Entscheidungsstichwort (Thema)

Altersteilzeit. Überlastquote. Stichtag. Gleichbehandlungsgrundsatz

 

Leitsatz (amtlich)

1. Das Erfordernis „auf der Grundlage des Altersteilzeitgesetzes” ist auch im Rahmen des § 2 Abs. 2 TV ATZ Anspruchsvoraussetzung. Die Überschreitung der Quote nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 1. Alternative AltTZG steht deshalb dem Entstehen eines Anspruchs aus § 2 Abs. 2 TV ATZ entgegen.

2. Die Bestimmung eines Stichtages durch den Arbeitgeber, wonach „ab sofort” keine Altersteilzeitarbeitsverhältnisse mehr eingegangen werden, verstößt nicht gegen den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz. Dieser gebietet es nicht, den Stichtag in die Zukunft zu legen und vorher bekannt zu machen.

 

Normenkette

TV ATZ § 2 Abs. 2; ATG § 3 Abs. 1 Nr. 3

 

Verfahrensgang

ArbG München (Urteil vom 29.10.2009; Aktenzeichen 18 Ca 940/09)

 

Tenor

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Endurteil des Arbeitsgerichts München vom 29.10.2009 – Az. 18 Ca 940/09 – abgeändert:

Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob der Kläger Anspruch darauf hat, dass die Beklagte mit ihm einen Altersteilzeitvertrag abschließt.

Der am 00.00.0000 geborene Kläger ist bei der Beklagten seit 1997 als F. bei einer durchschnittlichen Bruttomonatsvergütung von EUR 2.634,76 beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis finden der TVöD sowie der Tarifvertrag zur Regelung der Altersteilzeitarbeit vom 05. Mai 1998 in der Fassung des Änderungstarifvertrages vom 30.06.2000 (im folgenden TV ATZ) Anwendung. Mit Schreiben vom 10.10.2008 (Bl. 7 d. A.) beantragte der Kläger Altersteilzeit im Blockmodell mit einer Arbeitsphase vom 25.12.2008 bis 24.06.2011 sowie einer Freistellungsphase vom 25.06.2011 bis 24.12.2013. Mit Schreiben vom 20.02.2009 (Bl. 8 d. A.) lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers ab und berief sich im Hinblick auf die „derzeitige Wirtschaftskrise” auf ihre freie Entscheidung angesichts dessen, dass bereits mehr als 5 % ihrer Arbeitnehmer Altersteilzeit in Anspruch genommen hätten. Zusammen mit dem Antrag des Klägers wurden weitere sechs Anträge auf Altersteilzeit abgelehnt.

Die Beklagte beschäftigt rund 260 Arbeitnehmer. Zum Zeitpunkt der Antragstellung des Klägers hatte die Beklagte mit 29 Arbeitnehmern Altersteilzeitverträge abgeschlossen. Auf die Aufstellung in Anlage K5 zur Klageschrift vom 27.05.2009 (Bl. 13 d. A.) wird hinsichtlich der Einzelheiten der abgeschlossenen Altersteilzeitverträge Bezug genommen.

Der Kläger hat sich darauf berufen, sämtliche Voraussetzungen gemäß § 2 Abs. 2 TV ATZ lägen vor. Insbesondere könne sich die Beklagte nicht auf Überforderung berufen, da sie selbst von der Überforderungsgrenze abgewichen sei und im Übrigen mit etwa 20 Arbeitnehmern eine Altersteilzeitvereinbarung abgeschlossen habe, obwohl diese jünger seien als er. Noch in jüngster Zeit seien mit den Arbeitnehmern G., H., I., J., K. und L. Altersteilzeitverträge abgeschlossen worden. Nur zwei der Genannten würden zum Beginn der Altersteilzeit das 60. Lebensjahr vollendet haben. Die Beklagte habe insgesamt mit über 10 % der Arbeitnehmer Altersteilzeitverträge abgeschlossen und damit die Überforderungsklausel, die von 5 % ausgehe, um 100 % überschritten. Sie habe auf ihr Recht, sich auf Überforderung zu berufen, verwirkt bzw. hierauf stillschweigend verzichtet. Jedenfalls ergebe sich der Anspruch auf Abschluss des Altersteilzeitvertrages unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung. Die Beklagte habe mit anderen Arbeitnehmern, insbesondere mit dem Mitarbeiter K., einen Altersteilzeitvertrag abgeschlossen, obwohl diese keinen gebunden Anspruch nach § 2 Abs. 2 TV ATZ gehabt hätten. Die Beklagte habe einen Antrag des Klägers auf Altersteilzeit vom 22.11.2006 abgelehnt und danach noch mit anderen Arbeitnehmern Teilzeitverträge abgeschlossen, obwohl diese jünger als der Kläger gewesen seien (zum erstinstanzlichen Vortrag des Klägers im Einzelnen wird auf seine Schriftsätze vom 27.05.2009, Bl. 1 ff. d. A. und 08.09.2009, Bl. 42 ff. d. A., nebst Anlagen, Bezug genommen).

Der Kläger hat beantragt

  1. Die Beklagte wird verurteilt, dem Angebot des Klägers auf Umwandlung des bestehenden Arbeitsverhältnisses in ein Altersteilzeitverhältnis nach Maßgabe der Bestimmungen des TV ATZ vom 05.05.1998 in der Fassung des Änderungstarifvertrages Nr. 2 vom 30.06.2000 nach dem Blockmodell zuzustimmen mit der Maßgabe, dass das Altersteilzeitverhältnis am 25.12.2008 beginnt und fünf Jahre dauert.

    Hilfsweise für den Fall, dass der Klageantrag zu Ziffer 1 abgewiesen wird:

  2. Die Beklagte wird verurteilt, dem Angebot des Klägers auf Umwandlung des bestehenden Arbeitsverhältnisses in ein Altersteilzeitverhältnis nach Maßgabe der Bestimmungen des TV ATZ vom 05.05.1998 in der Fassung des Änderungstarifvertrages Nr. 2 vom 30.06.2000 nach dem Blockmodell zuzustimmen mit der Maßgabe, dass das Altersteilzeitverhältnis mit Rechtskraft einer dieses Verfahrens abschließenden Entscheidung beginnt und fünf Ja...

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