auffassung, die Auslegung der Umstände ergebe, daß die Zahlung im Juli den Anspruch auf Urlaubsgeld habe erfüllen sollen, während die Bezeichnung als Jahresprämie falsch und damit unbeachtlich sei. Eine Mitteilung an sie, daß für das Jahr 1992 kein Anspruch auf Urlaubsgeld beste...

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