Entscheidungsstichwort (Thema)
Personalüberleitung
Leitsatz (amtlich)
Auslegung eines Personalüberleitungsvertrages mit der Landesversicherungsanstalt (LVA) O.
Normenkette
BGB §§ 613a, 133, 157
Verfahrensgang
ArbG München (Urteil vom 24.07.2003; Aktenzeichen 17 Ca 23301/02) |
Nachgehend
Tenor
1. Auf die Berufung der Beklagten vom 29. September 2003 wird das Endurteil des Arbeitsgerichts München vom 24. Juli 2003 abgeändert und die Klage kostenpflichtig abgewiesen.
2. Für die Klägerin wird die Revision zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten darum, ob die Klägerin gegen die Beklagte ab Januar 2003 einen Anspruch auf die sog. Ballungsraumzulage für den Stadt- und Umlandbereich M. hat.
Die nicht gewerkschaftlich organisierte Klägerin ist am 1. Januar 1983 in die Dienste der L. (nachfolgend: L.) getreten. Diese war seinerzeit kraft Mitgliedschaft an den Bundes-Angestelltentarifvertrag in der für die Bereiche des Bundes und der Länder geltenden Fassung (BAT-BL) gebunden. Die Klägerin ist in der damals von der L. betriebenen Fachklinik G. als Wirtschafterin in der Küche beschäftigt.
§ 2 des Formulararbeitsvertrages der damaligen Arbeitsvertragsparteien vom 1. Januar 1983 lautet:
„Das Arbeitsverhältnis richtet sich nach den Vorschriften des Bundes-Angestelltentarifvertrages vom 23. Februar 1961 (BAT) in der für den Bereich des Bundes und der Länder jeweils geltenden Fassung, den einschlägigen Sonderregelungen zum BAT und den zusätzlichen für den Bereich des Arbeitgebers verbindlichen Tarifverträgen in ihrer jeweils geltenden Fassung. Das Gleiche gilt für die an ihre Stelle tretenden Tarifverträge in ihrer jeweiligen Fassung.”
Neben ihrer Vergütung erhielt die Klägerin ab Februar 1998 eine „Erg. Leistung Grundbetrag” in Höhe von seinerzeit 150,00 DM monatlich.
Zum 1. Januar 1999 übernahm die Beklagte die Fachklinik G. von der L. In dem „im Zusammenhang mit der Übernahme der Fachklinik” zwischen der L. und der Beklagten geschlossenen „Personalüberleitungsvertrag” vom 29. Juni 1998 (PÜV) ist, soweit für den Rechtsstreit von Interesse, bestimmt:
„Teil I
Angestellte, Arbeiter und Auszubildende
§ 1
Übergang der Arbeitsverhältnisse
(1) Die Angestellten, Arbeiter und Auszubildenden der Fachklinik G., im folgenden Arbeitnehmer genannt, werden gemäß § 613 a BGB von A übernommen.
(2) A sichert zu, dass sich alle Rechte und Pflichten der Arbeitnehmer aus den jeweiligen Regelungen des Bundes-Angestelltentarifvertrages (BAT, Fassung Bund und Länder), des Manteltarifvertrages für die Arbeiter/Arbeiterinnen der Mitglieder der TgRV (MTArb-TgRV), des Tarifvertrages zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Schülerinnen/Schüler, die nach Maßgabe des Krankenpflegegesetzes ausgebildet werden, und den sie ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen sowie aus der für die Fachklinik G. abgeschlossenen Dienstvereinbarung ergeben.
(3) Von Absatz 2 können sich im Hinblick auf § 4 Absatz 2 Abweichungen ergeben. A verpflichtet sich, etwaige Verringerungen der Vergütungen (Lohn/Gehalt) der Arbeitnehmer im Wege des Besitzschutzes auszugleichen.
(4) Soweit in den nach § 1 Abs. 2 bzw. § 4 Abs. 2 anzuwendenden tariflichen Vorschriften (z.B. § 65 BAT, § 74 MTArb-TgRV) auf jeweils geltende Bestimmungen des Arbeitgebers verwiesen wird, sind die entsprechenden Bestimmungen des Freistaates Bayern sinngemäß anzuwenden.
…
§ 4
Zusatzversorgung bei der ZVK
(1) A verpflichtet sich, die bisher bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder für die übernommenen Arbeitnehmer bestehende Zusatzversorgung durch eine Beteiligung bei der Zusatzversorgungskasse der Bayerischen Gemeinden (ZVK) weiterzuführen.
(2) Zur Erfüllung dieser Verpflichtung hat A die tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen für eine Beteiligung bei der ZVK zu schaffen. Dies gilt vor allem für die Mitgliedschaft beim Kommunalen Arbeitgeberverband Bayern e.V. (KAV), für das anzuwendende Tarifrecht und für die Einrichtung eines Beirates mit maßgeblichem kommunalem Einfluss im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 2 der Satzung des KAV.
…”
Auch nach Übernahme der Klinik erhielt die Klägerin von der Beklagten weiterhin die monatliche Zahlung von 150,00 DM, später von 75,00 Euro. In den der Klägerin erteilten Verdienstabrechnungen waren diese Beträge im Januar 1999 als „Besitzstand”, im Dezember 2002 als „Aufzehrbar. Besitzstand” bezeichnet.
Am 15. Juni 2001 schlossen der Freistaat Bayern und die damaligen Gewerkschaften ÖTV und DAG den Tarifvertrag über eine ergänzende Leistung an Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer und Auszubildende des Freistaates Bayern (TV-EL 2001). Dieser regelte für den genannten Personenkreis einen Anspruch auf eine sog. „ergänzende Leistung” von monatlich 150,00 DM ab 1. Juli 2001 bis 31. Dezember 2001, danach in Höhe von 75,00 Euro. Die Personalabteilung der Beklagten informierte deren Mitarbeiter in einem „Merkblatt” im Jahre 2001 über die Regelungen des TV-EL 2001. Dieser trat mit Ablauf des 31. Dezember 2002 ohne Nachwirkung außer Kr...