Entscheidungsstichwort (Thema)

Konkurrentenstreit. öffentlicher Dienst

 

Leitsatz (amtlich)

1. Abbruch einer ersten (internen) Stellenausschreibung für eine Beförderungsstelle eines DO-Angestellten:

Vorliegen des hierfür erforderlichen sachlichen Grundes (hier: ein einziger Bewerber);

2. Ermessensfehlerfreie Entscheidung im Rahmen einer weiteren – nunmehr externen – Stellenausschreibung mit verändertem Anforderungsprofil (Dokumentationspflicht, Vergleichbarkeit im Rahmen der Ermessensentscheidung bei fehlenden dienstlichen Beurteilungen externer Bewerber u. a.).

 

Normenkette

GG Art. 33 Abs. 2

 

Verfahrensgang

ArbG München (Urteil vom 13.10.2010; Aktenzeichen 7 Ca 6377/10)

 

Tenor

I. Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts München vom 13. Oktober 2010 – 7 Ca 6377/10 – wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

II. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Rechtswirksamkeit einer zu Ungunsten des Klägers ergangenen Auswahlentscheidung des Beklagten über eine Beförderungsstelle sowie über den Anspruch des Klägers auf Neuentscheidung über seine Bewerbung.

Der – nach seinen Angaben zuletzt: am 0.0.1968 geborene – Kläger ist Diplomingenieur (Univ.) der Fachrichtung Elektrotechnik und seit 01.07.2000 als Dienstordnungsangestellter beim Beklagten als Körperschaft des öffentlichen Rechts und Träger der gemeindlichen Unfallversicherung in Bayern beschäftigt. Er ist derzeit als „Bauoberrat” mit einer Vergütung nach Besoldungsgruppe A 14 BBesO in der Abteilung 2 (Prävention) des Geschäftsbereichs I des Beklagten tätig, wobei er aufgrund seiner absolvierten Zusatzausbildung als „Aufsichtsperson der gesetzlichen Unfallversicherung” nach seinen Angaben gleichzeitig die Umsetzung der gesetzlichen Vorgaben für den Bereich der gesetzlichen Unfallversicherung durch die Mitglieder des Beklagten überwacht.

Mit interner Stellenausschreibung (unter Bezugnahme auf eine entsprechende Dienstvereinbarung) vom 26.01.2010 (Anl. K 1, Bl. 12 d. A.) schrieb der Beklagte die Position einer Abteilungsleiterin/eines Abteilungsleiters im „Geschäftsbereich I Prävention”, im Stellenplan ausgewiesen nach Besoldungsgruppe A 15 BBesO, aus (nähere Stellenbeschreibung: Anl. K 2, Bl. 13 d. A.). Der Kläger bewarb sich mit Schreiben vom 22.02.2010 (Anl. K 3, Bl. 14 d. A.) auf diese Stelle. Ohne nach seiner Ansicht förmlich erfolgte, schriftliche, Verbescheidung dieser – einzigen – Bewerbung hierauf schrieb der Beklagte im März/April 2010 die Stelle eines „Abteilungsleiters/in für die Abteilung Gesundheitsdienst und Hilfeleistungsunternehmen” extern durch Anzeigen u. a. in der Süddeutschen Zeitung, im Deutschen Ärzteblatt etc. aus (Anl. K 4, Bl. 15 d. A.). Auf Bitte des Klägers mit Schreiben vom 18.03.2010 (Anl. K 5, Bl. 16 d. A.) bestätigte ihm der Beklagte mit Schreiben vom 23.03.2010 (Anl. K 6, Bl. 17 d. A.), dass die ursprünglich ausgeschriebene Stelle zwischenzeitlich extern ausgeschrieben worden sei, um den Kreis potenzieller Kandidaten für diese Stelle zu erweitern, und auch der Kläger zu den in diesem Zusammenhang stattfindenden Vorstellungsgesprächen eingeladen werde. Nach Abschluss des entsprechenden Auswahlverfahrens, bei dem drei externe Bewerber – darunter nicht der Kläger – in die engere Wahl gekommen waren, schloss der Beklagte mit dem Bewerber Dr. K. am 05.05.2010 einen Dienstvertrag (Anl. B 12, Bl. 74 d. A.), mit dem dieser mit Wirkung ab 01.09.2010 in die „Laufbahn des höheren Dienstes für Aufsichtspersonen als Baudirektor – Dienstordnungsangestellter auf Probe – nach der Dienstordnung des Bayerischen Gemeindeunfallversicherungsverbandes in Besoldungsgruppe A 15 BayBesG eingestellt” wurde. Zeitgleich mit der vorliegenden Klage vom 17.05.2010 reichte der Kläger einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung mit dem Ziel der Verhinderung des Abschlusses des Arbeitsvertrages mit dem Bewerber Dr. K. ein; dieses Verfahren wurde nach seinen Angaben jedoch aufgrund Abschlusses des Arbeitsvertrages mit Dr. K. für erledigt erklärt.

Mit dem vorliegenden Verfahren macht der Kläger zum einen die Feststellung der Unwirksamkeit der zu seinen Ungunsten ergangenen Auswahlentscheidung um den Dienstposten des Abteilungsleiters im Geschäftsbereich I Prävention des Beklagten und zum anderen im Wege der Leistungsklage dessen Neuentscheidung über seine Bewerbung geltend.

Wegen des unstreitigen Sachverhalts im Übrigen und des streitigen Vorbringens sowie der Anträge der Parteien im Ersten Rechtszug wird auf den ausführlichen Tatbestand des angefochtenen Endurteils des Arbeitsgerichts München vom 13.10.2010, das den Prozessbevollmächtigten des Klägers am 26.10.2010 zugestellt wurde, Bezug genommen, mit dem dieses die Klage in der Sache mit der Begründung abgewiesen hat, dass der Kläger keinen Anspruch auf erneute Durchführung des Auswahlverfahrens nach Maßgabe des Art. 33 Abs. 2 GG habe, weil die Auswahlentscheidung des Beklagten nicht rechtsfehlerhaft erfolgt sei. Dieser habe das zunächst interne Bewerbungs...

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