Entscheidungsstichwort (Thema)

keine Wiedereinsetzung bei Versäumung der Berufungsbegründungsfrist wegen fehlerhafter Eingabe der Telefaxnummer des Berufungsgerichts durch den Prozessbevollmächtigten der Berufungsführerin. Berufungsbegründungsfrist. Wiedereinseinsetzung

 

Leitsatz (redaktionell)

Eine Wiedereinsetzung bei Versäumung der Berufungsbegründungsfrist wegen fehlerhafter Eingabe der Telefaxnummer des Berufungsgerichts durch den Prozessbevollmächtigten der Berufungsführerin erfolgt nicht.

 

Normenkette

ArbGG § 66; ZPO §§ 222, 233, 522

 

Verfahrensgang

ArbG München (Urteil vom 25.02.2009; Aktenzeichen 35 Ca 17547/07)

 

Tenor

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts München vom 25.2.2009, Az.: 35 Ca 17547/07, wird auf Kosten der Klägerin als unzulässig verworfen.

2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

I.

Mit Schriftsatz vom 9. April 2009, beim Landesarbeitsgericht München eingegangen am selben Tag, hat die Klägerin gegen das ihr am 9. März 2009 zugestellte Endurteil des Arbeitsgerichts München vom 25. Februar 2009, Az.: 35 Ca 17547/07, Berufung eingelegt.

Mit Schriftsatz vom 11. Mai 2009, der am selben Tag beim Landesarbeitsgericht München eingegangen ist, hat die Klägerin um Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist um zwei Wochen gebeten. Mit Beschluss vom 12. Mai 2009 wurde die Frist zur Berufungsbegründung antragsgemäß bis 25. Mai 2009 verlängert.

Innerhalb der verlängerten Berufungsbegründungsfrist (§ 66 Abs. 1 Satz 1, 2. Halbsatz; Satz 2 ArbGG) ist eine Berufungsbegründungsschrift beim Landesarbeitsgericht München nicht eingegangen. Vielmehr ist beim Landesarbeitsgericht am 27. Mai 2009 ein Berufungsbegründungsschriftsatz der Klägerin vom 25. Mai 2009 eingegangen. Mit weiterem Schriftsatz vom 27. Mai 2009 bat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin, die Verspätung der Berufungsbegründung zu entschuldigen. Beim Versenden des Schriftsatzes am 25. Mai 2009 sei am automatischen Einzug am Fax-Gerät eine unerwartete Störung aufgetreten. Diese habe sich trotz mehrerer Versuche nicht beheben lassen. Es sei dann der Schriftsatz Blatt für Blatt einzelnen mittels Wahlwiederholung gefaxt worden. Hierbei sei unbemerkt ein Fehler aufgetreten.

Am 28. Mai 2009 erließ der Kammervorsitzende folgenden Beschluss:

  1. Die Klägerin wird darauf hingewiesen, dass ihre Berufungsbegründung am 27. Mai 2009, also nicht innerhalb der bis 25. Mai 2009 verlängerten Berufungsbegründungsfrist beim Landesarbeitsgericht München eingegangen ist.
  2. Das Gericht interpretiert den Schriftsatz der Klägerin vom 27. Mai 2009 als Wiedereinsetzungsgesuch im Sinne der §§ 233 ff. ZPO. Auf § 236 Abs. 2 Satz 1 ZPO wird hingewiesen. Danach müssen Tatsachen vorgetragen werden, die das Wiedereinsetzungsgesuch begründen können. Ferner sind diese glaubhaft zu machen.
  3. Der Schriftsatz vom 27. Mai 2009 lässt nicht mit hinreichender Deutlichkeit erkennen, was im Einzelnen passiert ist und wer in diesem Zusammenhang in welcher Weise tätig geworden ist. Auch fehlt es an einer Glaubhaftmachung.

Mit Schriftsatz vom 8. Juni 2008 hat der Klägerinvertreter mitgeteilt, er wiederhole seinen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Zur Präzisierung seines Begehrens trägt er vor, er arbeite ohne Mitarbeiter. Der Schriftsatz habe gegen 23:45 Uhr gefaxt werden sollen. Es sei von ihm im Faxgerät die richtige Nummer des Gerichts eingegeben und auch am Display kontrolliert worden. Die Zeit von 15 Minuten sei bei weitem ausreichend für die Faxübermittlung. Das Faxgerät sei bisher in Ordnung gewesen und es sei bereits einige Stunden vorher ordnungsgemäß ein Fax an die Firma G. GmbH, eine Mandantin, versendet worden. Als der Schriftsatz nach Wahl der Nummer habe eingelesen werden sollen, habe das Gerät unvorhergesehen und unvorhersehbar einen Papierstau im Leseeinzug bekommen. Dieser habe behoben werden können. Weitere Versuche zu faxen seien aber ergebnislos verlaufen, da sich offensichtlich die Justierung verstellt gehabt habe. Es sei dann nur noch möglich gewesen, die Blätter einzeln auf die Vorlage des Gerätes zu legen und die Seiten einzeln zu faxen. Dies sei auch geschehen. Zur Vereinfachung habe er die Wahl mittels Wahlwiederholung ausgeführt. Beim Blick auf die oberhalb des Gerätes stehende Analog-Uhr, die funkgesteuert sei, habe er gesehen, dass er ziemlich genau um 24.00 Uhr den Schriftsatz übertragen gehabt habe. Das Protokoll habe „oK” gezeigt. Am Abend des 26. Oktober 2009 habe er im Zusammenhang mit einem Telefongespräch mit dem Geschäftsführer der G. GmbH davon Kenntnis erhalten, dass das Berufungsbegründungs-Fax statt beim Landesarbeitsgericht bei der Mandantin eingegangen sei. Die Verspätung sei letztendlich auf das Versagen eines technischen Gerätes zurückzuführen, das nicht vorhersehbar gewesen sei. Das Gerät funktioniere normalerweise einwandfrei. Es sei auch jetzt wieder in Ordnung, nachdem der Einzug wieder eingerichtet sei.

Der Beklagte hat sich hierzu dahingehend geäußert, der Vortrag des Prozessbevollmächtigten der...

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