Entscheidungsstichwort (Thema)

Bonuszahlung. wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers. Wegfall der Geschäftsgrundlage. Arbeitsentgelt. Anspruch auf Leistungsbonus

 

Leitsatz (amtlich)

1. Sieht ein Arbeitsvertrag eines Bankmitarbeiters die Bezahlung eines Leistungsbonusses vor, dessen Höhe sich auch nach dem Erfolg der Bank richten soll, entfällt dieser nicht, wenn in einer späteren Betriebsvereinbarung dafür die Bereitstellung eines Bonustopfes Voraussetzung sein soll, zu der sich die Bank aus finanziellen Gründen nicht in der Lage sieht.

2. Ein Wegfall der Geschäftsgrundlage für eine Bonusvereinbarung tritt nicht dadurch ein, dass die Bank in erheblichem Umfang öffentliche Finanzmittel erhält, um ihren Betrieb fortsetzen zu können.

 

Normenkette

BGB § 611 Abs. 1, § 242

 

Verfahrensgang

ArbG München (Entscheidung vom 15.12.2010; Aktenzeichen 38 Ca 3536/10)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 15.05.2013; Aktenzeichen 10 AZR 679/12)

 

Tenor

I. Die Berufung der Beklagten gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts München vom 15.12.2010 (Az.: 38 Ca 3536/10) wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

II. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten zuletzt noch über die Bezahlung eines Leistungsbonus, den der Kläger für das Jahr 2008 in Höhe von 15.000,- € brutto gegen die Beklagte geltend macht.

Die Beklagte ist die Rechtsnachfolgerin der B. H. AG, firmierte vom 29.10.2001 bis zum 29.09.2003 dann als "H. Bank AG" und vom 30.09.2003 bis zum 28.06.2009 als "H. Bank AG". Nunmehr firmiert sie unter der Bezeichnung der Beklagten.

Der Kläger ist seit 01.11.2002 bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin als Kundenbetreuer beschäftigt. Er erzielte zuletzt ein Vollzeitfestgehalt in Höhe von 67.600,- € brutto jährlich. Nachdem er sein Arbeitsverhältnis durch Schreiben vom 30.06.2009 (Bl. 81 d. A.) zum 31.12.2009 gekündigt hatte, ist er vorzeitig im gegenseitigen Einvernehmen zum 31.10.2009 bei der Beklagten ausgeschieden.

Rechtsgrundlage des Dienstverhältnisses war zuletzt ein zwischen den Parteien im April 2005 geschlossener Dienstvertrag (Bl. 16 - 20 d. A.), in dem es u. a. wie folgt heißt:

"II.

Vergütung

Sie erhalten ein jährliches Gesamtgehalt, das sich aus Grundgehalt, Sonderzahlung und Leistungsbonus zusammensetzt.

Grundgehalt

Ihr jährliches Grundgehalt beträgt EUR 51.000,- brutto.

Es wird in 12 monatlichen Teilbeträgen von EUR 4.250,- brutto ausgezahlt.

Sonderzahlung

Zusätzlich mit dem Dezembergehalt erhalten Sie eine Sonderzahlung in Höhe eines monatlichen Grundgehaltes.

Leistungsbonus

Sie erhalten darüber hinaus einen Leistungsbonus. Dieser richtet sich nach der individuellen Zielerreichung, dem Teamverhalten sowie dem Erfolg der Bank. Er wird jedes Jahr neu für das abgelaufene Jahr festgesetzt. Der Leistungsbonus wird derzeit mit dem Maigehalt eines Jahres für das zurückliegende Kalenderjahr gezahlt. Er kann zwischen 0 - 200 % des Basiswertes betragen, der zurzeit bei EUR 5.400,- brutto liegt.

Gesamtgehalt

Je nach Höhe Ihres Leistungsbonus wird Ihr Gesamtgehalt deshalb zwischen EUR 55.250,- und EUR 66.050,- brutto liegen.

Da das Gesamtgehalt außertariflich geregelt ist, bestehen keine Ansprüche auf Zulagen oder die Vergütung von Mehrarbeit.

V.

Bestimmung des Arbeitsplatzes

...

Betriebsvereinbarungen

Es gelten die Arbeitsordnung und die übrigen Betriebsvereinbarungen der Bank in den jeweils gültigen Fassungen.

..."

Dieser Arbeitsvertrag löste einen zwischen den Parteien zuvor am 02.09.2002 geschlossenen Dienstvertrag (Bl. 11 - 15 d. A.) ab, der hinsichtlich des Leistungsbonus folgende Regelung enthielt:

"II.

1. Vergütung

...

2. Leistungsbonus

Der Mitarbeiter erhält darüber hinaus einen Leistungsbonus. Dieser richtet sich nach der individuellen Zielerreichung, dem Teamverhalten und dem Erfolg der Bank. Er wird jedes Jahr für das abgelaufene Jahr festgesetzt. Der Leistungsbonus wird jeweils mit dem Maigehalt eines Jahres für das zurückliegende Kalenderjahr gezahlt.

..."

Jedenfalls seit 1999 bestehen im Betrieb der Beklagten Betriebsvereinbarungen über ein flexibles Vergütungssystem. Eine 1999 abgeschlossene Betriebsvereinbarung wurde durch eine Betriebsvereinbarung "Flexibles Vergütungssystem" zwischen der H. Bank AG und dem Gesamtbetriebsrat der H. Bank AG "vom 05.09.2001" (Bl. 296 - 298 d. A.) ersetzt, in der u. a. Folgendes bestimmt ist:

"II. Die drei Vergütungskomponenten

Die Mitarbeiter erhalten ein Festgehalt und einen Leistungsbonus. Darüber hinaus können sie ein Long-Term Incentive erhalten.

III. Der Leistungsbonus

Die Leistung des Mitarbeiters wird auch über den Leistungsbonus honoriert. Sie wird auf der Basis der individuellen Leistung und des Teamverhaltens bewertet. Dabei spiegelt sich die Leistung maßgeblich in der Zielerreichung wider. Einflussfaktoren wie Marktsituation, Organisation, Team, Führungskraft und persönliche Voraussetzungen sind darüber hinaus zu berücksichtigen.

...

Die Bewertung der Leistung erfolgt im Rahmen des Mitarbeitergesprächs zwischen Mitarbeiter und Führungskraft. Sie wird in drei Stufen vorgenommen:

Ziele nicht e...

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