Entscheidungsstichwort (Thema)

Umrechnung der Zahl der individuellen Urlaubs-/Kalendertage in tatsächliche Arbeits-/Schichttage

 

Leitsatz (amtlich)

Die Regelung zum zeitlichen Umfang des Erholungsurlaubs unter § 7 des Manteltarifvertrages Nr. 10 für die gewerblichen Arbeitnehmer des Wach- und Sicherheitsgewerbes in Bayern vom 01.08.2006 – wonach der Urlaub „auf der Basis von vollen Kalendertagen” im Umfang von 32 bis 42 Kalendertagen/Urlaubsjahr zu gewähren ist –, ist dahin auszulegen, dass eine Umrechnung der Zahl der individuellen Urlaubs-/Kalendertage in tatsächliche Arbeits-/Schichttage des betreffenden Arbeitnehmers stattzufinden hat. Der Arbeitnehmer kann nicht verlangen, dass die tariflich normierten Urlaubs-/Kalendertage ihm in diesem Umfang allein an dienstplanmäßigen Arbeitstagen gewährt werden.

 

Normenkette

BUrlG § 3 Abs. 1; § 7 des Manteltarifvertrages Nr. 10 für die gewerblichen Arbeitnehmer des Wach- und Sicherheitsgewerbes in Bayern vom 01.08.2006

 

Verfahrensgang

ArbG München (Urteil vom 12.06.2008; Aktenzeichen 6 Ca 2397/08)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 19.01.2010; Aktenzeichen 9 AZR 246/09)

 

Tenor

I. Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts München vom 12. Juni 2008 – 6 Ca 2397/08 – wird zurückgewiesen.

II. Auf die Berufung der Beklagten wird das Endurteil des Arbeitsgerichts München vom 12. Juni 2008 – 6 Ca 2397/08 –, unter Zurückweisung ihrer Berufung im Übrigen, abgeändert:

Es wird festgestellt, dass der Kläger Anspruch auf Erholungsurlaub im Umfang der in § 7 Abschnitt II. Zfn. 1. bis 4. und Abschnitt III. des Manteltarifvertrages Nr. 10 für die gewerblichen Arbeitnehmer des Wach- und Sicherheitsgewerbes in Bayern vom 01.08.2006 festgelegten Zahl von Kalendertagen im Urlaubsjahr hat und sich hierunter dienstplanmäßig vorgesehene Arbeitstage des Klägers nach der Formel

Tarifvertraglicher Gesamturlaubsanspruch in Kalendertagen/Jahr × 264 Arbeitstage

364 Kalendertage = Urlaubstage

befinden müssen, diese ggf. aufgerundet nach § 7 Abschnitt I. Zf. 2 Satz 5 dieses Manteltarifvertrages.

III. Die Kosten des Berufungsverfahrens haben der Kläger zu 2/3 und die Beklagte zu 1/3 zu tragen.

IV. Die Revision wird für beide Parteien zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Berechnung der tariflichen Urlaubsansprüche des Klägers.

Der am 00.00.1974 geborene Kläger ist auf der Grundlage des schriftlichen Arbeitsvertrages vom 27.08.2002 (Anl. B1, Bl. 72 bis 74 d. A.) als „Sicherheitsmitarbeiter” – Sicherheitsfachkraft im Rahmen der von der Beklagten ausgeführten U-Bahn-Bewachung – beschäftigt. Die Arbeitzeit des Klägers beträgt regelmäßig 176 Arbeitsstunden im Monat, wobei er im Drei-Schicht-Betrieb bei einer regelmäßigen Schichtlänge von acht Arbeitsstunden/Tag und mit einem regelmäßigen Schichtrhythmus von vier Arbeitstagen und sodann zwei schichtplanmäßig arbeitsfreien (Kalender-)Tagen tätig ist. Seine Vergütung betrug zuletzt (Anfang 2008) 00,00 EUR brutto/Stunde.

Zwischen den Parteien – den Arbeitnehmern und der Beklagten – besteht Streit über die Festsetzung/Berechnung der Urlaubstage. Der Arbeitsvertrag nimmt Bezug auf die Geltung der Regelungen des – auch für allgemeinverbindlich erklärten – Manteltarifvertrages Nr. 10 für die gewerblichen Arbeitnehmer des Wach- und Sicherheitsgewerbes in Bayern vom 01.08.2006 (Anl. K2, Bl. 14 bis 27 d. A. – im folgenden: MTV Nr. 10 –), der hinsichtlich des Urlaubs auszugsweise folgende Regelung enthält:

㤠7 Urlaub

I. Allgemeine Urlaubsbestimmungen

1.Jeder Arbeitnehmer hat im Kalenderjahr Anspruch auf Urlaub unter Fortzahlung seiner Bezüge. Der Urlaub wird auf der Basis von vollen Kalendertagen (00:00 Uhr – 24.00 Uhr) gewährt. Das Urlaubjahr ist das Kalenderjahr.

2. …

Ist die Wartezeit von sechs Monaten im Urlaubsjahr noch nicht erfüllt, so wird der Urlaub für das laufende Urlaubsjahr anteilmäßig gewährt. Als voller Kalendermonat gilt auch der Kalendermonat, in dem das Beschäftigungsverhältnis vor dem 16. beginnt oder nach dem 15. endet. Bruchteile von Urlaubstagen, die mindestens einen halben Tag ergeben, sind auf volle Urlaubstage aufzurunden.

4. Ein Urlaubsteil muss mindestens 14 aufeinander folgende Kalendertage umfassen.

II. Höhe des Urlaubs

  1. Der Erholungsurlaub für Arbeitnehmer ab vollendetem 18. Lebensjahr beträgt 32 Kalendertage.
  2. Darüber hinaus erhalten die Arbeitnehmer folgenden Zusatzurlaub:

    Nach

    3-jähriger Betriebszugehörigkeit

    4 Kalendertage

    Nach

    5-jähriger Betriebszugehörigkeit

    6 Kalendertage

    Nach

    7-jähriger Betriebszugehörigkeit

    8 Kalendertage

    Nach

    9-jähriger Betriebszugehörigkeit

    10 Kalendertage

    Bis zu einer Höchstdauer von 42 Kalendertagen.

  3. Bei der Berechnung des Anspruches auf Urlaub werden die in die Urlaubszeit fallenden Sonn- und Feiertage mitgerechnet.
  4. Maßgebend bei der Urlaubsgewährung nach Betriebszugehörigkeit ist die Vollendung des betreffenden Beschäftigungsjahres während des Urlaubsjahres.

IV. Urlaubsentgelt

1. Das Urlaubsentgelt errechnet sich nach dem Bruttoverdienst, den der Arbeitnehmer in den letzten 12 Abrechnungsmon...

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