Leitsatz (redaktionell)

1. Umschüler und Teilnehmer an berufsvorbereitenden Maßnahmen für jugendliche Arbeitslose, die in einem Betrieb ausgebildet werden, der von der Arbeitsverwaltung hierfür Förderungsmittel erhält, sind als zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte Arbeitnehmer iS von BetrVG § 5 Abs 1.

2. Der Begriff Berufsausbildung iS von BetrVG § 5 Abs 1 ist inhaltlich weiter als der entsprechende Begriff des Berufsbildungsgesetzes. Er umfaßt auch kurzfristige Bildungsmaßnahmen für Umschüler und für Teilnehmer an berufsvorbereitenden Ausbildungsmaßnahmen in Betrieben.

3. Die Zuweisung namentlich benannter Teilnehmer an betrieblichen Ausbildungsmaßnahmen durch das Arbeitsamt hindert nicht das Zustandekommen von Ausbildungsverhältnissen.

4. Die Ausbildungsverhältnisse der Umschüler und der Teilnehmer an berufsvorbereitenden Maßnahmen für jugendliche Arbeitslose unterliegen nicht den inhaltlichen Anforderungen der BBiG §§ 3ff.

 

Verfahrensgang

LAG Düsseldorf (Entscheidung vom 16.05.1978; Aktenzeichen 18 TaBV 15/78)

 

Fundstellen

Haufe-Index 440592

BAGE 35, 59-67 (LT1-4)

BAGE, 59

DB 1981, 1935-1937 (LT1-4)

NJW 1982, 350

BetrR 1982, 67-71 (LT1-4)

DRsp 1982, 89 (T)

EzB AFG § 47, Nr 11 (S1)

EzB AFG § 47, Nr 72 (S1)

EzB BBiG § 10 Abs 1, Nr 26 (S1)

EzB BBiG § 19, Nr 8 (S1)

EzB BBiG § 3, Nr 8 (S1)

EzB BetrVG § 5, Nr 1 (ST1)

BlStSozArbR 1981, 359-359 (T)

JR 1982, 264

JR 1982, 44

AP § 5 BetrVG 1972 (LT1-4), Nr 25

AR-Blattei, Berufsausbildung Entsch 30 (LT1-4)

AR-Blattei, ES 400 Nr 30 (LT1-4)

ArbuR 1982, 133-135 (LT1-4)

EzA § 5 BetrVG 1972, Nr 37 (LT1-4)

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