Orientierungssatz

Die Ernennung des Datenschutzbeauftragten erfolgt nach BDSG § 28 kraft öffentlichen Rechts und der Betriebsrat ist bei dieser Ernennung auch insoweit nicht zu beteiligen, als sie zugleich eine Versetzung im Sinne des BetrVG § 95 Abs 3 darstellt.

 

Fundstellen

Haufe-Index 446221

BB 1979, 1092 (OT1)

DB 1979, 1561 (T)

NJW 1979, 1847-1848 (LT1)

BetrR 1979, 359-361 (ST1)

AR-Blattei, Datenschutz Entsch 2 (T1)

AR-Blattei, ES 580 Nr 2 (T1)

EzA § 95 BetrVG 1972, Nr 2 (T1)

LAGE § 95 BetrVG 1972, Nr 1

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