Entscheidungsstichwort (Thema)

Zustimmungsersetzung. Verstoß gegen Tarifvertrag. Ablösung durch neuen Tarifvertrag

 

Leitsatz (redaktionell)

Der Wille der Tarifvertragsparteien, eine alte tarifliche Regelung durch eine neue zu ersetzen, kann auch ohne ausdrückliche Aufhebung der alten Regelung hinreichend deutlich werden.

 

Normenkette

Tarifvereinbarung über eine Vergütungsregelung für Gebietsverkaufstrainer und Gebietsverkaufsförderer der BHW Bausparkasse AG

 

Verfahrensgang

ArbG Hannover (Beschluss vom 24.01.2001; Aktenzeichen 11 BV 15/00)

 

Tenor

Die Beschwerde des Beteiligten zu 2) gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Hannover vom 24.01.2001 – 11 BV 15/00 – wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

 

Tatbestand

I.

Die Beteiligten streiten über die Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrates zur Umgruppierung des Bet. zu 3).

Die Antragstellerin ist eine Bausparkasse, deren Außendienstorganisation bundesweit in 21 Gebietsdirektionen gegliedert ist. In den Gebietsdirektionen werden u. a. festangestellte Mitarbeiter in den Funktionen Regionaltrainer und Regionale Verkaufsförderer (neue Bezeichnung: Gebietsverkaufstrainer und Gebietsverkaufsförderer) beschäftigt. In einer derartigen Funktion ist der Bet. zu 3) in der Gebietsdirektion H. tätig.

Nach der bis zum 30.06.2000 geltenden Tarifvereinbarung über eine Vergütungsregelung für Regionaltrainer, Leiter Regionaltraining, Regionale Vertriebsförderer und Leiter Regionaler Vertriebsförderung der B. vom 21.12.1994 in der Fassung vom 17.11.1998 waren Regionale Vertriebsförderer in die Tarifgruppe TG 9 eingruppiert. Durch Tarifvereinbarung über eine Vergütungsregelung für Gebietsverkaufstrainer und Gebietsverkaufsförderer vom 29. Juni 2000 (in Kraft getreten am 1. Juli 2000) wurden Gebietsverkaufstrainer und Gebietsverkaufsförderer nunmehr in die Tarifgruppe 8 eingruppiert. Die Tarifvereinbarung enthält in Ziffer 4.1 eine Besitzstandswahrungsregelung mit u. a. folgendem Inhalt:

„Regionaltrainer und Regionale Vertriebsförderer, die am 30. Juni 2000 in Tarifgruppe 9 eingruppiert sind, werden ab 01. Juli 2000 in Tarifgruppe 8 eingruppiert.

Über das entsprechende Tarifgehalt hinaus erhalten sie eine versorgungsfähige Ausgleichszulage, die sich bei zukünftigen Tariferhöhungen wie folgt aufzehrt:

…”.

Mit Schreiben vom 06.07.2000 beantragte die Antragstellerin gegenüber dem Betriebsrat der Gebietsdirektion H., dem Bet. zu 2, die Zustimmung zur Eingruppierung des Beteiligten zu 3) in die Tarifgruppe 8 mit Wirkung vom 01. Juli 2000. Der Beteiligte zu 2) verweigerte die Zustimmung mit Schreiben vom 12.07.2000, wegen dessen Inhalts auf die mit der Antragsschrift überreichte Kopie (Bl. 11 d.A.) Bezug genommen wird. Durch Schreiben vom 27.07.2000 bat die Antragstellerin erneut um Zustimmung zur Umgruppierung des Beteiligten zu 3). Der Beteiligte zu 2) teilte am 31.07.2000 abermals mit, dass er der Umgruppierung nicht zustimme.

Der Beteiligte zu 3) erhielt ab dem 01.07.2000 ein Grundgehalt nach Tarifgruppe 8 zuzüglich einer aufzehrbaren Ausgleichszulage.

Die Antragstellerin ist der Ansicht, aufgrund der Übermittlung der einschlägigen Tarifvereinbarung vom 29.06.2000 hätten dem Beteiligten zu 2) die im Zusammenhang mit der Umgruppierung erforderlichen Informationen vorgelegen. Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates erstrecke sich bei einer Umgruppierung nur auf eine „Richtigkeitskontrolle” der geplanten Eingruppierung. Die Umsetzung der tariflichen Änderung lasse im vorliegenden Fall auch kein Ermessen zu. Daher habe es auch nicht etwa der Vorlage einer Stellenbeschreibung bedurft.

Die Antragstellerin hat beantragt,

die von dem Beteiligten zu 2) verweigerte Zustimmung zur Umgruppierung des Arbeitnehmers … zu ersetzen.

Der Beteiligte zu 2) hat beantragt,

1.

den Antrag abzuweisen,

2. festzustellen, dass die Antragstellerin mit dem Vollzug der Umgruppierung ab dem 01.07.2000 gegen das Mitbestimmungsrecht des Beteiligten zu 2) verstoßen hat,

2a.

hilfsweise festzustellen, dass die Beteiligte zu 1) mit dem Vollzug der Umgruppierung ab dem 01.07.2000, ohne dass ein mit dem Gesamtbetriebsrat beschlossenes Bonussystem vorliegt, gegen das Mitbestimmungsrecht des Beteiligten zu 2) verstoßen hat,

3.

die Beteiligte zu 1) zu verurteilen, den Vollzug der Umgruppierung des Arbeitnehmers … bis zur rechtskräftigen, zustimmungsersetzenden gerichtlichen Entscheidung zu unterlassen,

3a.

hilfsweise die Beteiligte zu 1) zu verurteilen, den Vollzug der Umgruppierung des Arbeitnehmers bis zu rechtskräftigen, zustimmungsersetzenden gerichtlichen Entscheidung und bis zur Verabschiedung einer Gesamtbetriebsvereinbarung zwischen der Beteiligten zu 1) und dem Gesamtbetriebsrat über das Bonussystem zu unterlassen.

Die Antragstellerin hat beantragt,

… die Anträge des Beteiligten zu 2) zurückzuweisen.

Der Beteiligte zu 2) hat die Ansicht vertreten, eine Herabgruppierung verbiete sich nach § 7 Abs. 5 des Manteltarifvertrages, wonach bei Übertragung der Tätigkeit einer niedrigeren Tarifgruppe weiter das Tarifgehalt der bisherig...

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