Entscheidungsstichwort (Thema)

Personalüberleitungsvertrag. Ballungsraumzulage. Auslegung

 

Leitsatz (amtlich)

Auslegung eines Personalüberleitungsvertrages mit der Landesversicherungsanstalt (LVA) Oberbayern

 

Normenkette

BGB §§ 613a, 133, 157

 

Verfahrensgang

ArbG München (Urteil vom 24.07.2003; Aktenzeichen 17 Ca 23301/02)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 15.03.2006; Aktenzeichen 4 AZR 75/05)

 

Tenor

1. Die Berufung der Beklagten vom 29. September 2003 gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts München vom 24. Juli 2003 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Für die Beklagte wird die Revision zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin die Ballungsraumzulage nach dem Tarifvertrag über die ergänzenden Leistungen für Arbeitnehmer im Stadt- und Umlandbereich München zu bezahlen.

Die Klägerin ist seit 1. Januar 1983 auf der Grundlage eines schriftlichen Arbeitsvertrages (Blatt 46/47 der Akte) in der Küche des Krankenhauses G. beschäftigt. Dieses Krankenhaus hatte sich bis Ende 1998 in der Trägerschaft der Landesversicherungsanstalt (LVA) Oberbayern befunden und war zum 1. Januar 1999 auf der Grundlage eines Personalüberleitungsvertrages vom 29. Juni 1998 (Blatt 29 bis 32 der Akte) von der Beklagten übernommen worden.

Die Klägerin hatte bei der Landesversicherungsanstalt monatlich DM 150,00 erhalten, ausgewiesen in den Lohnabrechnungen als „ergänzende Leistung (Grundbetrag)”. Von der Beklagten waren diese DM 150,00, später EUR 75,00, ebenfalls bezahlt worden, in den Lohnabrechnungen ausgewiesen zunächst als „Besitzstand”, später als „aufzehrbarer Besitzstand”.

Mit Schreiben vom 13. Dezember 2002 (Blatt 12 der Akte) hatte die Beklagte unter anderem der Klägerin mitgeteilt, dass sie die seit dem Betriebsübergang weiterhin freiwillig zu 100 % ausgezahlte Ballungsraumzulage ab dem 1. Januar 2003 leider ersatzlos streichen müsse.

Der Tarifvertrag über ergänzende Leistung für Arbeitnehmer im Stadt- und Umlandbereich München (sog. Ballungsraumzulage) vom 15. Juni 2001 war zunächst bis 31. Dezember 2002 befristet gewesen. Mit Tarifvertrag vom 13. Dezember 2002 haben die Tarifvertragsparteien die Zahlung einer Ballungsraumzulage in Höhe von EUR 75,00 bis 31. Dezember 2004 verlängert.

Die Klägerin möchte die Beklagte zur Zahlung dieser Ballungsraumzulage über den 31. Dezember 2002 hinaus verpflichtet sehen. Dies folge aus den vorbehaltlosen Zahlungen in der Vergangenheit und aus dem Überleitungsvertrag.

Mit anwaltschaftlichem Schriftsatz vom 20. Dezember 2002 hat sie ihr Begehren gerichtlich geltend machen lassen und war damit vor dem angerufenen Arbeitsgericht München auch erfolgreich gewesen. Auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des Endurteils vom 24. Juli 2003 wird Bezug genommen.

Mit der am 29. September 2003 beim Landesarbeitsgericht München eingegangenen Berufung gegen diese ihren Prozessbevollmächtigten am 29. August 2003 zugestellte Entscheidung verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter. Die Begründung dazu ist innerhalb der verlängerten Begründungsfrist am 12. November 2003 eingegangen. Darin wird dem Erstgericht vorgehalten, Rechtsgrundlagen für das klägerische Begehren zu Unrecht aus dem Arbeitsvertrag und aus dem Tarifvertrag abgeleitet zu haben. Die Beklagte sei nach Übernahme des G. Krankenhauses dem Verband kommunaler Arbeitgeber beigetreten, um auf diese Weise den von der LVA übernommenen Arbeitnehmern eine Mitgliedschaft in der Zusatzversorgungskasse zu ermöglichen. Dazu enthalte der Überleitungsvertrag auch Regelungen.

Grundlage der sog. Ballungsraumzulage sei ein Tarifvertrag zwischen dem Freistaat Bayern und den Gewerkschaften ÖTV und DAG bzw. zuletzt Ver.di gewesen, zum 31. Dezember 2002 außer Kraft getreten unter Ausschluss einer Nachwirkung. Die Beklagte habe diese Ballungsraumzulage zunächst abgerechnet als „Besitzstand”, später als „aufzehrbarer Besitzstand”. Tariflohnsteigerungen seit Betriebsübergang hätten die Ballungsraumzulage zwischenzeitlich vollständig aufgezehrt. Dem Arbeitsgericht wird vorgehalten, die „Besitzschutz”-Klausel des Überleitungsvertrags in der denkbar weitestreichenden Lesart zu Lasten der Beklagten interpretiert zu haben. Dem wird mit Nachdruck entgegengetreten, auch unter Hinweis auf die Sicht der vertragschließenden Parteien.

Die Berufungsanträge lauten damit:

Die Klage unter Aufhebung des Urteils des Arbeitsgerichts München vom 24. Juli 2003, Az. 17 Ca 23301/02, abzuweisen.

Die Klägerin lässt beantragen:

Die Berufung zurückzuweisen.

Den Überlegungen des Erstgerichts in der angefochtenen Entscheidung pflichtet sie bei, den Ausführungen in der Berufungsbegründung tritt sie entgegen. Ein nur betragsmäßig garantierter Besitzstand hätte aus ihrer Sicht nur beschränkte Bedeutung und sei auch deshalb abzulehnen, weil die Parteien des Überleitungsvertrages keine Regelung nur für eine Übergangsphase schaffen, sondern die Rechtsposition der betroffenen Arbeitnehmer auch für die Zukunft sichern wollten.

Zur Ergänzung des Parteivorbringens...

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