Entscheidungsstichwort (Thema)

Versetzung

 

Leitsatz (amtlich)

Solange die Geltung des Umzugs-TV unter Mitwirkung des Arbeitgebers verlängert wird, zuletzt bis 31. Dezember 2009, kann dieser Arbeitgeber den Begriff „Zusammenhang” (mit dem Regierungsumzug) in diesem Tarifvertrag nicht zeitlich eng ausgelegt werden.

 

Normenkette

Tarifvertrag vom 24. Juni 1994 über Begleitmaßnahmen im Zusammenhang mit dem Beschluss des Deutschen Bundestages vom 20. Juni 1991 zur Vollendung der Einheit Deutschlands (UmzugsTV)

 

Verfahrensgang

ArbG München (Urteil vom 22.10.2007; Aktenzeichen 12s Ca 4570/07)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 16.06.2010; Aktenzeichen 4 AZR 928/08)

 

Tenor

1. Die Berufung der Beklagten vom 27. Dezember 2007 gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts München vom 22. Oktober 2007 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Für die Beklagte wird die Revision zugelassen.

 

Tatbestand

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Frage, ob auf die Versetzung des Klägers zur Dienststelle Berlin der Tarifvertrag über Begleitmaßnahmen im Zusammenhang mit dem Beschluss des Deutschen Bundestages vom 20. Juni 1991 zur Vollendung der Einheit Deutschlands (UmzugsTV) vom 24. Juni 1996 Anwendung findet.

Der Kläger ist seit dem … Juni 1987 beim B. in dessen Zentrale in P. als Angestellter beschäftigt. Er war zuletzt eingesetzt in der zum … August 2001 neu geschaffenen Abteilung X (…). Im zugrunde liegenden Arbeitsvertrag vom … März 1987 hatten die Parteien die Geltung des Bundes-Angestelltentarifvertrages vereinbart.

Aufgrund einer Entscheidung der Bundesregierung im Jahre 2003 wurde – nach der Verlagerung des Leistungsbereichs und der Abteilung Y des B. – auch die Abteilung X, die in Teilen aus der Abteilung Y hervorgegangen war und auswertende sowie beschaffende Funktionen im Wege des sogenannten „Desk-Prinzips” kombiniert, von der Zentrale in P. nach Berlin verlagert.

Basierend auf einer Entscheidung des damaligen Chefs des Bundeskanzleramtes (Bundesminister …) im März 1999 wurde auf die Versetzung der Beschäftigten des B. von München nach Berlin der UmzugsTV angewandt.

Die Laufzeit dieses UmzugsTV ist oftmals verlängert worden, zuletzt bis zum 31. Dezember 2009.

Am 06. März 2006 entschied der Chef des Bundeskanzleramts …, den UmzugsTV künftig mit Wirkung ab 15. März 2006 auf die Beschäftigten des B. nicht mehr anzuwenden.

Der Kläger ist durch Versetzungsverfügung vom 20. Dezember 2006 mit Wirkung vom 6. Februar 2007 zur Dienststelle Berlin versetzt worden. Entsprechend der Verwaltungsanweisung des Bundeskanzleramts erhält er keine Leistungen nach dem UmzugsTV.

Mit seiner am 29. März 2007 beim Arbeitsgericht München eingegangenen Klage lässt der Kläger geltend machen, der UmzugsTV sei auch auf seine Versetzung zur Dienststelle Berlin anzuwenden, weil die Verlagerung von Teilen des B. nach Berlin in zumindest mittelbarem Zusammenhang mit der Verlegung des Parlaments- und Regierungssitzes von Bonn nach Berlin stehe. Auch möchte er mit den vor dem 15. März 2006 nach Berlin versetzten Beschäftigten gleich behandelt werden. Die Abteilung X sei in zwei Etappen nach Berlin verlagert worden, da die gesamte Abteilung aus Platzgründen nicht auf einmal in Berlin habe untergebracht werden können. Sein Antrag auf Feststellung,

dass die Beklagte verpflichtet ist, auf den Kläger anlässlich seiner Umsetzung zum Dienstort Berlin vom 6. Februar 2007 den Tarifvertrag über Begleitmaßnahmen im Zusammenhang mit dem Beschluss des Deutschen Bundestages vom 20. Juni 1991 zur Vollendung der Einheit Deutschlands (Umzugs-Tarifvertrag) vom 26. Juni 1996 anzuwenden,

hatte vor dem angerufenen Arbeitsgericht München auch Erfolg. Auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des Endurteils vom 22. Oktober 2007 wird Bezug genommen.

Mit der am 8. Januar 2008 beim Landesarbeitsgericht München eingegangenen Berufung gegen diese ihr am 10. Dezember 2007 zugestellte Entscheidung lässt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiterverfolgen. Die Begründung dazu ist innerhalb der verlängerten Begründungsfrist am 10. März 2008 eingegangen. Darin wird die Ansicht des Erstgerichts, das zur Entscheidung gestellte Begehren auf den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsanspruch zu stützen, mit Nachdruck bekämpft. Die Umsetzung des Klägers sei gerade nicht im Zusammenhang mit der Verlegung des Parlaments- und Regierungssitzes von Bonn nach Berlin erfolgt. Ursächlich für eine solche Auslegung des Anspruchsmerkmals „Zusammenhang” sei eine im zeitlichen Verlauf immer engere Sichtweise geworden. Dabei mögen auch haushalterische Erwägungen von Bedeutung gewesen sein, zumal nach dem Regierungswechsel Ende 2005 die Kostenfrage beim Umzug des B. nach Berlin vor dem Hintergrund der bestehenden Haushaltssituation in einem anderen Licht gesehen wurde. Die zuständigen Regierungs- und Parlamentsgremien seien nicht länger bereit gewesen, eine weite Auslegung dieses Begriffs für die Zukunft mitzutragen.

Maßgeblich für diese Entscheidung sei gewesen, dass die Verlagerung der restlichen Teile der Abteilung X nach Berlin ei...

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