Entscheidungsstichwort (Thema)

Berechnung der Altersversorgung bei Altersteilzeitvereinbarung und Bonuszahlung. Verfall von Bonusansprüchen aufgrund tariflicher Verfallklausel

 

Leitsatz (amtlich)

1. Bonuszahlungen stellen regelmäßiges Entgelt dar und sind im Rahmen der Berechnung des Alterversorgungsbetrages beim regelmäßigen durchschnittlichen Entgelt zu berücksichtigen.

2. Ein vereinbartes Altersversorgungsverhältnis ist nicht im Umfang der vereinbarten Arbeitszeit, sondern im Umfang der entrichteten Vergütung als Teilzeitarbeitsverhältnis im Rahmen der Berechnung des Arbeitsversorgungsbetrages zu berücksichtigen.

3. Beruft sich eine Partei auf das Eingreifen einer tariflichen Ausschlussfrist eines in Bezug genommenen Tarifvertrages, so ist dies regelmäßig nicht treuwidrig, da das Gericht diese Einwendung auch ohne entsprechendes Berufen der Partei berücksichtigen müsste.

 

Normenkette

BetrAVG § 1; BGB § 611 Abs. 1; MTV § 22 Abs. 2

 

Verfahrensgang

ArbG München (Entscheidung vom 12.06.2012; Aktenzeichen 26 Ca 6741/11)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 23.02.2016; Aktenzeichen 3 AZR 44/14)

 

Tenor

I. Auf die Berufung wird das Endurteil des Arbeitsgerichts München vom 12. Juni 2012 - 26 Ca 6741/11 teilweise abgeändert.

II. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 4.575,12 nebst Zinsen aus jeweils € 138,64 seit 1. Feb. 2011, 1. März 2011, 1. Apr. 2011, 1. Mai 2011, 1. Juni 2011, 1. Juli 2011, 1. Aug. 2011, 1. Sept. 2011, 1. Okt. 2011, 1. Nov. 2011, 1. Dez. 2011, 1. Jan. 2012, 1. Feb. 2012, 1. März 2012, 1. Apr. 2012, 1. Mai 2012, 1. Juni 2012, 1. Juli 2012, 1. Aug. 2012, 1. Sept. 2012, 1. Okt. 2012, 1. Nov. 2012, 1. Dez. 2012, 1. Jan. 2013, 1. Feb. 2013, 1. März 2013, 1. Apr. 2013, 1. Mai 2013, 1. Juni 2013, 1. Juli 2013, 1. Aug. 2013, 1. Sept. 2013 und 1. Okt. 2013 zu zahlen.

III. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger ab Oktober 2013 eine monatliche Betriebsrente von € 792,64 zu zahlen.

IV. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 12/13, die Beklagte 1/13.

V. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um Betriebsrenten- und Bonusansprüche.

Der Kläger war vom 19. Feb. 1972 bis Anfang 1989 bei der Fa. ... Deutschland Vertriebsgesellschaft mbH, einem Unternehmen des B., bei dem keine Altersversorgungsregelung bestanden hatte, beschäftigt. Zum 1. März 1989 wechselte er auf Grund individualrechtlicher Vereinbarung zur Fa. ... GmbH & Co KG (nachfolgend: Fa. ...), die ebenso dem B. angehörte. Die nunmehrige Beklagte ist Rechtsnachfolgerin der Fa. ... Mit Schreiben der Fa. ... vom 20. Feb. 1989 (Anlage K 1, Bl. 9f. d. A.) bestätigte diese die Vertragsbedingungen.

Dieses lautet auszugsweise:

"... bestätigen wir hiermit, dass sie ab 1. März 1989 als außertariflicher Angestellter unserer Firma angehören, wobei Ihre Betriebszugehörigkeit zur Firma ... Deutschland Vertriebsgesellschaft mbH ..., ab 1. 3. 1981 mit 50 & angerechnet wird. Über eine 100%ige Anrechnung Ihrer Betriebszugehörigkeit zur ... (ab 19. 2. 1973) werden wir Ende 1989 endgültig entscheiden.

Unsere Entscheidung wird abhängig sein von Ihren Fähigkeiten, Ihrem Einsatz und Ihrer Bewährung bei der Bewältigung der in diesem Jahr an Sie zur Übertragung kommenden, vielfältigen Aufgaben. Es ist Ihnen bekannt, dass die Anrechnungszeit Ihrer ...-Betriebszugehörigkeit bei der späteren Ermittlung Ihrer Firmenrente von nicht zu unterschätzender Bedeutung ist.

...

Soweit in diesem Anstellungsvertrag keine abweichenden Vereinbarungen getroffen werden, gelten die Bestimmungen des Manteltarifvertrags für die Angestellten der Schmelzkäseindustrie in Bayern [nachfolgend MTV] sowie die für unsere Firma gültigen Betriebs- und Tarifvereinbarungen.

..."

Mit Schreiben vom 17. Okt. 1991 (Anlage K 2, Bl. 11 d. A.) wurde dem Kläger die 100%ige Anrechnung der Betriebszugehörigkeit mitgeteilt; er könne sich daher als seit dem 19. Feb. 1973 dem Unternehmen zugehörig betrachten.

Bei der Fa. ... bestand eine Altersversorgung auf Grundlage der Richtlinien der ...-Hilfe GmbH (vgl. Anlage K 21, Bl. 301 ff., ...-Hilfe Richtlinien 1970; Anlage K 22, ...-Hilfe Richtlinien 1984). Im März 1985 informierte die ...-Hilfe GmbH über eine Neuregelung (Anlage B 2, Bl. 91 d. A.). Die Fa. ... schuf mit der "Pensionsordnung der ... GmbH & Co OHG" (nachfolgend: Pensionsordnung 1989) rückwirkend zum 1. Jan. 1989 eine eigene Altersversorgungsordnung (Anlage B 1, Bl. 69 ff. d. A.). Gemäß deren Anlage 2 (Bl. 86 ff. d. A.) galten Übergangsbestimmungen "für diejenigen Mitarbeiter, die am 30.06.1984 bereits bei der früheren ... GmbH beschäftigt gewesen sind". Diese lauten auszugsweise:

"...

(1) Für anrechnungsfähige Dienstzeiten im Sinne der §§ 1 und 7 der Richtlinien der ...hilfe GmbH vom 1. Oktober 1970 ("Richtlinien 1970"), die vor dem 1. 7. 1984 abgeleistet worden sind, werden vom Unternehmen Versorgungsleistungen gewährt, die nach den Richtlinien 1070 in Anlehnung an die Bestimmungen zur Ermittlung der Höhe unverfallbarer Versorgungsanwartschaften (...) berechnet werden (Besitzstandsrente).

(2) Fü...

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