Verfahrensgang

ArbG Bremen (Urteil vom 01.12.1993; Aktenzeichen 9 Ca 9121/93)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 30.03.1995; Aktenzeichen 2 AZR 1020/94)

 

Tenor

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bremen vom 1.12.1993 – Az.: 9 Ca 9121/93 – wird als unzulässig verworfen.

2. Die Kosten der Berufung trägt die Beklagte.

3. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer fristlosen Kündigung der Beklagten und um deren Verpflichtung, für die Zeit danach Verzugslohn zu zahlen.

Wegen der Einzelheiten des Sachvortrags der Parteien in erster Instanz wird der Tatbestand der erstinstanzlichen Entscheidung in Bezug genommen.

Das Arbeitsgericht Bremen hat am 1. Dezember 1993 folgendes Urteil verkündet:

  1. Es wird festgestellt, daß das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung vom 25.02.1993 nicht aufgelöst worden ist, sondern unverändert fortbesteht.
  2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger folgende Zahlungen zu leisten:

    a)

    Lohn für Februar 1993:

    496,76 DM brutto,

    b)

    Lohn für März 1993:

    1.409,94 DM brutto,

    c)

    Lohn für April 1993:

    3.474,26 DM brutto,

    d)

    Lohn für Mai 1993:

    3.474,26 DM brutto

    abzüglich 483,30 DM netto,

    e)

    Lohn für Juni 1993:

    3.474,26 DM brutto

    abzüglich 1.396,20 DM netto,

    f)

    Lohn für Juli 1993:

    3.474,26 DM brutto

    abzüglich 1.449,90 DM netto,

    g)

    Lohn für August

    bis Oktober 1993:

    jeweils 3.474,26 DM brutto

    abzüglich 1.396,20 DM netto.

  3. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
  4. Der Streitwert wird auf DM 18.708,52 festgesetzt.
  5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Das Arbeitsgericht hat seine Entscheidung im wesentlichen darauf gestützt, daß zum einen die zum Anlaß der Kündigung genommenen Äußerungen des Klägers nicht ausreichten, um eine fristlose Kündigung zu rechtfertigen, zum andern näher substantiierter Vortrag der Beklagten fehle.

Das Urteil des Arbeitsgerichts wurde der Beklagten am 22.3.1994 zugestellt.

Die Berufung der Beklagten ging am Montag, den 25.4.1994 beim Landesarbeitsgericht ein. Auf entsprechenden Antrag der Beklagten wurde die Berufungsbegründungsfrist bis zum 30.4.1994 verlängert.

Die Berufungsbegründung der Beklagten ging am 4. Mai 1994 beim Landesarbeitsgericht ein. Am selben Tage erhielt das Landesarbeitsgericht über das Gewerbeaufsichtsamt die Berufungsbegründung als Fax, die am 2. Mai 1994 um 16.56 Uhr beim Gewerbeaufsichtsamt eingegangen ist.

Am Dienstag, den 10. Mai 1994 erhielt die Beklagte einen Hinweis des Landesarbeitsgerichtes auf diesen Umstand. Am 24. Mai 1994 stellte die Beklagte den Antrag auf Niedereinsetzung in den vorigen Stand. Zur Begründung führt die Beklagte aus, ihr Prozeßbevollmächtigter habe die Berufungsbegründung am frühen Nachmittag des 2.5.1994 unterschrieben. Das unterzeichnete Original sei einem Mitarbeiter mit der Anweisung ausgehändigt worden, die Übermittlung per Fax zu veranlassen. Da das in der Kanzlei des Prozeßbevollmächtigten installierte Fax-Gerät nicht mit dem Fax-Anschluß des Landesarbeitsgerichts programmiert sei, habe der Mitarbeiter die Fax-Nummer in dem amtlichen Telefax- und Telebriefverzeichnis, Ausgabe 1993/1994, herausgesucht. Er habe jedoch fälschlicherweise die in dem Verzeichnis unmittelbar über der zutreffenden Anschlußnummer abgedruckte Nummer des Gewerbeaufsichtsamtes gewählt. Am Ende des Übermittlungsvorganges habe der Mitarbeiter dem Fax-Gerät den Übermittlungsbericht mit dem Ergebnis o.k. entnommen. Das Übermittlungsergebnis habe der Mitarbeiter dem Prozeßbevollmächtigten mitgeteilt. Der mit der Faxübermittlung betraute Mitarbeiter sei seit 1978 beim Unterzeichner beschäftigt, als Anwalts- und Notargehilfe ausgebildet und seit über 15 Jahren als Bürovorsteher vor allen Dingen im Notariat tätig. Seine Tätigkeit insbesondere in diesem Bereich erfordere fortwährend peinliche Genauigkeit. Fehler seien bisher nie vorgekommen.

Im übrigen greift die Beklagte die arbeitsgerichtliche Entscheidung mit Rechtsausführungen an.

Die Beklagte beantragt,

der Beklagten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren

sowie

das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung als unzulässig zu verwerfen,

hilfsweise,

die Berufung als unbegründet zurückzuweisen.

Der Kläger verteidigt die erstinstanzliche Entscheidung mit Rechtsausführungen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien in zweiter Instanz wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

 

Entscheidungsgründe

Die Berufung ist bei dem vom Arbeitsgericht festgesetzten Wert des Streitgegenstandes statthaft. Sie ist jedoch unzulässig, da sie nicht rechtzeitig begründet worden ist.

Gemäß § 66 ArbGG betragen die Berufungsfrist und die Frist für die Berufungsbegründung je einen Monat. Die Frist zur Begründung der Berufung kann vom Vorsitzenden einmal auf Antrag verlängert. Die Berufungsbegründungsfrist ist durch das Landesarbeitsgericht bis zum 30.4.1994 verlängert worden. Sie lief daher am Montag, den 2.5.1994 ab. Spätestens an diesem Tag hätte deshalb die B...

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