Entscheidungsstichwort (Thema)

Sozialplanabfindung. zweistufige Ausschlußfrist

 

Leitsatz (amtlich)

Im Anschluß an BAG – 10 AZR 79/94 – vom 30. Nov. 1994; die tarifliche Ausschlußfrist in § 19 des MTV für den Bayer. Groß- und Außenhandel vom 12. Juli 1990 erfaßt auch den Anspruch auf Zahlung einer einmaligen Abfindung aus einem Sozialplan.

 

Normenkette

ZPO § 270 Abs. 3

 

Verfahrensgang

ArbG München (Urteil vom 15.07.1994; Aktenzeichen 13 a Ca 13823/94)

 

Tenor

1. Die Berufung der Klägerin vom 26. August 1994 gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts München vom 15. Juli 1994 (13a Ca 13823/93) wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über eine Abfindung aus dem Sozialplan vom 5. Mai 1992.

Die Klägerin war bei der Beklagten und deren Rechtsvorgängerin seit 1. April 1959 als Sekretärin der Geschäftsleitung tätig gewesen.

Als ihr die Beklagte mit Schreiben vom 17. Juni 1992 eine ordentliche betriebsbedingte Kündigung zum 31. Dezember 1992 aussprach mit dem gleichzeitigen Angebot einer Weiterbeschäftigung in …, ließ die Klägerin dagegen Kündigungsschutzklage erheben, die vor dem angerufenen Arbeitsgericht München erfolglos geblieben ist.

Das die Kündigungsschutzklage abweisende Endurteil vom 22. Dezember 1992 haben die Parteien am 18. Juni 1993 zugestellt erhalten; Rechtsmittel sind dagegen nicht eingelegt worden.

Vor Ausspruch dieser Kündigung, nämlich am 5. Mai 1992, hatte die Beklagte mit dem Betriebsrat bereits einen Sozialplan geschlossen, der bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen für die Klägerin eine Sozialplanabfindung in Höhe von DM 62.569,66 vorsah.

Die Klägerin beansprucht diese Abfindung mit der Begründung, die ihr angebotene Weiterbeschäftigung in … sei für sie unzumutbar im Sinne von § 3.2.2 des zusammen mit dem Sozialplan vereinbarten Interessenausgleichs vom 5. Mai 1992 (Bl. 11–15 d.A.) gewesen.

Mit anwaltschaftlichem Schriftsatz vom 5. September 1993, beim Arbeitsgericht eingegangen am 9. September 1993, der Beklagten zugestellt am 27. September 1993, wird dieses Zahlungsbegehren zum Arbeitsgericht München auch gerichtlich geltend gemacht, – allerdings ohne Erfolg. Auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des klageabweisenden Endurteils vom 15. Juli 1994 wird Bezug genommen.

Mit der am 30. August 1994 beim Landesarbeitsgericht München eingegangenen Berufung gegen das ihren Prozeßbevollmächtigten am 22. August 1994 zugestellte Ersturteil verfolgt die Klägerin ihr Zahlungsbegehren weiter. Die Berufungsbegründung ist innerhalb der verlängerten Begründungsfrist am 31. Oktober 1994 beim Landesarbeitsgericht eingegangen. Darin wird ausgeführt, daß und warum ein Arbeitsplatz in Eching für die Klägerin unzumutbar im Sinne der einschlägigen Regelungen im Interessenausgleich gewesen ist und im übrigen dargelegt, daß und warum der Abfindungsanspruch auch nicht nach Maßgabe der Ausschlußklausel des § 19 Abs. 1 Nr. 1 d Manteltarifvertrag für den Bayerischen Groß- und Außenhandel erloschen ist.

Die Berufungsanträge lauten damit:

  1. Das Urteil des Arbeitsgerichts München (13 a Ca 13823/93) vom 15.07.1994 wird in den Ziffern I und II abgeändert.
  2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 62.569,66 DM brutto unter Berücksichtigung der Steuerfreiheit bzw. Steuerermäßigung gem. §§ 3 Nr. 9, 24, 34 EStG zu bezahlen.

Die Beklagte läßt beantragen:

Die Berufung zurückzuweisen.

Aus ihrer Sicht hat das Erstgericht die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen, der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch auf Zahlung einer Abfindung ist nicht rechtzeitig im Sinne des § 19 Nr. 1 d des allgemeinverbindlichen Manteltarifvertrages (MTV) für den Bayerischen Groß- und Außenhandel geltend gemacht worden. Im übrigen hält die Beklagte daran fest, daß der in … angebotene Arbeitsplatz für die Klägerin auch „regional zumutbar” gewesen sei, da die durchschnittliche tägliche Hin- und Rückfahrt vom Wohnort der Klägerin zum Betrieb der Beklagten in … unter der 100-Minuten-Grenze durchgeführt werden könne.

Die Berufungskammer hat nach Maßgabe ihres Beweisbeschlusses vom 20. Juni 1995 Herrn … als Zeugen vernommen; seine unbeeidigt gebliebene Aussage ist in der Sitzungsniederschrift vom 20. Juni 1995 (Bl. 102–106 d.A.) festgehalten. Zur Ergänzung des Parteivorbringens im Berufungsverfahren wird ferner Bezug genommen auf die Berufungsbegründung vom 31. Oktober 1994 (Bl. 66–70 d.A.), auf die Berufungsbeantwortung vom 9. Januar 1995 (Bl. 74–78 d.A.), auf den Schriftsatz der Beklagtenvertreter vom 2. Februar 1995 (Bl. 84/85 d.A. mit Anlage), auf den Schriftsatz der klägerischen Prozeßbevollmächtigten vom 19. Juni 1995 (Bl. 100/101 d.A.), auf den Schriftsatz der Beklagtenvertreter vom 22. Juni 1995 (Bl. 107/108 d.A.) sowie auf den Schriftsatz der klägerischen Prozeßbevollmächtigten vom 25. Juli 1995 (Bl. 117–120 d.A.)

 

Entscheidungsgründe

Die nach dem Wert ihres Beschwerdegegenstandes statthafte sowie form- und fristgerecht eingelegte Berufung (§ 64 Abs. 2, Abs. 6, § 66 Abs. 1 ArbGG, §§ 516, 518, 519 ZPO, § 11 A...

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