Entscheidungsstichwort (Thema)

Besitzstandszulage. Kindergeld

 

Leitsatz (amtlich)

Bei der Besitzstandszulage nach § 11 Abs. 1 TVÜ-Bund kommt es auf den tatsächlichen Kindergeldbezug an. Ein Anspruch auf Rückzahlung nach § 812 Abs. 1 S. 1 1. Alt. BGB kann deshalb erst entstehen, wenn die Familienkasse entscheidet, dass auch ein Anspruch auf Kindergeld für den geltend gemachten Überzahlungszeitraum nicht bestanden hat.

 

Normenkette

TVÜ-Bund § 11; TVöD § 37

 

Verfahrensgang

ArbG Kempten (Urteil vom 11.01.2011; Aktenzeichen 1 Ca 1424/10)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 25.04.2013; Aktenzeichen 6 AZR 711/11)

 

Tenor

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Endurteil des Arbeitsgerichts Kempten vom 11.01.2011 – Az. 1 Ca 1424/10 – abgeändert und die Klage insgesamt abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Für den Kläger wird die Revision zum Bundesarbeitsgericht zugelassen.

 

Tatbestand

Der Kläger möchte festgestellt wissen, dass der Beklagten kein Anspruch auf Rückforderung einer an ihn gezahlten Besitzstandszulage nach § 11 Abs. 1 des Tarifvertrages zur Überleitung der Beschäftigten des Bundes in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-Bund) zusteht.

Der Kläger ist bei der Beklagten im Fliegerhorst C-Stadt als Koch beschäftigt. Für die Zeit vom 01.01.2008 bis einschließlich 31.03.2010 erhielt er eine Besitzstandszulage nach § 11 Abs. 1 TVÜ-Bund in Höhe von insgesamt EUR 2.885,01.

§ 11 Abs. 1 S. 1 TVÜ-Bund lautet:

„Für im September 2005 zu berücksichtigende Kinder werden die kinderbezogenen Entgeltbestandteile des BAT/BAT-O oder MTArb/MTArb-O in der für September 2005 zustehenden Höhe als Besitzstandszulage fortgezahlt, solange für diese Kinder Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz (EStG) oder nach dem Bundeskindergeldgesetz (BKGG) ununterbrochen gezahlt wird oder ohne Berücksichtigung des § 64 oder § 65 EStG oder des § 3 oder § 4 BKGG gezahlt würde.”

Mit Schreiben vom 23.04.2008, 23.06.2009 und 12.08.2009 forderte die Wehrbereichsverwaltung Süd, Außenstelle A-Stadt – Familienkasse – vom Kläger unter dem Betreff „Überprüfung der Anspruchsvoraussetzung für die Zahlung von Kindergeld / kinderbezogenem Sozialzuschlag” Unterlagen an. Am 07.09.2009 legte der Kläger der Familienkasse Einkommensnachweise für seinen Sohn F. für das Jahr 2008 vor. Hieraus ergab sich, dass dieser im Jahr 2008 den Jahreseinkommensgrenzbetrag für den Bezug von Kindergeld überschritten hatte. Mit Bescheid vom 12.03.2010 hob die Familienkasse die Kindergeldfestsetzung für den Zeitraum vom 01.01.2008 bis 31.12.2008 rückwirkend wegen Überschreitung des Einkommensgrenzbetrages des Kindes F. auf und verlangte vom Kläger die Erstattung überzahlten Kindergeldes in Höhe von EUR 1.848,00. Einen Einspruch hiergegen nahm der Kläger zurück.

Mit Bescheid vom 15.03.2010 machte die Beklagte (Wehrbereichsverwaltung Süd, Außenstelle A-Stadt) eine Überzahlung der Besitzstandszulage geltend und forderte für die Zeit vom 01.01.2008 bis 31.03.2010 die Rückzahlung (Bl. 5 d. A.).

Der Kläger hat hiergegen geltend gemacht, der Beklagten seien die Ausbildungszeiten des Sohnes F. immer bekannt gewesen. Er habe die Ausbildungszeiten und den Ausbildungsbetrieb der Beklagten mitgeteilt. Die Beklagte habe also – bei Annahme der Unterbrechung der Ausbildungszeiten – die Zahlung des Sozialzuschlages sofort einstellen können. Auf die Aufforderung der Wehrbereichsverwaltung Süd – Familienkasse – vom 12.08.2009 eine Erklärung über Einkünfte des Sohnes F. im Jahr 2008 vorzulegen, habe er die Einkünfte auch mitgeteilt. Er berufe sich auf die tarifvertragliche Verfallfrist gemäß § 37 Abs. 1 TVöD (zum erstinstanzlichen Vortrag des Klägers im Einzelnen wird auf seine Schriftsätze vom 23.06.2010, Bl. 1 ff. d. A., 17.08.2010, Bl. 40 ff. d. A., 06.12.2010, Bl. 88 ff. d. A. und vom 05.01.2011, Bl. 109 ff. d. A., nebst Anlagen, Bezug genommen).

Der Kläger hat beantragt:

Es wird festgestellt, dass der von der Beklagten vom Kläger geforderte Rückforderungsanspruch in Höhe von EUR 2.885,01 nicht besteht.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen

und sich darauf berufen, die Ausschlussfrist habe frühestens zu dem Zeitpunkt zu laufen begonnen, zu dem ihrer Gebührnisstelle die Überzahlung durch die Familienkasse angezeigt worden sei. Die Rückforderung des Sozialzuschlages, welcher der bestandskräftigen Rückforderung des Kindergeldes als Annexleistung folge, sei zu dem Zeitpunkt fällig geworden, in dem die Gebührnisstelle die tatsächlichen Voraussetzungen für den Anspruch auf den Sozialzuschlag habe prüfen und beziffern können. Die Überzahlung des Kindergeldes im Jahre 2008 habe im Wesentlichen darauf beruht, dass der Kläger der ihm obliegenden Mitwirkungspflicht nicht in vollem Umfang nachgekommen sei und er die für eine Prüfung des Kindergeldanspruchs entscheidenden Einkommensverhältnisse der Familienkasse nicht mitgeteilt habe. Nach den zunächst lückenhaften Erklärungen habe nach dem Ergebnis der durch die Familienkasse angestellten Prognose zunächst in allen Monaten des Jah...

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