Entscheidungsstichwort (Thema)

Bonusklage des Betriebsratsvorsitzenden bei Teilfreistellung

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Zahlung eines "RBI-Bonus" (Revenue Based Incentive), der auf Umsatzzielen basiert, sowie eines "CBI-Bonus" (Commitment Based Incentive), basierend auf individuellen Zielen und deren Erreichung, und ergibt sich seine Teilfreistellung daraus, dass er bestimmte Stunden seiner Arbeitszeit im Rahmen der allgemeinen Aufgabenerfüllung als Betriebsratsmitglied und insbesondere als Betriebsratsvorsitzender für die Betriebsratstätigkeit aufwendet und diese Stunden der Arbeitgeberin mitteilt, richtet sich die Vergütung auch hinsichtlich des leistungsbezogenen Entgelts des RBI-Bonus grundsätzlich nach § 37 Abs. 2 in Verbindung mit § 37 Abs. 4 BetrVG, so dass insbesondere das Lohnausfallprinzip anzuwenden ist; das Arbeitsentgelt soll den Betriebsratsmitgliedern trotz der Betriebsratstätigkeit in der Form erhalten bleiben, wie wenn sie tatsächlich Arbeitsleistung erbracht hätten.

2. Für die hypothetische Berechnung der Zielerreichung des teilfreigestellten Arbeitnehmers kann auf eine Vergleichsgruppe zurückgreifen werden, da diese zuverlässig eine Einschätzung zulässt, welche Zielerreichung tatsächlich bei Ausübung einer vollständigen Arbeitstätigkeit erlangt worden wäre; andernfalls ist schwer zu beurteilen, ab welchem Umfang des Aufwands an Arbeitszeit für die Betriebsratstätigkeit etwa auf eine Vergleichsgruppe zurückgegriffen werden kann.

 

Normenkette

BetrVG §§ 38, 37, 37 Abs. 2, 4, § 38 Abs. 1 S. 3, § 78 S. 2

 

Verfahrensgang

ArbG München (Entscheidung vom 07.08.2012; Aktenzeichen 25 Ca 3131/12)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 29.04.2015; Aktenzeichen 7 AZR 123/13)

 

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts München (Az.: 25 Ca 3131/12) vom 07.08.2012 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

2. Die Revision wird, bezogen auf den Berufungsantrag I. aus der Berufungsbegründung vom 09.11.2012 (Zahlung von € 9.405,72 nebst Zinsen), zugelassen, im Übrigen nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten, soweit in der Berufungsinstanz von Bedeutung, für das Geschäftsjahr 2011 über die Zahlung höherer Bonusansprüche, die Erhöhung des Grundgehalts sowie die Gewährung eines größeren Mitarbeiter-Aktienpakets.

Der Kläger ist bei der Beklagten sei 01.11.1990 mit einem monatlichen Bruttoentgelt von derzeit € 8.780,25 auf der Grundlage des Arbeitsvertrages vom 20.09.1990 beschäftigt. Er ist Vorsitzender des Betriebsrats am Standort E. Der Kläger ist bei der Beklagten im Segment "EPG", der sogenannten Enterprise & Partner Group tätig. Er wird nach dem Compensation Plan S 7 vergütet. Der Kläger hat Anspruch auf Zahlung von zwei Boni, dem sogenannten "RBI-Bonus" (Revenue Based Incentive), der auf Umsatzzielen basiert, sowie dem sogenannten "CBI-Bonus" (Commitment Based Incentive), basierend auf individuellen Zielen und deren Erreichung.

Der Kläger leistet als Betriebsratsmitglied über das ganze Jahr verteilt Betriebsratsarbeit.

Er teilt hierbei der Beklagten den jeweiligen zeitlichen Aufwand für die Betriebsratsarbeit mit. Dabei richtet sich der jeweilige Aufwand für die Betriebsratsarbeit danach, wie viel Betriebsratsarbeit jeweils anfällt. Entsprechend können die für Betriebsratsarbeit aufgewandten Stunden in bestimmten Wochen und Monaten schwanken. Im Fiskaljahr 2011 wandte der Kläger für Betriebsratsarbeit 25,5 % seiner Gesamtarbeitszeit auf.

Mit E-Mail vom 22.09.2011 (Bl. 24 bis 27 d.A.) erhielt der Kläger seine persönliche Bonusberechnung für beide Boni für das Fiskaljahr 2011. Bereits mit E-Mail vom 11.08.2011 (Bl. 28 bis 29 d. A.) wurde dem Kläger die Bonusberechnungsmethode unter Berücksichtigung des Zeitanteils für Betriebsratsarbeit mitgeteilt.

Der Kläger erhielt einen RBI-Bonus i.H.v. insgesamt € 97.229,28 brutto. Dieser Bonus setzte sich aus zwei Teilen zusammen. Der erste Anteil i.H.v. € 82.618,15 bezog sich auf den Anteil der Gesamtarbeitszeit, den der Kläger für seine normale Arbeit, d.h. nicht für Betriebsratsarbeit aufgewandt hatte, also auf den Arbeitszeitanteil von 74,5 % seiner Gesamtarbeitszeit.

Diesbezüglich hatte die Beklagte eine Zielerreichung der Umsatzziele von 179 % berechnet. Den restliche Bonus i.H.v. € 14.611,13, bezogen auf den Anteil der Betriebsratsarbeit von 25,5 % der Gesamtarbeitszeit, errechnete die Beklagte unter Verwendung der Zielerreichung der Vergleichsgruppe aus demselben Segment mit demselben Compensation Plan. Die Zielereichung lag dort bei 120 %.

Die Beklagte führt eine Leistungsbeurteilung durch, nach deren Ergebnis, das in Bewertungsstufen von 1 bis 5 ausgedrückt wird, wobei 1 der höchste Wert ist, sich die Berechnung des CBI-Bonuses sowie auch die Gehaltsentwicklung richtet. Des Weiteren ist auch die Anzahl von Mitarbeiteraktien, die die Arbeitnehmer erhalten können, von der Bewertung abhängig.

Zur Durchführung der Leistungsbeurteilung wurde am 14.05.2010 zwischen dem Gesamtbetriebsrat und der Beklagten eine "Betriebsv...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge