Entscheidungsstichwort (Thema)

Berichtigung einer Parteibezeichnung

 

Leitsatz (amtlich)

Ein Mitarbeiter im Rettungsdienst des BRK, der überwiegend auf Krankentransportwagen und als Fahrer von Rettungswagen eingesetzt wird und dessen Stelle im Stellenplan nicht als die eines Rettungsassistenten ausgewiesen ist, steht kein Anspruch auf Vergütung als Rettungsassistent mit entsprechender Tätigkeit gemäß Vergütungsgruppe VI b des MTV zu, auch wenn er berechtigt ist, die Berufsbezeichnung „Rettungsassistent” zu führen.

 

Normenkette

ZPO §§ 50, 56, 256; MTV für die Beschäftigten des Bayer. Roten Kreuzes vom 01.01.2003

 

Verfahrensgang

ArbG Rosenheim (Urteil vom 06.04.2006; Aktenzeichen 2 Ca 801/05 Tr)

 

Tenor

I.Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts Rosenheim vom 06.04.2006 (Az.: 2 Ca 801/05 Tr) wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

II. Die Revision wird für den Kläger zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung des Klägers.

Der am 22.10.1976 geborene Kläger war seit 01.05.1999 zunächst als Praktikant tätig und wurde zum 01.04.2000 als Helfer im mobilen Rettungsdienst bei dem Kreisverband … der Beklagten befristet bis 31.10.2000 eingestellt. Rechtsgrundlage des Arbeitsverhältnisses war dabei ein mit dem Kreisverband … geschlossener Dienstvertrag vom 08.03.2000 (Bl. 9 – 10 d. A.), nach dem sich das Beschäftigungsverhältnis nach dem Manteltarifvertrag zur Anwendung des Bundes-Angestellten-Tarifvertrags (BAT) und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der für den Arbeitgeber geltenden Fassung bemisst und die für den Arbeitgeber jeweils geltenden sonstigen Tarifverträge Anwendung finden sollten. Die Vergütung des Klägers war nach dem Vertrag nach der Vergütungsgruppe VIII Fallgruppe 1 der Anlage 2 des Vergütungstarifvertrags zum BAT zu berechnen.

Gemäß einer Urkunde der Regierung von … vom 21.03.2000 (Bl. 8 d. A.) war der Kläger befugt, ab diesem Zeitpunkt die Berufsbezeichnung „Rettungsassistent” zu führen.

Durch Nachtrag zum Dienstvertrag vom 26.09.2000 (Bl. 11 d. A.) vereinbarten die Parteien, dass der Kläger bei gleichbleibender Vergütung als Fahrer im mobilen Rettungsdienst bis 31.03.2002 weiterbeschäftigt werde. In der Zeit vom 01.06.2001 bis 31.10.2001 war der Kläger dabei aufgrund einer vertretungsweise ausgeführten Tätigkeit als Rettungsassistent in der Vergütungsgruppe VI BAT (Bl. 13 d. A.) eingruppiert.

Durch Nachtrag zum Dienstvertrag vom 23.04.2002 (Bl. 12 d. A.) wurde der Dienstvertrag vom 08.03.2000 schließlich unbefristet verlängert. Der Kläger war danach weiterhin als Helfer im mobilen Rettungsdienst unter Eingruppierung in die Vergütungsgruppe VIII BAT eingesetzt.

Durch Nachtrag zum Dienstvertrag vom 21.02.2003 (Bl. 14 d. A.) wurde der Kläger schließlich ab 01.02.2003 als Rettungssanitäter hauptsächlich auf dem Krankentransportwagen eingesetzt. Die Vergütung wurde seitdem gemäß Vergütungsgruppe VII Fallgruppe 1 des Vergütungstarifvertrages zum BAT berechnet. In einem Schreiben vom 07.01.2003 (Bl. 15 – 16 d. A.) teilte die Geschäftsführung dem Kläger dabei Folgendes mit:

Wie telefonisch besprochen wird Ihr Einsatz im Rettungsdienst des BRK Kreisverbandes … ab 01.02.2003 wie folgt sein:

  • Einsatz als Rettungssanitäter mit entsprechender Eingruppierung
  • Einsatz hauptsächlich auf dem KTW
  • Mindestens durchschnittlich drei Schichten auf dem RTW im Monat

Ab November 2004 wurde der Kläger teilweise als Fahrer, teilweise als Beifahrer auf Rettungswagen und Krankentransportwagen eingesetzt.

Mit Rechtsanwaltsschreiben vom 23.06.2005 (Bl. 44 – 46 d. A.) machte der Kläger für die Zeit vom 01.11.2004 Vergütung gemäß der Vergütungsgruppe VI b BAT geltend.

Der Kläger hat vorgetragen, ihm stehe jedenfalls ab November 2004 als Rettungsassistent im mobilen Rettungsdienst eine Vergütung gemäß Vergütungsgruppe VI b BAT und damit als Differenz zur tatsächlich bezogenen Vergütung für die Zeit bis Februar 2006 ein Betrag von Euro 1.959,20 gegen die Beklagte zu. Aus den Dienstplänen des Klägers ergebe sich, dass er in diesem Zeitraum ununterbrochen weit über 90 Prozent auf Rettungswagen und Krankentransportwagen eingesetzt worden sei. Dabei habe er Tätigkeiten als Rettungsassistent gemäß § 3 Rettungsassistentengesetz ausgeübt. Ob er dabei als Fahrer oder Beifahrer fungiert habe, sei unerheblich. Bei Notfalleinsätzen seien immer sowohl der Fahrer wie der Beifahrer in der Notfallversorgung tätig. Ebenso müsse bei einem Krankentransport sowohl der Fahrzeugführer wie der Beifahrer den Patienten mit umlagern und im Fahrzeug stabilisieren. Von November 2004 bis Mai 2005 sei der Kläger in 48 Schichten auf dem Rettungswagen als Fahrer oder Beifahrer und in 44 Schichten auf dem Krankentransportwagen als Patientenverantwortlicher eingesetzt worden. In all diesen Fällen sei der Kläger als Rettungsassistent tätig gewesen. Denn auch bei Krankentransportschichten würden immer wieder Notfallsituationen eintreten. Die Einteilung als Fahrer am Rettungswagen unterschei...

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