Entscheidungsstichwort (Thema)

Fachliche Anforderungen an die Tätigkeit als Datenschutzbeauftragter. Auswirkungen schwerwiegender arbeitsvertraglicher Pflichtverletzungen auf die Zuverlässigkeit als interner Datenschutzbeauftragter

 

Leitsatz (amtlich)

1. Das Gesetz knüpft die Tätigkeit als Datenschutzbeauftragter nicht an eine bestimmte Ausbildung oder näher bezeichnete Fachkenntnisse. Welche Sachkunde hierfür erforderlich ist, richtet sich insbesondere nach der Größe der zu betreuenden Organisationseinheit, dem Umfang der anfallenden Datenverarbeitungsvorgänge, den eingesetzten IT-Verfahren, dem Typus der anfallenden Daten usw. Regelmäßig sind Kenntnisse des Datenschutzrechts, zur Technik der Datenverarbeitung und zu den betrieblichen Abläufen erforderlich.

2. Die nach § 20 DSG M-V a. F. erforderliche Zuverlässigkeit eines internen Datenschutzbeauftragten kann nicht nur in Frage stehen, wenn er die mit dieser Aufgabe verbundenen Pflichten verletzt, sondern auch bei einer schwerwiegenden Verletzung von allgemeinen arbeitsvertraglichen Pflichten. Bei einem internen Datenschutzbeauftragten lässt sich dessen Stellung als Datenschutzbeauftragter nicht vollständig von dem zugrundeliegenden Arbeitsverhältnis trennen. Eine schwerwiegende Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten kann dazu führen, dass eine zuverlässige Ausübung der datenschutzrechtlichen Selbstkontrolle nicht mehr möglich ist.

 

Normenkette

DSG MV a.F. §§ 18-22; BDSG § 6 Abs. 4; DSGVO §§ 37, 39

 

Verfahrensgang

ArbG Stralsund (Entscheidung vom 17.04.2019; Aktenzeichen 3 Ca 75/18)

 

Tenor

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Stralsund vom 17.04.2019 - 3 Ca 75/18 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit der Abberufung des Datenschutzbeauftragten.

Die Beklagte betreibt als Körperschaft des öffentlichen Rechts ein Universitätsklinikum mit mehr als 4100 Beschäftigten. Zur Unternehmensgruppe gehören weitere 11 Gesellschaften mit insgesamt rund 900 Beschäftigten. Der im November 1966 geborene Kläger ist Assessor der Rechte (ass. jur.), also Volljurist. Er schloss am 07.05.2007 mit der Beklagten einen Sonderdienstvertrag über eine Beschäftigung als Personaldezernent ab dem 01.08.2007. Der Arbeitsvertrag sieht eine regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit von 46 Stunden vor sowie eine feste Jahresgrundvergütung in Höhe von € 82.000,- brutto, des Weiteren leistungs- und erfolgsbezogene Zahlungen und die Gestellung eines privat nutzbaren Dienstwagens. Zudem wird die übliche betriebliche Altersversorgung im Rahmen der zurzeit mit dem DUK Versorgungswerk abgeschlossenen Vereinbarung gewährt.

Wenige Monate nach seiner Einstellung verfasste der Kläger mit Datum vom 19.12.2007 einen Verfügungsvermerk, in dem er zu dem Ergebnis kam, dass dem ihm vorgesetzten Kaufmännischen Vorstand, Herrn G., eine betriebliche Altersversorgung zusteht. Zur Begründung verwies er auf die Bezugnahmeklausel im Dienstvertrag mit Herrn G. vom 24./30.10.2006, nach der die jeweils geltenden Tarifverträge Anwendung finden, soweit im Dienstvertrag nichts Abweichendes geregelt ist. Der Kläger bezog sich auf die schriftliche Geltendmachung durch Herrn G. vom 18.12.2007 und hielt eine im Rahmen der Ausschlussfrist rückwirkende Einrichtung einer betrieblichen Altersversorgung nach dem Leistungsplan des DUK Versorgungswerks für geboten. Die Beklagte richtete daraufhin für Herrn G. eine solche betriebliche Altersversorgung ein.

Im Jahr 2008 wurde der Kläger zum Geschäftsführer der Personalservice Gesundheitswesen GmbH, einer Tochtergesellschaft der Beklagten, bestellt. Zum 01.11.2009 begründete der Kläger mit einer anderen Tochtergesellschaft der Beklagten, der HKS Rettungsdienst A-Stadt GmbH, ein Arbeitsverhältnis über eine geringfügige Beschäftigung.

Am 23.10.2014 schlossen die Parteien mit Wirkung zum 01.01.2015 einen Änderungsvertrag, in dem u. a. die Bezugnahmeklausel, die Vergütungsregelung und die Arbeitsaufgabe neu gefasst sind. Einbezogen ist zudem die Bestellung des Klägers zum Datenschutzbeauftragten (soweit Angelegenheiten des Personaldezernats nicht berührt werden) und seine Bestellung zum 2. Abfallbeauftragten. Herr G. schied zum 31.12.2014 bei der Beklagten aus und wurde mit Wirkung zum 01.01.2015 von Frau L. abgelöst.

Mit Schreiben vom 10.07.2015 teilte der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Mecklenburg-Vorpommern dem Kläger auf dessen Nachfrage hin mit, den Arbeitsumfang des Datenschutzbeauftragten an der Universitätsmedizin als Vollzeitbeschäftigung einzustufen. Die Parteien schlossen am 18.09.2015 einen weiteren Änderungsvertrag. Danach wird der Kläger ab 17.09.2015 im Umfang von 25 % seiner Arbeitszeit als Justiziar sowie als 2. Abfallbeauftragter weiterbeschäftigt. Als Justiziar wird er dem Bereich des Kaufmännischen Vorstandes zugeordnet, ohne mit Aufgaben aus dem Personalwesen und/oder der Datenverarbeitung inhaltlich betraut zu werden. Im Übrigen sieht...

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