Entscheidungsstichwort (Thema)

Konzerninterne Arbeitnehmerüberlassung

 

Leitsatz (amtlich)

Die Arbeitnehmerüberlassung durch eine konzernintere Personaldienstleistungsgesellschaft verstößt nicht gegen das AÜG.

 

Normenkette

AÜG § 1 II, § 10 I 1

 

Verfahrensgang

ArbG Oldenburg (Oldenburg) (Urteil vom 05.08.2010; Aktenzeichen 1 Ca 811/09)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 15.05.2013; Aktenzeichen 7 AZR 494/11)

 

Tenor

Die Berufung der Kläger zu 1) – 3) und 5) – 16) gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Oldenburg vom 05.08.2010 – 1 Ca 811/09 – wird zurückgewiesen.

Die erstinstanzlichen Kosten tragen die Kläger zu je 1/17. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Kläger 1) – 3) und 5) – 16) je zu 1/16 und die Kläger zu 4) – 17) je zu 1/32.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Im vorliegenden Verfahren begehren die Klägerinnen und Kläger Feststellung, dass sie in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis mit dem Beklagten stehen.

Die Kläger/innen sind seit mehr als einem Jahr bei der am 01.02.2005 gegründeten Firma C. Dienstleistungs GmbH (im Folgenden: C.) beschäftigt. Der wesentliche Teil der Geschäftstätigkeit macht dabei die Arbeitnehmerüberlassung an die Beklagte aus. Daneben ist die C. an zwei Standorten in N. und M. tätig. Dort verfolgt sie mit einigen Mitarbeitern andere arbeitstechnische Zwecke. Bei der C. gelten die Tarifverträge BZA. Die Kläger/innen sind in Einrichtungen des Beklagten tätig.

Die Kläger/innen haben die Ansicht vertreten, die zwischen dem Beklagten und der C. getroffenen vertraglichen und unternehmensrechtlichen Vereinbarungen seien rechtsmissbräuchlich und verstießen gegen das sich aus § 242 BGB ergebende Umgehungsverbot. Sie seien nämlich darauf gerichtet, mittels Einschaltung der C. das Vergütungsniveau bei dem Beklagten zu unterschreiten. Eine wirkliche Arbeitnehmerüberlassung liege nur dann vor, wenn die C. als „Verleiher” auch das typische Arbeitgeberrisiko trüge, wenn also am Ende der Überlassung an den Beklagten ein anderer Einsatz bei einem anderen Entleiher möglich sei. Hier sei aber von Anfang an beabsichtigt gewesen, den Kläger/innen bei dem Beklagten einzusetzen. Mangels einer entsprechenden Marktaktivität bestehe auch von vornherein keine andere Einsatzmöglichkeit als bei dem Beklagten. Es finde daher § 10 AÜG analoge Anwendung.

Die Kläger/innen haben beantragt,

festzustellen, dass zwischen den Parteien ein unbefristetes Arbeitsverhältnis besteht.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hat die Ansicht vertreten, mit den sogenannten „Strohmanngestaltungen” im Hinblick auf die Regelungen des AÜG hätten sich sowohl das Bundesarbeitsgericht als auch das Landesarbeitsgericht Niedersachsen in mehreren neueren Entscheidungen auseinandergesetzt und einen Rechtsmissbrauch verneint.

Die Kläger/innen haben die zunächst auch gegen die C. gerichtete Klage sowie einen auf Entfristung gerichteten Antrag zwischenzeitlich zurückgenommen. Das Arbeitsgericht hat die von den Kläger/innen einzeln erhobenen Klagen zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung unter Führung des Verfahrens 1 Ca 811/09 verbunden.

Durch Urteil vom 05.08.2010 hat das Arbeitsgericht die Klagen abgewiesen und den Klägern/innen die Kosten des Rechtsstreits auferlegt. Wegen der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils (Bl. 49 Rs. bis 51 d. A.) verwiesen. Das Urteil ist den Klägern/innen am 20.08.2010 zugestellt worden. Sie haben hiergegen am 16.09.2010 Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 22.11.2010 am 19.11.2010 begründet.

Die Kläger/innen sind der Ansicht, bei der in der Literatur teilweise vertretenen „Strohmannkonstruktion” werde gerade nicht auf die Fiktionswirkung nach § 1 Abs. 2 und § 13 AÜG abgestellt. Vielmehr werde der Durchgriff auf den Entleiher mit einem Rechtsmissbrauch begründet. Eine solche Konstruktion diene immer dazu, eine bestehende Beziehung zu verdecken. Dabei schalte der Arbeitgeber einen Dritten ein, der das Personal akquiriere. Dieser Dritte trete nach außen zwar als Arbeitgeber auf, sei aber letztlich nur Zahlstelle der Arbeitsvergütung. Eine solche Strohmannkonstruktion sei jedenfalls dann anzunehmen, wenn der Verleiher die Arbeitnehmer nur für ein anderes Unternehmen im Konzern einstelle, aber selbst nicht am Markt tätig sei. Darüber hinaus verstoße die vorliegend gewählte Vertragskonstruktion auch gegen die tarifpolitischen Leitlinien des deutschen C..

Die Kläger/innen beantragen,

das Urteil des Arbeitsgerichts Oldenburg abzuändern und festzustellen,

dass zwischen den Klägerinnen und Klägern einerseits und dem Beklagten

andererseits ein Arbeitsverhältnis besteht.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er hat die Ansicht vertreten, auch wenn die C. die Mitarbeiter zu einem ganz wesentlichen Teil an ihn (den Beklagten) verleihe, verfüge diese Firma noch über eine betriebliche Organisation, einen Betriebsrat und sei damit „greifbar” und zuverlässig. Sie stehe auch zu ihren Verpflichtungen aus dem jeweiligen Arbeitsverhältn...

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