Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine "Bedauernsformulierung" bei "guter" Bewertung im Arbeitszeugnis. Keine guten Wünsche für die private Zukunft in der Schlussformel des Zeugnisses

 

Leitsatz (amtlich)

1. Eine Arbeitnehmerin, deren Leistung und Verhalten im Endzeugnis mit "gut" bewertet worden ist, hat keinen Anspruch auf Bescheinigung des Bedauerns über ihr Ausscheiden, schon gar nicht auf die Steigerung "wir bedauern sehr".

2. Es besteht kein Anspruch darauf, dass (gute) Wünsche für die private Zukunft in die Schlussformel eines Endzeugnisses aufgenommen werden.

 

Leitsatz (redaktionell)

Das Zeugnis dient dem beruflichen Fortkommen des Arbeitnehmers. Wünsche des Arbeitgebers in der Schlussformel erstrecken sich deshalb immer auf die berufliche Zukunft oder allgemein auf die Zukunft des Arbeitnehmers. Private Zukunftswünsche sind im Arbeitszeugnis, das Dritten zur Entscheidungshilfe anlässlich einer Bewerbung vorgelegt wird, deshalb fehl am Platz.

 

Normenkette

BGB § 241 Abs. 1, § 242; GewO § 109 Abs. 1-2

 

Verfahrensgang

ArbG München (Entscheidung vom 04.02.2021; Aktenzeichen 22 Ca 6565/20)

 

Tenor

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts München vom 04.02.2021 - 22 Ca 6565/20 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob die Klägerin Anspruch auf eine bestimmte Schlussformel hat.

Die Klägerin war bei der Beklagten seit dem 08.02.2016 als Assistant C. & L. Af. zu einer monatlichen Bruttovergütung von zuletzt 3.100,00 € beschäftigt. Nachdem das Arbeitsverhältnis zunächst positiv verlief und die Klägerin im Herbst 2018 gebeten wurde, das Arbeitsverhältnis trotz Veränderungswunsches fortzusetzen, und die Arbeitszeit einvernehmlich von 20 auf 24 Wochenstunden erhöht wurde, kam es nach Auffassung der Klägerin im Verlauf des Jahres 2019 zu Problemen in der Kommunikation zwischen den Parteien. Insbesondere soll der Klägerin ein Projekt ohne Begründung entzogen worden sein. Auch soll ein Gespräch am 13.09.2019 derart eskaliert sein, dass sie mit den Worten nach Hause geschickt worden sei, sie brauche nicht mehr zu kommen. Dem Wunsch der Klägerin nach einem Aufhebungsvertrag kam die Beklagte nicht nach. Schließlich sprach die Klägerin im September 2019 eine Eigenkündigung zum 31.12.2019 aus. Am 14.11.2019 händigte ihre Vorgesetzte, Frau H., der Klägerin eine E-Mail aus, die auszugsweise wie folgt lautet:

"Es ist schade, dass wir uns so getrennt haben. ...

Ich wünsche Dir dennoch alles erdenklich Gute für die berufliche und private Zukunft und bedanke mich aufrichtig für die Zusammenarbeit über die Jahre.

Hab Dich wohl und eine baldige Besserung."

Bezüglich der Freistellung der Klägerin schrieb die Vorgesetzte am 14.11.2019 an die Klägerin wie folgt:

"... Die letzten Wochen haben gezeigt, dass eine vertrauensvolle Zusammenarbeit zwischen uns leider nicht mehr möglich ist. Ich komme daher Deinem Wunsch nach, Dich vor Vertragsende von der Arbeit freizustellen.

Ich wünsche Dir alles Gute und verbleibe mit einem freundlichen Gruß."

Ebenfalls am 14.11.2019 schrieben betreffend die "Freistellung im Rahmen der Kündigung durch die Arbeitnehmerin" der Global Director Finance & IT und der Head of Global HR:

"... Die Freistellung erfolgt ab dem 14. November 2019.

Wir danken Ihnen für Ihre bisherige Mitarbeit."

Die Klägerin hat erstinstanzlich die Auffassung vertreten, dass ein Anspruch auf Erteilung der begehrten Schlussformel bestehe. Die Schlussformel sei allgemein üblich. Das Weglassen der Schlussformel verstoße gegen den Grundsatz der Zeugniswahrheit. Die Beklagte habe sich durch ihre Aussagen in der Korrespondenz vom 14.11.2019 selbst gebunden.

Die Klägerin hat erstinstanzlich beantragt,

Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin auf Basis des als Anlage B2 vorgelegten Zeugnisses ein qualifiziertes Endzeugnis zu erteilen, welches um die folgende Schlussformel ergänzt ist:

"Frau ... verlässt unser Unternehmen auf eigenen Wunsch zum 31.12.2019, was wir sehr bedauern. Wir bedanken uns für die stets gute Zusammenarbeit und wünschen Frau ... beruflich wie privat alles Gute und viel Erfolg."

Die Beklagte hat erstinstanzlich beantragt,

die Klage abzuweisen, und geltend gemacht, dass die Schlussformel kein notwendiger Bestandteil eines Zeugnisses sei. Die Erklärungen vom 14.11.2019 seien an die Klägerin, nicht aber an einen unbestimmten Empfängerkreis adressiert worden.

Das Arbeitsgericht München hat die Klage durch Urteil vom 04.02.2021 - 22 Ca 6565/20 - abgewiesen. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf die Korrektur des zuletzt erteilten Arbeitszeugnisses dahingehend, dass dieses eine entsprechende Bedauerns-, Dankes- und Gute-Wünsche-Formel enthalte. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts bestehe kein gesetzlicher Anspruch nach § 109 Abs. 1 GewO auf das Erteilen einer Schlussformel. Ein derartiger Anspruch sei dort nicht vorgesehen. § 109 Abs. 2 GewO enthalte lediglich einen Unterlassungsanspruch. Ein Anspruch auf die Schlussformel bestehe auch n...

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