Entscheidungsstichwort (Thema)

Umkleidegut. Arbeitszeit

 

Leitsatz (amtlich)

1. Umkleidezeiten einer OP-Kraft sind als grundbestimmte Tätigkeit vergütungspflichtige Arbeitszeit.

2. Die Anordnung in einer Dienstvereinbarung, sich außerhalb der Arbeitszeit – vergütungspflichtig – umzukleiden, ist wegen verbundener Erweiterung der Regelarbeitszeit unwirksam.

 

Normenkette

BGB §§ 611-612; Bay-Pers VG Art. 75 Abs. 4 Nr. 1

 

Verfahrensgang

ArbG München (Urteil vom 17.08.2010; Aktenzeichen 20 Ca 12646/09)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 19.09.2012; Aktenzeichen 5 AZR 678/11)

 

Tenor

Urteil:

I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Endurteil des Arbeitsgerichts München vom 17.08.2010 – 20 Ca 12646/09 – teilweise und im Kostenpunkt abgeändert:

  1. Es wird festgestellt, dass die Umkleidezeiten der Klägerin (Berufungs- und Bereichskleidung) vergütungspflichtige Arbeitszeit darstellen.
  2. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin EUR 6.027,08 brutto nebst Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus EUR 3.914,17 seit 24.08.2009, aus weiteren EUR 997,90 seit 22.01.2010, aus weiteren EUR 1.235.01 seit 09.07.2010 bis 30.09.2010, aus weiteren EUR 1.115,01 seit dem 01.10.2010 zu bezahlen.
  3. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 1/20, der Beklagte 19/20.

II. Im Übrigen werden die Berufung der Klägerin sowie die Berufung des Beklagten zurückgewiesen.

III. Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin 1/20, der Beklagte 19/20.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten in der Berufungsinstanz um die Qualifizierung von Umkleidezeiten als Arbeitszeit sowie um Vergütung.

Die Klägerin ist bei der Beklagten seit 1974 als Krankenschwester bei 38,5 Wochenstunden beschäftigt; sie ist im OP-Dienst eingesetzt. Auf das Arbeitsverhältnis fand bis Ende Oktober 2006 der Bundesangestelltentarifvertrag (BAT), seither findet der Tarifvertrag für die Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) Anwendung.

Für die Krankenschwestern im OP-Bereich, damit auch für die Klägerin, ist das Tragen von Berufs- und Bereichskleidung vorgeschrieben. Auf Anweisung seitens der Beklagten hat sich die Klägerin in einem zur Verfügung gestellten Dienstzimmer im Tiefparterre des Klinikgebäudes umzukleiden. Sodann begibt sie sich in den OP-Bereich im Dachgeschoss des Klinikgebäudes. Bei der Beklagten existiert eine Information zur Krankenhaushygiene (Stand 8. Sept. 2004, Bl. 95 f. d. A.), wonach bestimmte Kleidung, insbesondere dunkelblaue Hosen und Hemden mit V-Ausschnitt im OP-Bereich, zu tragen ist. Deswegen hat sie vor dem OP-Bereich spezielle OP-Bekleidung anzulegen und die erforderliche Desinfektion durchzuführen. Letzterer Umkleide- und Desinfektionsvorgang nimmt ca. vier Minuten vor und nach dem Dienst in Anspruch. Das Wechseln der Kleidung sowie die Desinfektionsvorgänge zwischen den Operationen und zu den Pausen werden als Arbeitszeit vergütet.

Mit Rundschreiben vom 9. Feb. 1989 (Bl. 92 d. A.) hatte die Beklagte Beginn und Ende der Arbeitszeit dahingehend mitgeteilt, dass ab 1. Jan. 1989 Wege- und Umkleidezeiten auf die Arbeitszeit angerechnet wurden. Den OP-Bereich betreffend war für den Weg nach Betreten der Arbeitsstätte und Erreichen des Arbeitsplatzes einschließlich Umkleidens ein Zeitraum von 15 Minuten vor und nach der Arbeitszeit (arbeitstäglich 30 Minuten) festgelegt worden.

Das Bayerische Staatsministerium für Finanzen wies die Beklagte bzw. deren übergeordnetes Ministerium mit Schreiben vom 31. März 1995 (Bl. 149 d. A.) darauf hin, dass nach einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 28. 7. 1994 (6 AZR 220/94) die aufgewendete Zeit für das An- und Ausziehen der Dienstkleidung sowie die Wegezeit von der zentralen Umkleideeinrichtung zum Einsatzort und zurück als Arbeitszeit rechneten und zu vergüten seien, wenn der Arbeitgeber angeordnet habe, dass die Dienstkleidung nicht mit nach Hause genommen werden dürfe und nur in einem dafür eingerichteten Umkleideraum zu wechseln und während des Dienstes zu tragen sei.

Mit weiterem Schreiben der Beklagten vom 12. Nov. 1996 (Bl. 94 d. A.) teilte sie den Beschäftigten mit, auf Grund der Änderung der Protokollnotiz zum BAT sei Beginn der Arbeitszeit nicht mit Erreichen des Hauseinganges, sondern mit Erreichen des Arbeitsplatzes. Die bisherige Praxis der Anerkennung der Weg- und Umkleidezeiten als Arbeitszeit könne nicht mehr aufrechterhalten werden; die Dienstvereinbarung sei fristgerecht zum 31. Dez. 1996 gekündigt.

Dennoch rechnete die Beklagte wie vorher 15 Minuten für Umkleiden und den Weg zum/vom OP-Bereich (arbeitstäglich 30 Minuten) auf die Arbeitszeit an und vergütete diese. Auch nach Umstellung der Geltung des BAT auf die Geltung des TV-L nahm die Beklagte keine Änderung hinsichtlich der Umrechnung der Umkleide- und Wegezeiten vor. Verhandlungen mit dem Personalrat zum Abschluss einer Dienstvereinbarung zur Regelung der Wege- und Umkleidezeiten verliefen zunächst erfolglos (Schreiben der Beklagten vom 19. 7. 2007 an den Personalrat, Bl. 25 f...

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