Entscheidungsstichwort (Thema)

Teilzeitanspruch. Elternzeit

 

Leitsatz (amtlich)

Arbeitnehmer, die zunächst Elternzeit mit völliger Freistellung von der vertraglichen Arbeit in Anspruch genommen haben, können nachträglich Verringerung ihrer Arbeitszeit nach § 15 Abs. 5 – 7 BErzGG beantragen.

 

Normenkette

BErzGG §§ 15-16

 

Verfahrensgang

ArbG Augsburg (Urteil vom 17.03.2004; Aktenzeichen 2 Ca 33/03 N)

 

Tenor

1. Auf die Berufung der Beklagten vom 3. Mai 2004 wird das Endurteil des Arbeitsgerichts Augsburg – Kammer Neu-Ulm vom 17. März 2004 abgeändert und die Klage kostenpflichtig abgewiesen.

2. Für die Klägerin wird die Revision zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über einen Teilzeitanspruch in der Elternzeit.

Die Klägerin ist auf der Grundlage des Arbeitsvertrages vom 17. Dezember 2001 (Blatt 81 der Akte) bei der Beklagten in deren Möbelhaus in Vollzeit als Einkaufsberaterin beschäftigt. Die Beklagte beschäftigt in diesem Möbelhaus ca. 1.000 Mitarbeiter.

Am 25. Oktober 2002 hat die Klägerin ein Kind zur Welt gebracht; ihre Mutterschutzfrist endete am 10. Januar 2003. Bis zu ihrer Schwangerschaft war sie in der Schlafzimmerabteilung eingesetzt gewesen, danach bis zum Beginn der Mutterschutzfrist in der Abteilung „Sparkauf”. Sie hatte dabei ihre Arbeit morgens um 8:00 Uhr noch vor Eröffnung des Möbelhauses aufgenommen und bis 19:00 Uhr bei variabler Pause gearbeitet.

Mit Schreiben vom 16. Juli 2002 (Blatt 18 der Akte) hatte sich die Klägerin an die Beklagte gewandt mit folgenden Worten:

„… Hiermit beantrage ich meinen Resturlaub vom 19. September bis zum 2. Oktober 2002. Ab dem 3. Oktober 2002 trete ich meinen Mutterschaftsurlaub an bis zur Entbindung meines Kindes bis ca. 15. November 2002. Hiermit beantrage ich ab diesem Zeitpunkt meinen Erziehungsurlaub von drei Jahren ab Geburt meines Kindes. …”

Am 7. November 2002 füllte die Klägerin einen Antrag auf Elternzeit gem. §§ 15, 16 BErzGG (Blatt 19 der Akte) aus und beantragte darin Elternzeit vom 10. Januar 2003 bis 24. Oktober 2005.

Mit Schreiben vom 21. Dezember 2002 (Blatt 3 der Akte) beantragte die Klägerin bei der Beklagten die Verringerung ihrer Arbeitszeit von Vollzeit auf eine Vormittags-Teilzeitstelle ab dem 10. Januar 2003 (Ende der Mutterschutzfrist, aber in der Elternzeit).

Von der Beklagten ist dieser Teilzeitwunsch mit Schreiben vom 2. Januar 2003 (Blatt 4 der Akte) abgelehnt worden mit der Begründung, durch eine Teilzeittätigkeit sei eine wirtschaftlich vernünftige Verwertung ihrer Arbeitskraft nicht mehr möglich.

Die Klägerin hat ihr Verlangen daraufhin am 8. Januar 2003 zur Niederschrift der Rechtsantragstelle des Arbeitsgerichts Augsburg – Kammer Neu-Ulm gerichtlich geltend machen lassen.

In der Zeit vom 9. bis 31. Januar 2003 war sie arbeitsunfähig krank gewesen. Ausgehend von einer verringerten Arbeitszeit verlangt sie von der Beklagten für diesen Zeitraum Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall in Höhe von EUR 978,30 brutto.

Mit Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 12. Juni 2003 (Blatt 50 der Akte) hat die Klägerin bei der Beklagten erneut Elternzeit vom 1. September 2003 bis 24. Oktober 2005 beantragen lassen unter Verringerung der Vollzeitbeschäftigung auf eine Vormittags-Teilzeitstelle mit einer Arbeitszeit von 30 Wochenstunden. Gestützt wird dieses Verlangen auf das BErzGG. Am Zahlungsverlangen wird festgehalten. Da die Beklagte der Klägerin ab dem 10. Januar 2003 keinen Teilzeitarbeitsplatz zur Verfügung gestellt habe, sei sie in Annahmeverzug geraten und müsse nun Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall leisten.

Vor dem angerufenen Arbeitsgericht Augsburg – Kammer Neu-Ulm war zuletzt beantragt worden:

  1. Die Beklagte wird verurteilt, dem Antrag der Klägerin auf Reduzierung ihrer vertraglichen Arbeitszeit auf 30 Wochenstunden ab 11. Januar 2003 zuzustimmen und die Verteilung der Arbeitszeit ohne Pausen auf Montag bis Samstag jeweils von 8:00 Uhr bis 13:00 Uhr festzulegen.
  2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin EUR 978,30 brutto zu zahlen.

Das angerufene Arbeitsgericht hat den Teilzeitwunsch der Klägerin ab 3. Februar 2003 (Gründe: Seite 6 unten) beziehungsweise ab 17. Februar 2003 (im Tenor) auf der Grundlage von § 15 Abs. 6 und 7 BErzGG als begründet angesehen, das Verlangen auf Entgeltfortzahlung dagegen abgewiesen. Auf Tatbestand und Entscheidungsgründe seines Endurteils vom 7. März 2004 wird Bezug genommen.

Mit der am 3. Mai 2004 beim Landesarbeitsgericht München eingegangenen Berufung gegen diese ihren Prozessbevollmächtigten am 1. April 2004 zugestellte Entscheidung verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter. Die Begründung dazu ist innerhalb der verlängerten Begründungsfrist am 1. Juli 2004 eingegangen. Darin wird dem Erstgericht vorgehalten, § 15 BErzGG im Anschluss an eine in der Literatur vertretene Auffassung dahingehend ausgelegt zu haben, dass es sich beim Anspruch auf Elternzeit und dem Teilzeitanspruch um zwei eigenständige Ansprüche und nicht um einen einheitlichen, durch das Teilzeitbegehren modifizierten Elternz...

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