Entscheidungsstichwort (Thema)

Arbeitsvorgang als Gesamtheit von Tätigkeiten zur Erreichung eines verwertbaren Arbeitsergebnisses. Inhalt und Anforderungen an eine "Stationsleitung" im TVöD/VKA. Entgeltordnung

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Für die Eingruppierung in die Systematik des TVöD/VKA ist maßgeblich, dass ein Arbeitsvorgang definiert wird, der mindestens die Hälfte der Gesamtarbeitszeit des betroffenen Arbeitnehmers ausfüllt. Arbeitsvorgang ist eine sinnvolle, vernünftige und nach tatsächlichen Gesichtspunkten abgrenzbare und rechtlich selbstständig zu bewertende Arbeitseinheit, die zu einem bestimmten Arbeitsergebnis führen soll. Bei sog. Funktionsmerkmalen, wie z.B. Stationsleiter, ist die gesamte Tätigkeit in dieser Funktion als einheitlicher Arbeitsvorgang zu bewerten. Dies haben die Tarifvertragsparteien durch die Vereinbarung des Funktionsmerkmals als Tätigkeitsmerkmal so bestimmt und auch so gewollt.

2. Für den Begriff "Leiter", hier "Stationsleiter", ist erforderlich, dass dieser für eine Einrichtung oder einen abgrenzbaren Aufgabenbereich die Verantwortung trägt. Diese umfasst die Planung, Organisation, Anweisung, Koordination und Kontrolle, also die organisatorische Gesamtzuständigkeit für die übertragene Aufgabe. Zusätzlich umfasst die "Leitung" auch die Führung der in der Einheit tätigen Mitarbeiter im disziplinarischen und fachlichen Bereich.

 

Normenkette

TVöD VKA EG P12; TVöD VKA EG P10

 

Verfahrensgang

ArbG Regensburg (Entscheidung vom 13.08.2019; Aktenzeichen 3 Ca 441/19)

 

Nachgehend

BAG (Beschluss vom 12.01.2021; Aktenzeichen 4 AZR 271/20)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Regensburg vom 13.08.2019 - 3 Ca 441/19 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die tarifgerechte Eingruppierung des Klägers.

Der 46-jährige Kläger ist examinierter Krankenpfleger und Fachpfleger für Psychiatrie und ist seit 1999 bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängern beschäftigt, wobei auf das Arbeitsverhältnis die Regelungen des TVöD-VKA Anwendung finden. Der Kläger ist in der Funktionseinheit Tagesklinik mit Institutsambulanz (Erwachsenenpsychiatrie) in Z. beschäftigt. Die Funktionseinheit in Z., die 20 Pflegeplätze hat, gehört zum Zentrum für Psychiatrie der Beklagten, das sich in Y. befindet. Dort gibt es ebenfalls eine Tagesklinik mit Institutsambulanz (Jugendpsychiatrie) sowie zwei bettenführende psychiatrische Stationen. Dem Kläger sind in Z. insgesamt fünf Pflegekräfte unterstellt, wobei es sich unter Berücksichtigung der vereinbarten Arbeitszeiten um vier Vollzeitkräfte handelt. Außerdem sind am Standort Z. eine Ergotherapeutin, eine Sozialpädagogin, eine Psychologin, eine Psychologin in Ausbildung und eine medizinische Fachangestellte sowie zwei Ärzte beschäftigt. Die Patienten werden in der Tagesklinik tagsüber von Montag bis Freitag behandelt. Dabei werden verschiedene Therapien nach einem Therapieplan durchgeführt. Dies sind ergotherapeutische Maßnahmen, Gesprächstherapie, Beschäftigungstherapie, Entspannungsübungen sowie Außenaktivitäten. Außerdem gibt es Gruppenaktivitäten für eine Kunstgruppe, Kochgruppe usw.. In der Institutsambulanz werden täglich zwischen 20 und 30 Patienten behandelt, wobei das Pflegepersonal neben Blutabnahmen und Medikamentenverabreichung für weitere Behandlungen wie TMS oder Neurofeedback zuständig ist. Der Vorgesetzte des Klägers ist der Leiter des Patienten- und Pflegemanagements H. als Bereichsleiter, der in Y. tätig ist.

Nachdem die Beklagte die Stelle eines Teamleiters zum 01.02.2018 ausgeschrieben hatte (Bl. 6 d. A.), bewarb sich der Kläger auf diese Stelle. Auf eine Stellenbeschreibung der Beklagten für Teamleiter, gültig ab 01.01.2017 (Bl. 62 f. d. A.), wird Bezug genommen ebenso wie auf eine Stellenbeschreibung der Beklagten für Stationsleiter, gültig ab 01.02.2014 (Bl. 22 f. und Bl. 60 f d. A.).

In der für die Eingruppierung des Klägers maßgebliche Anlage 1 zur Entgeltordnung der VKA, Teil B XI Beschäftigte in Gesundheitsberufen steht ua.:

"2. Leitende Beschäftigte in der Pflege

Vorbemerkungen

1. Die Tarifvertragsparteien legen dem Aufbau der Tätigkeitsmerkmale für Leitungskräfte in der Pflege folgende regelmäßige Organisationsstruktur zugrunde:

a) Die Gruppen- bzw. Teamleitung stellt die unterste Leitungsebene dar. Einer Gruppen- bzw. einer Teamleitung sind in der Regel nicht mehr als neun Beschäftigte unterstellt.

b) Die Station ist die kleinste organisatorische Einheit. Einer Stationsleitung sind in der Regel nicht mehr als 12 Beschäftigte unterstellt.

c) Ein Bereich bzw. eine Abteilung umfasst in der Regel mehrere Stationen. Einer Bereichs- bzw. Abteilungsleitung sind in der Regel nicht mehr als 48 Beschäftigte unterstellt.

Die Beschäftigten müssen fachlich unterstellt sein.

2. Soweit für vergleichbare organisatorische Einheiten von den vorstehenden Bezeichnungen abweichende Bezeichnungen verwandt werden, ist dies unbeachtlich.

3. Diese Regelungen gelten auch für Leitungskräfte...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge