Entscheidungsstichwort (Thema)

Pensionszusage

 

Leitsatz (amtlich)

Auch bei einer durch Gehaltsverzicht finanzierten betrieblichen Altersversorgung kann der Arbeitgeber den Kreis der versorgungsberechtigten Hinterbliebenen (beim Versorgungsfall Tod) so beschränken, dass die Geschwister des Arbeitnehmers von Leistungen ausgeschlossen sind.

 

Normenkette

BGB § 133; MTV für das private Versicherungsgewerbe

 

Verfahrensgang

ArbG München (Urteil vom 01.12.2005; Aktenzeichen 25 Ca 4596/05)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 18.11.2008; Aktenzeichen 3 AZR 277/07)

 

Tenor

1. Berufung und Anschlussberufung gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts München vom 1. Dezember 2005 werden zurückgewiesen.

2. Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin 3/4, die Beklagte 1/4.

3. Für beide Parteien wird die Revision zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über Ansprüche aus einer Pensionszusage der Beklagten sowie auf Vergütungszahlung nach dem Manteltarifvertrag für das private Versicherungsgewerbe.

Die Klägerin und ihre Schwester Frau L. sind die alleinigen Erben ihres unverheiratet gebliebenen, am 22. April 1947 geborenen Bruders F., der am 30. Januar 2004 verstorben ist (Blatt 13 der Akte). Herr F. hatte keine versorgungsberechtigten Nachkommen und war 22 Jahre lang als Sachbearbeiter in der Abteilung Lebensversicherungen der Beklagten mit einem Monatsgehalt von zuletzt EUR 3.755,– brutto beschäftigt gewesen.

Die Beklagte hatte ihren Mitarbeitern im Jahre 1999 die Möglichkeit der Teilnahme an einer Pensionszusage durch Gehaltsverzicht angeboten. Die Mitarbeiter konnten dabei auf bis zu EUR 10.500,– jährlich verzichten und erhielten dafür von der Beklagten eine wertgleiche Pensionszusage, die erst bei Auszahlung zu versteuern war. Voraussetzungen und Einzelheiten dieser Pensionszusage sind in der Rahmenregelung für die Pensionszusage durch Gehaltsverzicht vom 1. Oktober 1999 (Blatt 16 bis 26 der Akte) festgehalten. Ziffer 6.1.2 dieser Pensionszusage regelt den Versorgungsfall Tod wie folgt:

Der Versorgungsfall Tod tritt ein, wenn der Mitarbeiter stirbt, bevor die Kapitalleistung wegen des Versorgungsfalls Alter fällig geworden ist.

Im Versorgungsfall Tod wird die Kapitalleistung an die versorgungsberechtigten Hinterbliebenen gezahlt. Dies sind der Ehegatte zum Zeitpunkt des Todes, ersatzweise zu gleichen Teilen die waisenberechtigten Kinder. Abweichende Begünstigung durch Erbfolge ist ausgeschlossen.

Der Versorgungsfall Alter setzt voraus, dass mindestens das 60. Lebensjahr vollendet und das Arbeitsverhältnis mit der M. wirksam beendet ist (Ziffer 6.1.1 der Pensionszusage).

Der Kreis der begünstigten Personen in diesem Zusammenhang ist von der Beklagten nach ihrem Schreiben vom 8. März 2004 an die Klägerin (Blatt 68/69 der Akte) für den Fall, dass weder ein Ehegatte noch ein Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft im Todesfall vorhanden ist, erweitert worden auf den Lebensgefährten und den früheren Ehegatten.

Herr F. hatte eine solche Versicherung abgeschlossen. Er verzichtete von Dezember 1999 bis 1. Dezember 2003 auf insgesamt EUR 44.456,51 und hat diese in seine Pensionszusage eingebracht. Die Beklagte hatte mit ihm auch eine Verpfändungsvereinbarung getroffen (Blatt 63/64 der Akte).

Die Klägerin war von ihrer Schwester ermächtigt worden, Ansprüche gegen die Beklagte gerichtlich im eigenen Namen und auf eigene Rechnung geltend zu machen (Blatt 15 der Akte). Mit Schreiben vom 3. März und 29. März 2004 (Blatt 65/66 der Akte) forderte sie die Beklagte zur Auszahlung der von ihrem Bruder eingezahlten Beträge auf. Die Beklagte ließ dieses Verlangen mit Schreiben vom 14. April 2004 (Blatt 70/71 der Akte) aber zurückweisen und der Klägerin anbieten, Verzichte ihres Bruders für das Kalenderjahr 2003 rückabzuwickeln, d.h., EUR 10.500,– brutto auszubezahlen. Damit verbunden war die Aufforderung mitzuteilen, ob mit der angebotenen Teilrückabwicklung Einverständnis bestehe.

Die Klägerin antwortete darauf mit Schreiben vom 5. Juni 2004 (Blatt 67 der Akte) dahin, dass sie bitte, nicht nur ein Jahr, sondern die ganze Laufzeit von 1999 bis 2003 mit Hilfe der Lohnsteuerkarten 2003/2004 rückabzuwickeln.

Mit Schreiben vom 16. Juni 2004 (Blatt 126 der Akte) teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass sie ihr Angebot, das Kalenderjahr 2003 nochmals aufzurollen und den Gehaltsverzicht 2003 rückabzuwickeln, aufrechterhalte.

Mit anwaltschaftlichem Schreiben vom 26. August 2004 (Blatt 72 der Akte) erklärte die anwaltschaftliche Vertreterin der Klägerin, dass sie das Angebot vom 14. April 2004 annehme. Die Beklagte ließ daraufhin mit Schreiben vom 8. November 2004 (Blatt 73 bis 74 der Akte) antworten, dass sie ihr Angebot nicht mehr aufrechterhalte.

Der Manteltarifvertrag für das private Versicherungsgewerbe enthält in § 10 Abs. 4 folgende Regelung:

Die Hinterbliebenen einer/eines Angestellten erhalten die bisherigen Bezüge für den Rest des Sterbemonats und für weitere drei Monate … über den Sterbemonat hinaus.

Als Hinterbliebene im Sinne dieser Bestimmu...

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