Verfahrensgang

ArbG München (Urteil vom 24.10.1988; Aktenzeichen 6 Ca 2902/88)

 

Tenor

1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts München vom 24.10.1988 – 6 Ca 2902/88 geändert:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 41.630,54 DM nebst 5 % Zinsen seit dem 8.3.1988 zu zahlen.

2. Die Anschlußberufung des Beklagten wird zurückgewiesen.

3. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

4. Der Wert des Streitgegenstandes wird neu auf 39.630,54 DM festgesetzt.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob der Beklagte der Klägerin wegen eines mit derem Pkw am 9.6.1987 verursachten Verkehrsunfalles 41.630,54 DM Schadensersatz zu leisten hat.

Die Klägerin ist ein Mietwagenunternehmen mit zahlreichen Niederlassungen in der Bundesrepublik Deutschland und in West-Berlin. Der am … geborene Beklagte, der am … den Führerschein der Klasse III erworben hat, war im Juni 1907 Schüler der 12. Kollegstufe eines Münchner Gymnasiums. Er war bei der Klägerin von Februar bis Mai 1987 gegen einen Stundenlohn von 8,50 DM aushilfsweise beschäftigt. Dabei hatte er von Fall zu Fall und bis zum 9.6.1987 zwölf mal Fahrzeuge der Klägerin zu überführen.

Am 9.6.1987 gegen 14.30 Uhr übernahm der Beklagte den Auftrag, einen neuwertigen Mercedes-Benz 560 SEL, den die Klägerin für 102.348,– DM erworben hatte, von deren Niederlassung in München-Riem bis zum nächsten Tag gegen 6.00 Uhr nach Berlin zu überführen. Der Beklagte trat die Fahrt am 9.6.1987 gegen 19.00 Uhr von seiner Wohnung in München-Trudering aus zusammen mit seiner Freundin …, deren Eltern zwischen Kufstein und Kitzbühel wohnen, an. Gegen 2010 Uhr verursachte er auf der Inntal-Autobahn A 93 in Richtung Kufstein bei Kilometer 6 einen Verkehrsunfall. Zur Unfallzeit regnete es stark; die Fahrbahn war naß. Die Geschwindigkeit war in diesem Bereich bei Nässe auf 80 km/h beschränkt. Nach seinen Angaben vor der Polizei fuhr der Beklagte mit etwa 100 bis 110 km/h auf der Überholspur, bremste wegen eines auf der rechten Fahrspur fahrenden Pkw Mercedes-Benz offensichtlich zu stark ab, der von ihm gefahrene Pkw geriet ins Schleudern, drehte sich auf der Fahrbahn, prallte auf den voraus fahrenden Pkw und überschlug sich. Durch den Unfall wurde der Mercedes der Klägerin schwer beschädigt. Ihr Schaden betrug 41.630,54 DM.

Die Klägerin hat behauptet, ihr Fahrzeug sei dem Beklagten mit der Weisung übergeben worden, es unverzüglich und auf der kürzesten Strecke nach Berlin zu überführen. Statt dessen sei er, um seine Freundin nach Österreich zu bringen, gerade in die entgegengesetzte Richtung gefahren. Er habe damit eine ungenehmigte Schwarzfahrt unternommen und ihr Fahrzeug als nicht berechtigter Fahrer gelenkt. Außerdem habe er den Unfall grob fahrlässig verursacht; denn er sei zur Unfallzeit mindestens 120 km/h gefahren und habe somit trotz der schlechten Witterungsverhältnisse die zugelassene Höchstgeschwindigkeit um 50 % überschritten. Es sei ihr aus wirtschaftlichen Gründen unzumutbar, ihre Mietwagen und auch das dem Beklagten anvertraute Fahrzeug vollkasko zu versichern. Bei ihren etwa 8.500 Pkw und 5.000 Lkw würden sich die Prämien für eine Vollkaskoversicherung auf weit über 30 Millionen Kl jährlich belaufen. Die Versicherungsprämien für das dem Beklagten anvertraute Fahrzeug hätten ca. 6.300,– DM im Jahr ausgemacht. Nach der vom Arbeitsgericht eingeholten Auskunft der Nürnberger Allgemeinen Versicherungs-AG vom 29.8.1988 ist nach den geltenden Tarifbestimmungen für die Fahrzeug- und Kraftfahrtunfall-Versicherung eine kürzere Versicherungszeit als ein Monat nicht möglich und hätte bei einer solchen Versicherungsddauer sowie bei einer Selbstbeteiligung von 2.000,– DM die Versicherungsprämie für den vom Beklagten gefahrenen Mercedes 951,90 DM betragen.

Die Klägerin hat beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an sie 41.630,54 DM nebst 5 % Zinsen seit den 8.3.1988 zu zahlen.

Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt und vorgetragen: Die Klägerin habe ihn nicht angewiesen, die kürzeste Strecke nach Berlin einzuhalten. Dies habe er auch bei früheren Fahrten, was der Klägerin nicht habe unbemerkt geblieben sein könne, nicht getan. So sei er etwa bei einer früheren Überführung eines Pkw von München nach Berlin, weil sich dadurch der Fahrweg durch die DDR um etwa 150 km verkürze, nicht über Hof, sondern die etwa 250 bis 300 km weitere Strecke über Hannover gefahren. AM 9.6.1987 habe er möglichst wenig auf der Autobahn und daher über Rosenheim – Passau – Hof nach Berlin fahren wollen. Er sei der Ansicht gewesen, die Fahrt auf der Landstraße sei weniger anstrengend und – wenn auch möglicherweise etwas länger – so doch bei der von ihm geplanten Route München-Trudering – Rosenheim – Passau – Hof – Berlin kein nennenswerter Streckenunterschied. Daß er nach Österreich habe fahren wollen, sei purer Unsinn. Auf die Inntal-Autobahn sei er gefahren, weil er vorsichtshalber noch einmal habe volltanken wollen und sich an der Inntal-Autobahn nach wenigen Kilometern eine Tankstelle befind...

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