Entscheidungsstichwort (Thema)

Beschwerdesumme bei Festsetzung der PKH-Vergütung. Einbeziehung nicht rechtshängiger Ansprüche in einen Vergleich

 

Leitsatz (amtlich)

1. Für die Berechnung des Beschwerdewerts kommt es bei Festsetzung der PKH – Vergütung allein auf die Differenz zur aus der Staatskasse beantragten und nicht auf eine Wahlanwaltsvergütung an.

2. Beantragt die Partei, die bewilligte Prozesskostenhilfe auf einen später abgeschlossenen Vergleich zu erstrecken, der auch nicht rechtshängige Ansprüche regelt, steht dem beigeordneten Rechtsanwalt dafür nur eine 1,0-Einigungsgebühr zu.

 

Normenkette

RVG §§ 33, 56; VV Nr. 1000

 

Verfahrensgang

ArbG Passau (Beschluss vom 05.09.2007; Aktenzeichen 1 Ca 1472/06)

 

Tenor

Die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Passau vom 05.09.2007 (Az.: 1 Ca 1472/06) wird zurückgewiesen.

 

Tatbestand

1. Die Beteiligten streiten im Kostenfestsetzungsverfahren über die Höhe der dem Prozessbevollmächtigten des Klägers aus der Staatskasse zu erstattenden Vergütung.

Der Prozessbevollmächtigte des Klägers hat für diesen vor dem Arbeitsgericht Passau am 24.10.2006 eine Kündigungsschutzklage verbunden mit einem Weiterbeschäftigungsantrag des Klägers erhoben, die er später durch Schriftsatz vom 06.03.2007 um einen Auflösungsantrag erweitert hat.

Nachdem dem Kläger bereits für die ursprüngliche Klage Prozesskostenhilfe bewilligt war, heißt es im Protokoll des Arbeitsgerichts Passau vom 11.04.2007 wie folgt:

Der Klägervertreter beantragt, die Erstreckung der bewilligten Prozesskostenhilfe auf den Auflösungsantrag gemäß Schriftsatz vom 06.03.2007 sowie auf den nachfolgenden Vergleich.

Der Vorsitzende verkündet folgenden

Beschluss:

  1. Die dem Kläger bewilligte Prozesskostenhilfe wird auf den Auflösungsantrag vom 06.03.2007 sowie auf den nachfolgenden Vergleich erstreckt.
  2. Gleichzeitig wird ihm auch insoweit Rechtsanwalt St. beigeordnet.
  3. Eine Zahlungsbestimmung wird vorerst nicht getroffen.

Daran anschließend haben die Parteien folgenden Vergleich geschlossen:

  1. Das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien ist infolge ordentlicher arbeitgeberseitiger Kündigung vom 06.10.2006 aus betriebsbedingten Gründen zum 30.11.2006 beendet worden.
  2. Die Beklagte verpflichtet sich, den restlichen Urlaub des Klägers abzugelten. Ein etwaiger Anspruchsübergang auf Sozialleistungsträger bleibt unberührt.
  3. Die Beklagte zahlt an den Kläger als Ausgleich für den Verlust des Arbeitsplatzes eine Abfindung im Sinne der §§ 9/10 KSchG i.H.v. EUR 2.000,00.
  4. Die Beklagte erteilt dem Kläger ein wohlwollend formuliertes qualifiziertes Arbeitszeugnis sowie eine Arbeitsbescheinigung gem. § 312 SGB III unter Berücksichtigung dieses Vergleichs.
  5. Mit diesem Vergleich sind sämtliche Zahlungsansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und dessen Beendigung abgegolten.
  6. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

Durch Beschluss vom 13.04.2007 hat das Arbeitsgericht den Streitwert für die Zeit bis 06.03.2007 auf EUR 8.000,00, für die Zeit danach auf EUR 10.000,00 und für den Vergleich vom 11.04.2007 auf EUR 11.000,00 festgesetzt.

Mit Schriftsatz vom 26.04.2007 hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers die Festsetzung der ihm aus der Staatskasse zu erstattenden Gebühren und Auslagen auf insgesamt EUR 1.194,76 beantragt.

Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat am 03.07.2007 dem Antrag i.H.v. EUR 1.048,39 entsprochen. Die Festsetzung einer 1,5-Einigungsgebühr aus einem Teilbetrag von EUR 1.000,00 hat er abgelehnt und nur eine 1,0-Einigungsgebühr aus einem Gegenstandswert von EUR 11.000,00 festgesetzt.

Mit Schriftsatz vom 11.07.2007 hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers dagegen Beschwerde eingelegt. Zur Begründung hat er ausgeführt, die Beschwerde sei zulässig weil es für den Beschwerdewert auf die Differenz zur Regelvergütung ankomme, die weit mehr als EUR 1.000,00 betrage. Eine 1,5-Einigungsgebühr sei hinsichtlich des mitverglichenen Urlaubsanspruchs anzusetzen, weil eine Ausnahme der Anmerkung VV Nr. 1003 RVG nicht vorliege.

Durch Beschluss vom 05.09.2007 hat der Kammervorsitzende die Erinnerung des Prozessbevollmächtigten des Klägers zurückgewiesen.

Gegen den dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 10.09.2007 zugestellten Beschluss hat dieser mit einem am 24.09.2007 bei dem Arbeitsgericht Passau eingegangenen Schriftsatz Beschwerde eingelegt, der der Kammervorsitzende durch Beschluss vom 19.11.2007 nicht abgeholfen und sie dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt hat.

 

Entscheidungsgründe

II.

1. Die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Passau vom 05.09.2007 ist bereits unzulässig.

a) Gem. § 56 Abs. 2 Satz 1 RVG i.V.m. § 33 Abs. 3 Satz 1 RVG ist eine Beschwerde gegen eine Entscheidung über die Erinnerung gegen eine Vergütungsfestsetzung des beigeordneten Rechtsanwalts unzulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands von EUR 200,00 nicht überschritten wird. Dies ist hier der Fall. Denn der Streit im Festsetzungsverfahren betrifft ...

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