Rechtsmittel zugelassen

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Verwirkung des rechts, sich auf den Arbeitnehmerstatus zu berufen

 

Leitsatz (amtlich)

1) Erklärt ein Arbeitnehmer nach rechtskräftigem Obsiegen in einem Statusverfahren, er wolle wegen der höheren Honorare in Zukunft weiter als freier Mitarbeiter und nicht als Arbeitnehmer behandelt werden, so verbieten es ihm Treu und Glauben, nach weiterer 10jähriger Abrechnung der Leistungen auf Honorarbasis, sich für die Vergangenheit auf den Arbeitnehmerstatus, und damit auf den Schutz des Kündigungsschutzgesetzes zu berufen.

2) Für die Zukunft ist die Berufung auf den Arbeitnehmerstatus im Zweifel möglich.

 

Normenkette

BGB §§ 611, 242

 

Verfahrensgang

ArbG Köln (Urteil vom 21.02.1995; Aktenzeichen 1 Ca 5585/94)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 11.12.1996; Aktenzeichen 5 AZR 855/95)

 

Tenor

Die Berufungen beider Parteien gegen das am 21.02.1995 verkündete Urteil des Arbeitsgerichts Köln – 1 Ca 5585/94 – werden kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung tragen die Parteien je zur Hälfte.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten vorliegend über den Status des Klägers bei der beklagten Rundfunkanstalt sowie über die Wirksamkeit von seitens der Beklagten ausgesprochenen Kündigungen und die Weiterbeschäftigung des Klägers.

Der am 01.09.1944 in Jordanien geborene Kläger besitzt seit dem 11.08.1992 die Deutsche Staatsbürgerschaft. Seit Dezember 1976 ist er als Sprecher und Übersetzer im Arabischen Dienst der Nah- und Mittelost-Redaktion der Beklagten tätig. Die Vergütung des Klägers richtete sich nach dem. Honorar-Tarifvertrag.

Die Bezahlung erfolgte entsprechend den Arbeitseinsätzen auf der Basis von Einzelhonoraren. Der Kläger ist Mitglied der IG-Medien.

Im Jahr 1982 erhob der Kläger vor dem Arbeitsgericht Köln eine Statusklage mit dem Ziel, als Arbeitnehmer anerkannt zu werden. In seinem Urteil vom 28.09.1982 – 1 Ca 4046/82 – stellte das Arbeitsgericht Köln fest, daß zwischen den Parteien ein unbefristetes Arbeitsverhältnis bestehe. Daraufhin bot die Beklagte dem Kläger mit Schreiben vom 10.01.1983 ein Anstellungsverhältnis auf der Basis von 20 Stunden wöchentlich als Sprecher und Übersetzer an. Der Kläger lehnte den ihm vorgelegten Arbeitsvertrag vom 13.04.1983 ab, da das Grundgehalt nach Vergütungsgruppe V Stufe 3 lediglich 1.744,– DM bzw. ab dem 01.07.1982 1.806,– DM betrug. In der Folgezeit bat er um Auflösung des gerichtlich festgestellten Arbeitsverhältnisses. Unter dem 07./08.07.1983 schlossen die Parteien einen entsprechenden Aufhebungsvertrag, in dem sie übereinstimmend das gerichtlich festgestellte Arbeitsverhältnis ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum 05.05.1982, dem Zeitpunkt der Klageeinreichung, aufhoben. Ferner enthielt der Vertrag folgende Vereinbarung:

Die Parteien stellen sich gegenseitig von allen durch das Arbeitsverhältnis begründeten Rechten und Pflichten frei. Die seit 01.01.1983 – dem Zeitpunkt des Beginns regelmäßiger Gehaltszahlungen – erbrachten Leistungen werden wie bisher nach dem Honorarrahmen, abgegolten. Die Gehaltszahlungen werden als Abschlagszahlungen gewertet und gegen die Honorarzahlungen aufgerechnet. Die Zusammenarbeit zwischen Herrn … und der … kann auf der Basis freier Mitarbeit fortgesetzt werden.

In den Jahren 1991 bis 1993 erzielte der Kläger bei der Beklagten Honorare zwischen 80.000,– DM und 90.000,– DM pro Jahr. Ein erheblicher Teil davon entfiel auf die Honorare, die der Kläger für seine Mitwirkung an Wochenendsendungen erhielt und bei denen seine Tätigkeit als Moderatorentätigkeit honoriert wurde. Ab Oktober 1993 legte die Beklagte für diese Tätigkeit nicht mehr den Honorarrahmen für Moderatoren zugrunde. Sie bezahlte den Kläger nur noch als Sprecher und Übersetzer. Dadurch minderten sich die Einnahmen des Klägers aus seiner Tätigkeit bei der Beklagten um etwa 35 %.

In der Zeit vom 15.11.1993 bis zum 03.06.1994 war der Kläger von einem Facharzt für Neurologie und Psychiatrie wegen depressiver Symptomatik arbeitsunfähig krankgeschrieben. Die Beklagte zahlte die durchschnittliche Vergütung bis zum 26.12.1993 weiter. Während der Zeit der attestierten Arbeitsunfähigkeit nahm der Kläger vom 18. bis 20.05.1994 an einer Informationsveranstaltung teil, die von der Europäischen Kommission für Korrespondenten aus dem Mashrek und Israel organisiert worden war. Wegen dieser Teilnahme kündigte die Beklagte mit Schreiben vom 01.06.1994 das „arbeitnehmerähnliche Rechtsverhältnis” mit dem Kläger fristlos. Mit einem weiteren Schreiben vom 23.08.1994 wies die Beklagte darauf hin, daß diese Kündigung hilfsweise als fristgerechte Beendigung zum 30.06.1995 gelten solle. Gleichzeitig sprach sie vorsorglich erneut eine ordentliche Kündigung aus.

Mit seiner beim Arbeitsgericht Köln eingereichten Klage hat der Kläger geltend gemacht, zwischen den Parteien bestehe nach wie vor ein Arbeitsverhältnis, das durch die Kündigungen nicht aufgelöst sei. An der tatsächlichen Durchführung des Rechtsverhältnisses habe sich nach dem Urteil vom...

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