Entscheidungsstichwort (Thema)

AGB-Kontrolle. unklare Klausel

 

Leitsatz (amtlich)

1. Eine vorformulierte Klausel, wonach eine in einer katholischen Realschule angestellte Lehrkraft sich bereit erklärt,” ihre Tätigkeit nach den Anforderungen der für staatlich anerkannte Schulen geltenden Gesetze und Ordnungen und den Weisungen des Schulleiters in kollegialer Zusammenarbeit mit den übrigen Lehrern der Schule auszuüben”, ist zum einen nicht hinreichend klar und verständlich und benachteiligt die Lehrkraft insoweit unangemessen, als sie es nach den in Bezug genommenen staatlichen Vorschriften dem Arbeitgeber ermöglicht, die vertraglich geschuldete Unterrichtstätigkeit nebst den damit im Zusammenhang stehenden Tätigkeiten wie Unterrichtsvor- und -nachbereitung, Korrekturen, Abhaltung von Elternsprechzeiten und Teilnahme an Lehrerkonferenzen in sog Aufsichts-, Betreuungs- oder Lernstunden umzuwandeln, ohne dass die Einhaltung der inhaltlichen Anforderungen des § 106 GewO – Abwägung der wesentlichen Umstände des Falles und angemessene Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen – gewährleistet wäre.

2. Bei sog Altfällen ist die entstandene Lücke durch ergänzende Vertragsauslegung zu schließen.

3. Wenn sich eine angestellte Lehrkraft arbeitsvertraglich verpflichtet, eine Vollzeittätigkeit im Umfang der Vollzeitbeschäftigung beamteter Lehrkräfte auszuüben, nimmt sie an einer Ausweitung der Wochenarbeitszeit der beamteten Lehrer ohne Lohnausgleich teil. Diese „Dynamisierung” begegnet keinen Bedenken im Hinblick auf die AGB-Kontrolle.

 

Normenkette

BGB §§ 305, 307 Abs. 1, § 308 Nr. 4, § 310 Abs. 4; GewO § 106; BGB §§ 615, 296

 

Verfahrensgang

ArbG Regensburg (Urteil vom 28.06.2006; Aktenzeichen 6 Ca 3334/05 S)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 30.04.2008; Aktenzeichen 5 AZR 502/07)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen dasEndurteil desArbeitsgerichts Regensburg vom28.06.2006 – 6 Ca 3334/05 S – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird für die Beklagte zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um einen von der Klägerin gegenüber der Beklagten geltend gemachten Anspruch auf restliches Arbeitsentgelt aus dem Gesichtspunkt des Annahmeverzuges.

Die Klägerin ist seit 01.09.1993 bei der beklagten Partei, die eine Mädchenrealschule als katholische Schule in freier Trägerschaft und auf der Grundlage christlichen Menschen- und Weltverständnisses betreibt, als vollzeitbeschäftigte Lehrkraft angestellt. Sie erhält Vergütung entsprechend der beamtenrechtlichen Besoldungsgruppe A13.

In § 3 Abs. 1 des Dienstvertrages vom 01.09.1993 ist bestimmt, dass sich die Klägerin bereit erklärt, neben den Pflichten, die einem Lehrer an einer vergleichbaren öffentlichen Schule obliegen, an der Verwirklichung der sich aus dem besonderen Charakter der Schule ergebenden Ziele mitzuarbeiten.

§ 3 Abs. 2 des Dienstvertrages sieht vor, dass sie ihre Tätigkeit nach den Anforderungen der für staatlich anerkannte Schulen geltenden Gesetze und Ordnungen und den Weisungen des Schulleiters in kollegialer Zusammenarbeit mit den übrigen Lehrern der Schule ausüben wird.

Nach § 6 Abs. 5 des Dienstvertrages beträgt die regelmäßige Pflichtstundenzahl einer vollbeschäftigten Lehrkraft wöchentlich 23 Unterrichtsstunden. Bei Änderungen der Pflichtstundenzahl im öffentlichen Dienst könne der Schulleiter die Pflichtstundenzahl entsprechend angleichen.

Gemäß § 6 Abs. 6 des Dienstvertrages kann die Zahl der wöchentlichen Unterrichtsstunden um höchstens 25 % gekürzt werden für den Fall, dass zwingende schulische Belange dies notwendig machen. Für teilzeitbeschäftigte Lehrkräfte ist vorgesehen, dass die Gesamtvergütung anteilsmäßig gekürzt wird.

Nach § 9a der Lehrerdienstordnung (LDO) für die Realschulen des Freistaates Bayern vom 01.08.2005 hat die Lehrkraft über den planmäßigen Unterricht und damit im Zusammenhang stehende dienstliche Verpflichtungen hinaus zur Wahrnehmung des Bildungs- und Erziehungsauftrags der Schule in angemessenem Umfang außerunterrichtliche Aufgaben wahrzunehmen.

Da die Arbeitszeit von verbeamteten Lehrern gemäß Art. 80 Abs. 1 BayBG i.V.m. der Verordnung über die Arbeitszeit für den bayerischen öffentlichen Dienst (AZV), zuletzt geändert am 27.07.2004 (GVBl. 2004, 347) für Beamte bis zur Vollendung des 50. Lebensjahres auf 42 Wochenstunden und ab Beginn des 51. Lebensjahres bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres auf 41 Wochenstunden angehoben wurde, und in § 5 des Dienstvertrages der Parteien bestimmt ist, dass sich das Dienstverhältnis grundsätzlich nach dem Bundesangestellten-Tarifvertrag richtet, nahm die beklagte Partei eine Erhöhung des Unterrichtsstundendeputats der Klägerin auf 24,5 Unterrichtsstunden je Woche vor, wobei sie sich auf Nr. 3 der Sonderregelung (SR) 2 l Abs. 1 für Angestellte als Lehrkräfte bezieht, derzufolge § 15 BAT für die Arbeitzeit angestellter Lehrkräfte keine Anwendung findet. Dabei ging sie davon aus, dass einer Unterrichtsstunde zu je 45 Minuten wegen der mit der Unterrichtserteilung im Zusammenhang stehenden dienstlichen...

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