Entscheidungsstichwort (Thema)

Eingruppierung einer Altenpflegehelferin. fehlende einjährige Ausbildung

 

Leitsatz (redaktionell)

Eine Altenpflegehelferin ist nicht in Vergütungsgruppe KR IV BAT einzugruppieren, wenn ihr die hierzu erforderliche dreijährige Ausbildung fehlt.

 

Normenkette

BAT §§ 22-23

 

Verfahrensgang

ArbG Augsburg (Urteil vom 01.08.2007; Aktenzeichen 6a Ca 1580/06)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 24.02.2010; Aktenzeichen 4 AZR 657/08)

 

Tenor

1. Die Berufung der Klägerin gegen dasEndurteil des Arbeitsgerichts Augsburg vom01.08.2007 – Az.: 6a Ca 1580/06 – wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

2. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Eingruppierung der Klägerin.

Die Klägerin ist bei der Beklagten seit 01.09.2001 als Altenpflegehelferin im A.-H.-S. beschäftigt. Seit dem 01.01.2007 verrichtet sie ihre Tätigkeit im paritätischen S.-J.-S. Nach dem Arbeitsvertrag vom 20.08.2001 richtet sich das Arbeitsverhältnis nach den Vorschriften des Bundesangestelltentarifvertrages (BAT) und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen. Die Klägerin wurde bei Anstellung in die Vergütungsgruppe KR I der Anlage 1 b zur Vergütungsordnung für Angestellte im Pflegedienst eingruppiert. Mit Wirkung zum 01.09.2004 wurde sie in die Vergütungsgruppe KR II BAT im Wege des Bewährungsaufstiegs höhergruppiert. Mit Einführung des TVöD wurde die Klägerin ab dem 01.10.2005 in die Entgeltgruppe KR 3 a TVöD eingruppiert. Dies entspricht der Zuordnung zur Vergütungsgruppe KR I nach KR II BAT.

Die Tätigkeiten der Klägerin richten sich nach der Stellenbeschreibung (Bl. 8 ff. d. A.).

Die Klägerin nahm an einem vom K.-B. des D. A. e. V. durchgeführten Lehrgang für „Hauswirtschaft für Pflege und betreutes Wohnen” teil. Der Lehrgang begann am 04.09.2000. Sie nahm jedoch an diesem Lehrgang nicht von Beginn an teil, sondern erst ab dem 20.11.2000 bis zum Lehrgangsende am 12.07.2001. Die Abschlussprüfung am 26.04.2001 bestand die Klägerin (vgl. Bl. 16 d. A.). In den Zeiträumen vom 08.01. bis 02.02.2001, 05.02. bis 02.03.2001 sowie 14.05. bis 08.06.2001 absolvierte die Klägerin im Rahmen der Ausbildung Fachpraktika auf einer Pflegestation im A.-H.-S.. Die Fachpraktika wurden im Bereich Betreuung/Grundpflege abgelegt, nicht im Bereich hauswirtschaftlicher Leistungen (vgl. die vom A.-H.-S. ausgestellten Bestätigungen für die Fachpraktika Bl. 17 ff. d. A.). Nach dem Abschlusszeugnis (vgl. Bl. 20 d. A.) wurde der Lehrgang von der Klägerin mit gutem Erfolg abgeschlossen.

Im Rahmen des Lehrgangs wurden theoretische und fachpraktische Kenntnisse in folgenden Unterrichtsfächern vermittelt:

  • Pflege des Menschen mit ca. 450 Unterrichtsstunden
  • Anatomie und Gesundheitslehre mit ca. 50 Unterrichtsstunden
  • Hauswirtschaft mit ca. 500 Unterrichtsstunden
  • Rechts- und Berufskunde mit ca. 130 Unterrichtsstunden
  • Methodenlehre mit ca. 110 Unterrichtsstunden
  • Wirtschafts- und Soziallehre mit ca. 50 Unterrichtsstunden
  • Einführung in EDV (Windows/Word) mit ca. 30 Unterrichtsstunden
  • Erste-Hilfe-Kurs mit ca. 20 Unterrichtsstunden.

Dies entspricht einer gesamten Unterrichtsstundenzahl vom 1.340.

Nach einer Bestätigung des Lehrgangsausrichters hat die Klägerin im Rahmen des Lehrgangs an der Abschlussprüfung zur „staatlich geprüften Hauswirtschafterin” teilgenommen und diese bestanden (vgl. Bl. 15 d. A.).

Sie führte im Rahmen ihrer Tätigkeit im A.-H.-S. die in der Stellenbeschreibung enthaltenen Tätigkeiten durch. Die Proportionierung von Medikamenten bzw. die Vorbereitung der Medikamentation wurde von der Klägerin ebenso wie die Verabreichung von Insulinspritzen nicht durchgeführt. Sie verabreichte Medikamente. Nach Aufnahme ihrer Tätigkeit im S.-J.-S. wurden durch sie zunächst auch Insulinspritzen verabreicht. Durch Zusatz zur Stellenbeschreibung vom 20.02.2007 wurde sie angewiesen, keine Spritzen mehr zu verabreichen sowie Medikamente auch nicht mehr herzurichten bzw. auszuteilen.

Nach der Anlage 1 b zur Vergütungsordnung für Angestellte im Pflegedienst besteht folgender Vergütungsgruppenaufbau:

  • Vergütungsgruppe KR I Nr. 2:

    Altenpflegehelferinnen mit entsprechender Tätigkeit;

  • Vergütungsgruppe KR II Nr. 5:

    Altenpflegehelferinnen mit mindestens einjähriger Ausbildung und Abschlussprüfung mit entsprechender Tätigkeit;

  • Vergütungsgruppe KR II Nr. 6:

    Altenpflegehelferinnen der Vergütungsgruppe KR I Fallgruppe 2 nach dreijähriger Bewährung in dieser Fallgruppe;

  • Vergütungsgruppe KR III Nr. 5:

    Altenpflegehelferinnen mit mindestens einjähriger Ausbildung und Abschlussprüfung mit entsprechender Tätigkeit nach zweijähriger Tätigkeit in Vergütungsgruppe KR II Fallgruppe 5;

  • Vergütungsgruppe KR IV Nr. 5:

    Altenpflegerinnen mit staatlicher Anerkennung/Abschlussprüfung mit entsprechender Tätigkeit;

  • Vergütungsgruppe KR IV Nr. 6:

    Altenpflegehelferinnen der Vergütungsgruppe KR III Fallgruppe 5 nach vierjähriger Bewährung in dieser Fallgruppe.

Nach dem Eingruppierungsschema des TVöD werden Altenpflegehilfskräfte gem. Vergütungsgruppe KR I Fallgruppe 2 BAT nach ...

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