Entscheidungsstichwort (Thema)

Zulage nach § 43 Nr. 8 TV-L

 

Leitsatz (amtlich)

1. Die Zulage nach § 48 Abs. 2 Satz 2 TV-L können ebenso wie die nach Satz 1 nur Pflegepersonen im Sinne des Abschnitts A der Anlage 1b zum BAT/BAT-O beanspruchen, nicht aber Angestellte in medizinischen Hilfsberufen und medizinisch-technischen Berufen im Sinne des Abschnitts D des Teils II der Anlage 1a zum BAT/BAT-O.

2. Gebietet bei nicht eindeutigem Tarifwortlaut der tarifliche Gesamtzusammenhang eine bestimmte Auslegung, kann das Gegenteil nicht auf den Willen der Tarifvertragsparteien gestützt werden, sofern dieser nicht objektivierbar in dem Tarifvertrag zum Ausdruck gekommen ist.

 

Normenkette

TV-L § 43 Nr. 8

 

Verfahrensgang

ArbG München (Urteil vom 23.04.2008; Aktenzeichen 7 Ca 11820/07)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 24.02.2010; Aktenzeichen 10 AZR 1035/08)

 

Tenor

1. Die Berufung der Klägerin gegen dasEndurteil des Arbeitsgerichts München vom23.04.2008 – Az. 7 Ca 11820/07 – wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

2. Die Revision wird für die Klägerin zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Zahlung einer Zulage nach § 43 Nr. 8 des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) vom 12.10.2006.

Die am 0.0.1964 geborene Klägerin ist bei dem beklagten Universitätsklinikum, einer Anstalt des öffentlichen Rechts, seit dem 01.10.2001 als Arzthelferin im Bereich der neurophysiologischen Funktionsdiagnostik beschäftigt, zuletzt seit dem 01.01.2008 teilzeitbeschäftigt mit der Hälfte der Arbeitszeit der Vollbeschäftigten. Auf das Arbeitsverhältnis finden kraft arbeitsvertraglicher Vereinbarung der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L), der Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den TV-L und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-Länder) und die diese ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträge in der für den Bereich der Tarifgemeinschaft Deutscher Länder (TdL) jeweils geltenden Fassung Anwendung, solange der Freistaat Bayern hieran gebunden ist. Die Klägerin erhält Vergütung nach der Vergütungsgruppe VI b Teil II Abschnitt D der Anlage 1 a BAT.

Der mit „Sonderregelungen für die nichtärztlichen Beschäftigten in Universitätskliniken und Krankenhäusern” überschriebene § 43 TV-L bestimmt in seiner Nr. 8 „Regelungen zur Anwendung der Anlage 1 b zum BAT/BAT-O” Folgendes:

„(1)

Der Betrag nach der Protokollerklärung Nr. 1 Absatz 1 und Absatz 1 a zu Abschnitt A der Anlage 1 b zum BAT/BAT-O wird von 46,02 Euro auf 90,00 Euro erhöht. Die Zulage steht auch bei Erfüllung mehrerer Tatbestände nur einmal zu.

(2)

Pflegepersonen im Sinne des Abschnitts A der Anlage 1 b zum BAT/BAT-O, denen die Leitung einer Station übertragen ist, erhalten für die Dauer dieser Tätigkeit eine monatliche Zulage von 45,00 Euro, soweit diesen Beschäftigten in demselben Zeitraum keine Zulage nach der Protokollerklärung Nr. 1 Absatz 1 oder Absatz 1 a zu Abschnitt A der Anlage 1 b zum BAT/BAT-O gezahlt wird. Dasselbe gilt für Beschäftigte in der Funktionsdiagnostik, in der Endoskopie, im Operationsdienst und im Anästhesiedienst”.

Mit Schreiben vom 07.03.2007 beantragte die Klägerin die Zahlung einer Zulage nach § 43 Nr. 8 Abs. 2 Satz 2 TV-L, was der Beklagte mit Schreiben vom 16.04.2007 ablehnte.

Daraufhin hat die Klägerin am 28.08.2007 Klage erhoben, mit der sie die Zahlung der Zulage nach § 43 Nr. 8 Abs. 2 Satz 2 TV-L für die Monate November 2006 bis Juli 2007 sowie die Feststellung einer entsprechenden Zahlungspflicht des Beklagten begehrte.

Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, die Zulage nach § 43 Nr. 8 Abs. 2 Satz 2 TV-L stehe nicht nur den Pflegepersonen, sondern allen Beschäftigten in den dort genannten Bereichen zu. Das ergebe sich schon aus dem Wortlaut der Bestimmung, zumal im Rahmen der Redaktionsverhandlungen am 06.10.2006 in § 43 Nr. 8 Abs. 2 Satz 2 TV-L das Wort „Pflegeperson” durch „Beschäftigte” ersetzt worden sei, was auf eine Forderung der Gewerkschaft ver.di, auch Beschäftigungsgruppen wie medizinisch-technische Assistentinnen oder Arzthelferinnen mit einzubeziehen, zurückgehe (Beweis: Frau P.).

Die Klägerin hat beantragt:

  1. Der Beklagte wird verurteilt, EUR 405.– nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB für jeweils EUR 45.– seit dem 01.12.2006, seit dem 01.01.2007, seit dem 01.02.2007, seit dem 01.03.2007, seit dem 01.04.2007, seit dem 01.05.2007, seit dem 01.06.2007, seit dem 01.07.2007 und seit dem 01.08.2007 an die Klägerin zu zahlen.
  2. Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin EUR 45.– monatlich gem. § 43 Nr. 8 TV-L zu zahlen.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte hat unter Berufung auf eine Stellungnahme des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen, das durch einen Vertreter an den Verhandlungen der Tarifgemeinschaft Deutscher Länder mit der Gewerkschaft ver.di beteiligt gewesen sei, die Auffassung vertreten, § 43 Nr. 8 Abs. 2 Satz 2 TV-L sei eine Rechtsgrundverweisung und gewähre ...

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