Verfahrensgang

ArbG Oldenburg (Oldenburg) (Beschluss vom 16.06.1995; Aktenzeichen 2 BV 2/95)

 

Tenor

Die Beschwerde der Beteiligten zu 1) gegen den Beschluß des Arbeitsgerichts Oldenburg vom 16.6.1995, 2 BV 2/95, wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

 

Tatbestand

I. Die Beteiligte zu 1) begehrt die Auflösung des nach § 78 a Abs. 2 BetrVG mit dem Beteiligten zu 2) begründeten Arbeitsverhältnisses.

Der am 16. Juli 1973 geborene Beteiligte zu 2) wurde auf der Grundlage des Berufsausbildungsvertrages vom 8. Juli 1991 (Bl. 16–19 d.A.) von der Beteiligten zu 1) zum Kommunikationselektroniker ausgebildet und schloß diese Ausbildung am 27. Januar 1995 erfolgreich ab.

Der Beteiligte zu 2) war im Zeitpunkt des zum 31. Januar 1995 bei dem Arbeitsgericht eingegangenen Auflösungsantrages der Beteiligten zu 1) Mitglied der Jugend- und Auszubildendenvertretung für die Niederlassung … die verwaltungsmäßig zu der Direktion Telekom … gehört.

Mit Schreiben vom 18. Oktober 1994 (Bl. 7 d.A.) teilte die Beteiligte zu 1) dem Beteiligten zu 2) mit, daß aufgrund der derzeitigen Personalsituation eine Übernahme im Jahre 1995 nicht möglich sein werde. Mit Schreiben vom 15. Dezember 1994 (Bl. 9 d.A.) beantragte der Beteiligte zu 2) sodann die Weiterbeschäftigung nach bestandener Abschlußprüfung.

Im Zeitpunkt der Beendigung des Ausbildungsverhältnisses war bei dem … ein freier Arbeitsplatz für Kommunikationselektroniker nicht vorhanden. Die Personalbedarfsberechnung der Beteiligten zu 1) weist für den Bereich der Arbeiter im fernmeldetechnischen Dienst (ArbFt) und den einfachen fernmeldetechnischen Dienst (AFt), in denen der Beteiligte zu 2) eingesetzt werden kann, für die Niederlassung … einen Überhang von 8 Arbeitnehmern aus (Bl. 11 d.A.). Für die Personalposten des mittleren fernmeldetechnischen Dienstes sah die Prognose einen Überhang von 10,7 Arbeitskräften im Januar 1995 vor (Bl. 11 d.A.).

Für den Bezirk … wurde für Januar 1995 im Bereich der Fernmeldehandwerker und Kommunikationselektroniker ein Überhang von 58 Arbeitskräften prognostiziert (Bl. 12 d. A.).

Das Logistikzentrum … hatte im Januar 1995 einen Überhang von 7 Kräften im AFt/ArbFt-Bereich zu verzeichnen. Im Monat Februar 1995 bestand demgegenüber ein Bedarf von 6 Arbeitskräften (Bl. 92 d.A.). Der Bedarf wurde zum Juni 1995 gedeckt. Über die Arbeitsvermittlung wurden ca. 50 Arbeitskräfte eingestellt im Rahmen von zwischen dem Logistikzentrum … und außenstehenden Arbeitnehmern abgeschlossenen Werkverträgen.

Mit Schreiben vom 17. August 1994 (Bl. 37–39 d.A.) hatte die Beteiligte zu 1) ihren Direktionen mitgeteilt, daß gemäß eines Vorstandsbeschlusses von den 630 Auszubildenden des Prüfungsjahrganges 1995, die wegen guter Leistungen die Ausbildung bereits vorzeitig im August 1994 abschließen (sog. „Verkürzer”), insgesamt 200 Kommunikationselektroniker übernommen und „ohne personalwirtschaftlich begründeten Bedarf” eingestellt werden. Für den Bereich der Direktion … wurde die Übernahmequote auf 7 festgesetzt. In der Niederlassung … wurden 2 sog. „Verkürzer” übernommen.

Aufgrund eines Vorstandsbeschlusses aus Dezember 1994 wurden auch im Jahre 1995 weitere 200 Kommunikationselektroniker des Prüfungsjahrganges 1996, die die Ausbildung vorzeitig im Juli/August 1995 beendet hatten, weiter beschäftigt. Ausweislich des Schreibens vom 26. Mai 1995 (Bl. 119–124 d.A.) waren jedoch für die Bezirke Nord und West übernahmen nicht vorgesehen.

In dem Bereich der Direktion … der Beteiligten zu 1) war im Dezember 1994 ein Bestand von noch auszugleichenden Überstunden in Höhe von 52.403 Stunden vorhanden, wovon auf die Niederlassung … 11.532 Stunden entfielen (Bl. 42 d.A.). Im Juni 1995 betrug die noch nicht abgebaute Überzeitarbeit im Bereich ca. 15.000 Stunden.

Das Arbeitsgericht hat durch einen der Beteiligten zu 1) am 6. September 1995 zugestellten Beschluß vom 16. Juni 1995, auf dessen Inhalt zur näheren Darstellung des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes Bezug genommen wird (Bl. 139–155 d.A.), den Antrag der Beteiligten zu 1), das zwischen ihr und dem Beteiligten zu 2) entstandene Arbeitsverhältnis aufzulösen, zurückgewiesen. Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt, der Beteiligten zu 1) sei die Weiterbeschäftigung des Beteiligten zu 2) nicht unzumutbar, da im Zeitpunkt der Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses ein auf Dauer angelegter Arbeitsplatz vorhanden gewesen sei. Die Generaldirektion der Beteiligten zu 1) habe nämlich im August 1994 mitgeteilt, daß 200 Stellen zur Übernahme der Auszubildenden zum Kommunikationselektroniker vorhanden seien. Durch die Festlegung von Einstellungsquoten sei jedoch nicht gewährleistet, daß die Benachteiligung der betriebsverfassungsrechtlichen Funktionsträger ausgeschlossen werde. Bei der Übernahme der sog. Ke-Verkürzer handele es sich um eine Art Bestenauslese, die gegen das Vorliegen eines Einstellungsstopps spreche.

In der Aufstellung von Qualifikationsanforderungen für die Übernahme von Auszubildenden könne außerdem e...

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