Verfahrensgang

ArbG Stralsund (Urteil vom 14.12.1993; Aktenzeichen 70 Ca 41/93)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 15.10.1997; Aktenzeichen 3 AZR 344/96)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Stralsund vom 14.12.1993 – 70 Ca 41/93 – abgeändert.

Die Klage wird einschließlich der Erweiterung abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Der Streitwert betreffend dieses Urteil erhöht sich durch die Klageerweiterung auf 18.538,47 DM.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Der in Schichtarbeit bei der Beklagten tätige Kläger verlangt tarifliche Arbeitsstundenzuschläge. Die Beklagte widerspricht dem unter Hinweis auf eine Betriebsvereinbarung.

Der hier in Betracht kommende „Manteltarifvertrag für Arbeitnehmerinnen der Wohnungswirtschaft” vom 22.5.1992 hat folgenden Wortlaut:

„§ 7 Überstunden. Arbeiten an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen. Nachtarbeit. Schichtarbeit

1. Überstunden, Arbeit an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen sowie Nachtarbeit sind grundsätzlich zu vermeiden. Sie können unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen mit Zustimmung des Betriebsrates angeordnet werden.

Überstunden sind die Stunden, die auf besondere Anordnung über die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit hinaus geleistet werden.

Bei Gleitzeit ist jede über ein Gleitzeitguthaben von 10 Stunden pro Monat hinausgehende Arbeitszeit wie Überstunden hinsichtlich ihrer Anordnung und ihres Entgeltes zu behandeln.

Überstunden, Sonntagsarbeit. Feiertagsarbeit und Nachtarbeit sind zuschlagspflichtig.

2. Die Vergütung für Überstunden, für Arbeit an Sonntagen, gesetzlichen Feiertagen und für Nachtarbeit beträgt je Arbeitsstunde 1/173 (bei einer Wochenarbeitszeit von 40 Std.), 1/167 (bei einer Wochenarbeitszeit von 38,5 Std.) sowie 1/160 (bei einer Wochenarbeitszeit von 37 Std.) der Monatsvergütung ohne Kinderzulagen und ohne die Vergütung für Überstunden, für Arbeit an Sonntagen, an gesetzlichen Feiertagen und für Nachtarbeit. Dabei wird der Monat zugrunde gelegt, in dem die zuschlagspflichtigen Arbeiten geleistet wurden.

3. Die Vergütung erhöht sich je Arbeitsstunde

a)

bei Überstunden am Montag bis Freitag um

30 %.

bei Überstunden am Samstag um

50 %,

b)

für Arbeit an Sonntagen um

75 %.

c)

für Arbeit an gesetzlichen Feiertagen, am Oster- und Pfingstsonntag und bei Nachtarbeit (20.00 bis 06.00 Uhr) um

100%.

4. Treffen mehrere Zuschläge für die gleiche Arbeitszeit zusammen, so kommt nur der jeweils höhere Zuschlag zur Anwendung.

5. Die Abgeltung der Ansprüche aus den Absätzen 2 und 3 hat grundsätzlich durch Freizeit zu erfolgen, soweit betriebliche Belange dem nicht entgegenstehen. Im gegenseitigen Einvernehmen kann die Abgeltung auch in Geld erfolgen.

6. Die Vergütung für Bereitschaftsdienst und für Arbeit im Schichtsystem ist betrieblich zu vereinbaren.

7. Die Überstundenzuschläge werden ab der 41. Wochenarbeitsstunde gewährt. Diese Regelung gilt befristet bis zum 31.12.1994.”

Nach § 24 dieses Tarifvertrages trat u. a. Paragraph 7 am 1.7.1992 in Kraft.

Der hieran anschließende für das gesamte Bundesgebiet geltende „Manteltarifvertrag für die Beschäftigten der Wohnungswirtschaft” vom 28. Mai 1993 – gültig ab 1. Januar 1994 – stimmt mit dem zuvor angegebenen Manteltarifvertrag mit Ausnahme der die Grundvergütung für Überstunden einheitlich auf 1/160 festsetzenden Nr. 2 überein. Nummer 6 des dortigen § 7 lautet:

„6.Für Beschäftigte gemäß § 1 Abs. 1b ist die Vergütung für Bereitschaftsdienst und für Arbeit im Schichtsystem betrieblich zu vereinbaren.”

Die in Nr. 6 liegende Abweichung durch Verweisung beruht darauf, daß sich diese Bestimmung des für das gesamte Bundesgebiet geltenden Tarifvertrages auf das Beitrittsgebiet beschränkt.

Im folgenden werden beide Manteltarifverträge wegen der Übereinstimmung mit MTV bezeichnet.

In einer das Schichtsystem betreffenden bei der Beklagten abgeschlossenen Betriebsvereinbarung vom 25.9.1992 – künftig BV genannt – hat § 2 folgenden Wortlaut;

„§ 2 Vergütung

1. Die Vergütung erfolgt auf der Basis der Lohngruppen des Vergütungstarifvertrages.

2. Eine zuschlagspflichtige Vergütung der Arbeit für Samstag, Sonn- und Feiertag erfolgt nur dann, wenn der Mitarbeiter an seinem laut Schichtplan vorgesehenen freien Tagen zum Einsatz kommt.

3. Die zuschlagspflichtige Vergütung richtet sich dann nach § 7 Absatz 3 des Manteltarifvertrages.

4. Die Schichtzulage beträgt bei

  • einem durchgängigen 3-Schicht-System pro Monat 200,00 DM.
  • einem durchgängigen 2-Schicht-System pro Monat 120,00 DM.

5. Je Nachtschicht wird ein Zuschlag in Höhe von 7,00 DM gewährt.

6. Elektriker im Bereitschaftsdienst erhalten einen Zuschlag in Höhe von

  • 7,50 DM am Wochentag,
  • 12,00 DM am Samstag,
  • 18,00 DM am Sonn- und Feiertag.”

In Anlehnung an § 7 Absatz 3c MTV macht der Kläger unter Berücksichtigung der von ihm abgeleisteten Arbeitsstunden und des jeweils geltenden Stundenlohnes erhöhte Arbeitsstundenzuschläge geltend. Diese Zuschläge verlangt der Kläger für die Zeit ab September 1992, nachdem zuvor mit Ausnahme der Nachtschichtzulage S...

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