Verfahrensgang

ArbG Stralsund (Urteil vom 14.04.1997; Aktenzeichen 3 Ca 1554/96)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 19.01.2000; Aktenzeichen 4 AZR 837/98)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichtes Stralsund vom 14.04.1997 (3 Ca 1554/96) wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsrechtszuges hat die Klägerin zu tragen.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um die tarifgerechte Eingruppierung der Klägerin.

Die Klägerin ist Fachärztin für Kinderheilkunde. Gemäß Änderungsvertrag vom 14. Juni 1991 wird sie bei der Beklagten als angestellte Ärztin beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis findet gemäß § 2 des Arbeitsvertrages der BAT-O in Verbindung mit Anlage 1 a (Vergütungsordnung VKA) Anwendung (§ 2 des Arbeitsvertrages, in Fotokopie Blatt 8 der Akten). Mit Bescheid vom 11.02.1993 (Blatt 9 der Akten) wurde der Klägerin eine anrechnungsfähige Vorbeschäftigungszeit seit dem 01.09.1978 bis zum 30.11.1991 von insgesamt 13 Jahren und drei Monaten anerkannt (Blatt 9 der Akten, die frühere Tätigkeit der Klägerin im Medizinischen Zentrum des kommunalen Gesundheitswesens G. seit dem 01.09.1978 wurde demgemäß voll umfänglich berücksichtigt, Blatt 6 f. der Akten).

Im Gesundheitsamt der Beklagten ist die Klägerin bei einer Gesamtjahresarbeitszeit von 46 Wochen etwa drei bis vier Wochen außerhalb des Bereiches des kinder- und jugendärztlichen Dienstes eingesetzt. Im Rahmen des kinder- und jugendärztlichen Dienstes (monatliche Arbeitszeit 152,5 Stunden) verrichtet die Klägerin monatlich im Schnitt 35 Stunden Tätigkeiten, in denen sie nicht fachärztlich tätig ist. Etwa 77 Stunden wendet sie für schulärztliche Untersuchungen im Sinne von § 3 der Verordnung über kinder- und jugendärztliche sowie -zahnärztliche Untersuchungen (Schulgesundheitspflegeverordnung M-V vom 10. Juli 1996, GVOBl. M-V 1996, S. 327 f.) auf. Zwischen den Parteien ist umstritten, ob diese mehr als die Hälfte ihrer Arbeitszeit beanspruchende Tätigkeit „fachärztliche Tätigkeit” der Klägerin darstellt. Das gleiche gilt für die restlichen ärztlichen Tätigkeiten der Klägerin (40,5 Stunden pro Monat, vgl. die Aufstellungen der Klägerin für Januar 1997, Blatt 47 ff., Blatt 78 ff. der Akten).

Die Klägerin ist in die Vergütungsgruppe I b der Anlage 1 a (VKA) zum BAT-O eingruppiert. Diese tarifliche Vorschrift lautet, soweit hier von Interesse:

„Vergütungsgruppe I b

1. Fachärzte mit entsprechender Tätigkeit.

7. Ärzte nach fünfjähriger ärztlicher Tätigkeit.”

Unter dem 14. Dezember 1993 ist die Klägerin bei der Beklagten vergeblich um ihren Bewährungsaufstieg in die Vergütungsgruppe I a BAT-O eingekommen (Blatt 10 f. der Akten). Diese tarifliche Vorschrift hat folgenden Wortlaut:

„Vergütungsgruppe I a

1. Fachärzte mit entsprechender Tätigkeit nach achtjähriger ärztlicher Tätigkeit in Vergütungsgruppe I b.”

Nach einer weiteren vergeblichen Eingabe im Sommer 1996 (Blatt 12 ff. der Akten) ließ die Klägerin unter dem 28.11.1996 die vorliegende Klage erheben, mit der sie ihre Höhergruppierung in die Vergütungsgruppe 1 a BAT-O im Wege des Bewährungsaufstieges weiter verfolgt.

Bezugnehmend auf ihre Stellenbeschreibung vom 01.01.1991 (Blatt 16 der Akten) hat die Klägerin die Auffassung vertreten, daß sie bei den schulärztlichen Untersuchungen zu 60 Prozent ihrer Arbeitszeit fachärztliche Tätigkeiten als Kinderärztin verrichtet und in den vergangenen Jahren verrichtet habe.

Die Klägerin hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, ihr Vergütung nach der Vergütungsgruppe 1 a Fallgruppe 1 BAT-O ab dem 1. November 1995 zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat behauptet, die Tätigkeit der Klägerin im schul- und jugendärztlichen Dienst, insbesondere bei den Schuluntersuchungen setze keine fachärztlichen Kenntnisse voraus, die Klägerin sei dabei nicht als Kinderärztin tätig. Die Aufgaben der Kinder- und Jugendmedizin eines Gesundheitsamtes könnten nicht nur Kinderfachärzte, sondern auch Ärzte anderer Fachdisziplinen wahrnehmen. Entsprechend seien auch die Gesundheitsämter in der Region, in der sich die Beklagte befindet wie überhaupt in der Bundesrepublik mit Ärzten unterschiedlicher Fachqualifikation besetzt.

Das Arbeitsgericht hat die Klage aus den im einzelnen aus Blatt 55 ff. der Akten ersichtlichen Gründen, auf die verwiesen wird, abgewiesen (§ 543 Abs. 1, 2 ZPO).

Hiergegen richtet sich die Klägerin mit ihrer Berufung, die innerhalb der zur Niederschrift der Verhandlung vom 17. August 1998 festgestellten und dort (Blatt 135 der Akten) ersichtlichen Fristen eingelegt und begründet wurde.

Unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens behauptet die Klägerin weiterhin, daß die schulärztlichen Untersuchungen qualifizierte kinderfachärztliche Kenntnisse erforderten. Das gelte von den Schulanfängeruntersuchungen bis zu den Untersuchungen der 8. Klassen, wobei letztere dem Bereich der Jugendmedizin zuzuordnen seien. Damit, aber auch mit einer Reihe von weiteren ärztlichen Tätigkeiten im Gesundheitsamt ...

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