Entscheidungsstichwort (Thema)

Haftungsminderung bei unterbliebener Belehrung

 

Orientierungssatz

1. Weicht ein Arbeitnehmer während einer Kfz-Überführungsfahrt aus privaten Gründen weit von der günstigsten Fahrstrecke ab, obwohl er vertraglich gehalten war, die vorgegebene Fahrstrecke zu benutzen, und verursacht er dabei fahrlässig einen Verkehrsunfall, so besteht kein Grund für eine Haftungsbeschränkung nach den Grundsätzen über gefahrgeneigte Arbeit.

2. Die Schadenshaftung des Arbeitnehmers kann sich jedoch dann gemäß § 254 Abs 2 S 1 BGB entscheidend vermindern, wenn es der Arbeitgeber unterlassen hat, den Arbeitnehmer vor Durchführung des Überführungsauftrages auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen, obwohl der Arbeitnehmer diese Gefahr weder kannte noch kennen mußte. Der im Vertrag enthaltene Hinweis auf die "gesetzlichen" Bestimmungen reicht jedenfalls nicht.

3. Berufung eingelegt beim LArbG München, 4 Sa 42/89.

 

Normenkette

BGB § 254 Abs. 1, § 823 Abs. 1, § 254 Abs. 2 S. 1

 

Nachgehend

LAG München (Urteil vom 06.07.1989; Aktenzeichen 4 Sa 42/89)

 

Fundstellen

Haufe-Index 445766

BB 1989, 632-633 (ST1)

DB 1989, 783-783 (LT1)

ZfSch 1989, 190 (KT)

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