Entscheidungsstichwort (Thema)

Weiterbeschäfigung nach Befristungsende

 

Leitsatz (amtlich)

1. Die (mögliche) Begründung eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses durch (Weiter)Beschäftigung im Anschluss an das Berufsausbildungsverhältnis kraft Fiktion gemäß § 17 BBiG aF (§ 24 BBiG nF) kommt nur im Vertragsverhältnis zwischen Auszubildendem und Ausbilder (Umschüler und Vertragspartner des Umschulungsvertrages) in Betracht.

2. Die (mögliche) Begründung eines Arbeitsvertrages kraft Fiktion durch (Weiter)Beschäftigung des Auszubildenden über das Ende des Ausbildungsverhältnisses (Umschulungsverhältnisses) hinaus setzt die Kenntnis des Ausbilders bzw. eines zum Abschluss von Arbeitsverträgen befugten Vertreters des Ausbilders vom Ende des Ausbildungsverhältnisses durch Bestehen der Abschlussprüfung voraus.

 

Normenkette

BBiG a.F. §§ 17, 14, 19

 

Verfahrensgang

ArbG Augsburg (Urteil vom 21.06.2005; Aktenzeichen 6a Ca 1100/04)

 

Tenor

I. Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts Augsburg vom 21. Juni 2005 – 6a Ca 1100/04 – wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

II. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Der Kläger macht Ansprüche auf Bestand eines Arbeitsverhältnisses mit der Beklagten über den Zeitpunkt der Beendigung seiner Ausbildungs-/Praktikumszeit bei dieser hinaus und hiervon abhängige Vergütungsansprüche sowie, im Wege der Stufenklage, Ansprüche auf Überstundenvergütung für den Monat Februar 2004 geltend.

Der, nach den vorgelegten Unterlagen (Verträgen), am 00.00.1955 geborene Kläger schloss mit der Fa. D. GmbH unter dem 14.05.2002 einen „Umschulungsvertrag” (Bl. 323 d. A.), nach dem der Kläger im Zeitraum vom 03.06.2002 bis 27.02.2004 eine Umschulung im Ausbildungsberuf Industriekaufmann (IHK) erhalten sollte. In diesem Vertrag ist weiter bestimmt, dass der Kläger als Umschüler während der 21-monatigen Dauer dieser Umschulung keine Vergütung erhalten und die Fa. D. GmbH „e. z. Ausbild. Berechtigt. Betrieb f. d. betriebliche Ausbildung nachweisen” musste. Ein „Praktikantenvertrag” vom 28.01.2003 (u. a. Anl. B2, Bl. 50/51 d. A., bzw. Bl. 307/308 d. A.) bezeichnet im Rubrum als Vertragschließende die Fa. D. GmbH, die Fa. S. AG, A., sowie den Kläger. Dieser nur von der Fa. D. GmbH und vom Kläger, nicht auch von der Fa. S. (AG bzw. der Beklagten) – dort: „nachstehend Praktikumsbetrieb genannt” –, unterschriebene „Praktikantenvertrag” legt fest, dass der Kläger als Praktikant „am Lehrgang Industriekaufmann vom 03.06.2002 bis 27.02.2004” teilnimmt, „der Praktikant … als solcher in der Zeit vom 24.04.2003 bis 28.02.2004 beim Praktikumsbetrieb beschäftigt” wird – „Das Praktikantenverhältnis endet mit Ablauf dieser Frist bzw. mit dem letzten Tag der IHK-Abschlußprüfung ohne jede Kündigung” –, und dass „während des betrieblichen Durchlaufes” grundsätzlich „keinerlei Verpflichtung zur Zahlung von Vergütungen” bestehe.

Die, von beiden Parteien vielfach vorgelegte, „Vereinbarung über eine berufliche oder berufsfördernde Bildungsmaßnahme” (zuletzt Anl. B1, Bl. 309 bis 311 d. A.) (undatiert) zwischen der D. GmbH, A., und der Beklagten (Fa. S. GmbH & Co. KG, A.) legt „im Rahmen einer Maßnahme zum Industriekaufmann” fest, dass der Kläger im Zeitraum vom 26.04.2003 bis 28.02.2004 „zum Erwerb von Erfahrungen und Kenntnissen im Bereich/Abteilung S.” mit einer wöchentlichen Ausbildungszeit von 35 Stunden eingesetzt werde, der für die Durchführung der Maßnahme zuständige Mitarbeiter dieses Betriebes Herr M. sei, der Kläger gegenüber dem Betrieb keinen Anspruch auf Vergütung habe, diese „Maßnahme endet nach Ablauf der in § 1 des Vertrages festgelegten Zeit, ohne dass es einer Kündigung bedarf” und „aus diesem Vertrag … für den Praktikumsbetrieb keine Verpflichtung zur Übernahme des Praktikanten nach Abschluss dieser Maßnahme in ein Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis” erwachse. Dieser Vertrag ist von der Beklagten und der Fa. D. GmbH, A., als vertragsschließender Parteien unterzeichnet.

Mit Schreiben vom 20.03.2003 (Anl. B3, Bl. 220 d. A.) teilte das „S.” der Fa. S. AG dem Kläger mit, dass es sich freue, ihm „ein Praktikum als Industriekaufmann in unserem Hause anbieten zu können”, und er für den Zeitraum vom 26.04.2003 bis 28.02.2004 bei der Beklagten in A. eingeplant sei.

Der Kläger erhielt während der Zeit des Bestehens seines Umschulungsvertrages mit der Fa. D. GmbH, A., und seines Praktikums bei der Beklagten Leistungen der Bundesagentur für Arbeit.

Der Kläger legte am 11.02.2004 seine Prüfung bei der IHK erfolgreich ab. Von der Beklagten wurde der Kläger am 23.02.2004 nach Hause geschickt. Die Fa. D. GmbH teilte dem Kläger mit Schreiben vom 25.02.2004 (Bl. 17 d. A.) mit, dass seine Ausbildung/sein Praktikum mit Ablauf des letzten Prüfungstages = 11.02.2004 beendet sei.

Mit der vorliegenden Klage macht der Kläger insbesondere den Bestand eines Arbeitsverhältnisses mit der Beklagten wegen Beschäftigung über den Zeitpunkt des Ablegens der Prüfung (11.02.2004) und damit zusammenhängende Vergütungsansprüche für...

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