Verfahrensgang

ArbG Rostock (Aktenzeichen 5 (1) Ca 674/94)

 

Tenor

I. Die Berufung der Klägerin wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

II. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Klägerin schied bei der Beklagten nach 28jähriger Tätigkeit zum 31.12.1990 aus, um anschließend Altersübergangsgeld in Anspruch zu nehmen. Ausweislich einer Vereinbarung zwischen den Parteien vom 20.12.1990 verpflichtete sich die Beklagte zur Zahlung einer monatlichen Entschädigung in Höhe von 224,00 DM bei Vorlage des Nachweises des Bezuges von Altersübergangsgeld. Im übrigen wird auf die Vereinbarung vom 20.12.1990 Bezug genommen (Blatt 6 der Akten). Der individuellen Vereinbarung zwischen den Parteien liegt eine einseitig von der Beklagten als „Konzernrichtlinie” getroffene Regelung über die Zahlung von Entschädigungen an Arbeitnehmer, die Altersübergangsgeld beziehen vom 10. Dezember 1990 zugrunde. Hinsichtlich deren Inhalt wird auf Blatt 65 bis 66 der Akten Bezug genommen.

Die Klägerin bezieht seit dem 1. Januar 1995 Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Diese ist niedriger, als das Altersübergangsgeld, das die Klägerin gemäß § 249 e AFG vom Arbeitsamt erhalten hat. Mit Schreiben vom 24. Februar 1995 bewilligte das Arbeitsamt R. der Klägerin ab dem 19.01.1995 einen Altersübergangsgeld-Ausgleichsbetrag in Höhe von 104,70 DM wöchentlich für die Dauer von 345 Wochentagen. Dieser Ausgleichsbetrag ist für die noch verbleibende rechtliche Dauer des Anspruches auf Altersübergangsgeld gewährt worden.

Das Arbeitsgericht hat die Klage auf Weiterzahlung der monatlichen Entschädigung von 224,00 DM für die Monate Januar bis September 1995 in Höhe von insgesamt 2.016,00 DM mit Urteil vom 10. Oktober 1995 abgewiesen. In den Entscheidungsgründen hat es ausgeführt, die Regelung unter Ziffer 1.2. der Vereinbarung vom 20.12.1990 sei so zu verstehen, daß Voraussetzung für die Entschädigung der Bezug von Altersübergangsgeld sei.

Altersübergangsgeld beziehe die Klägerin jedoch seit dem 01.01.1995 nicht mehr. Gesichtspunkte der Besitzstandswahrung oder des Vertrauensschutzes könnten ebensowenig ein Fortbestehen der Zahlungspflicht der Beklagten begründen. Angesichts des Umstandes, daß die Klägerin im Jahre 1990 davon ausgehen mußte, sie habe bereits ab Vollendung des 60. Lebensjahres einen Anspruch auf Altersrente, habe sie damit rechnen müssen, daß sie die fünfjährige Höchstdauer für den Bezug von Altersübergangsgeld nicht voll ausschöpfen werde und sie mit Vollendung des 60. Lebensjahres nur noch Altersrente beziehen werde. Die Klägerin könne ihren Zahlungsantrag auch nicht darauf stützen, daß sie ab dem 19. Januar 1995 einen Altersübergangsgeld-Ausgleichsbetrag bezogen habe. Eine ergänzende Auslegung der Vereinbarung vom 20.12.1990 oder der Konzern-Richtlinie vom 10.12.1990 sei ausgeschlossen. Sie sei bereits aus Gleichbehandlungsgründen nicht zulässig. Begünstigt würden nämlich nur diejenigen, deren Altersrente niedriger ausfällt, als das vorherige Altersübergangsgeld. Die Höhe der Gesamteinkünfte dieser Personen bliebe unverändert. Dagegen würden Rentenempfänger, die keinen Altersübergangsgeld-Ausgleichsbetrag erhalten, keine betriebliche Entschädigung mehr erhalten. Ihre Gesamteinkünfte würden sich entsprechend vermindern, ohne daß es für eine solche Ungleichbehandlung eine sachliche Rechtfertigung gäbe. Im übrigen wird gemäß § 543 Abs. 2 Satz 2 ZPO auf die angefochtene Entscheidung Bezug genommen.

Dieses Urteil ist der Klägerin am 18.03.1996 zugestellt worden. Sie hat dagegen Berufung eingelegt, die am 17.04.1996 beim Landesarbeitsgericht eingegangen ist. Nachdem die Berufungsbegründungsfrist bis zum 31.05.1996 verlängert worden ist, ist die Berufungsbegründung am 29.05.1996 beim Landesarbeitsgericht eingegangen.

Die Klägerin ist der Auffassung, sie sei bei Abschluß des Aufhebungsvertrages mit der Beklagten davon ausgegangen, daß diese Regelung bis März 1996 Bestand haben würde. Ihr Anspruch auf Altersübergangsgeld habe nämlich aufgrund einer vorher verhängten Sperrfrist im März 1991 begonnen und damit mit dem 29.02.1996 geendet. Die Differenzzahlung, die sie von der Bundesanstalt für Arbeit erhalten habe, habe die Rechtsnatur eines fortgezahlten Altersübergangsgeldes. Mit einem Schreiben vom 02.04.1992 (Blatt 22 der Akten) habe diese der Klägerin den Bezug der hier streitbefangenen Zusatzleistung für insgesamt fünf Jahre zugesichert. Auch sei der Gleichbehandlungsgrundsatz verletzt. Wäre sie zu einem späteren Zeitpunkt bei der Beklagten ausgeschieden, so hätte sie ihren Gesamtabfindungsbetrag als Einmalzahlung erhalten. Die Entschädigungsleistung für die Monate Januar 1995 bis Februar 1996 betrage insgesamt 3.136,00 DM, die sie nunmehr geltend mache.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Rostock vom 10.10.1995 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 3.136,00 DM zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie bezieht sich auf die angefochtene Entscheidung. Im übrigen wird auf die B...

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