Entscheidungsstichwort (Thema)

Tarifvertrag. Auslegung. Lücke. Analogie. Verkehrsflugzeugführer. CRM-Seminare. Moderator. Tarifauslegung

 

Leitsatz (redaktionell)

Die Auslegung von § 4 Vergütungstarifvertrag Nr. 2 der Lufthansa CityLine für das Bordpersonal i.d.F.v. 01.06.1995 und v. § 4 Vergütungstarifvertrag Nr. 1 für die Mitarbeiter des Cockpitpersonals der Lufthansa CityLine GmbH i.d.F.v. 01.07.1999 ergibt, dass die (freiwillige) Moderation von Seminaren nicht als angeordnete Schulung anzusehen ist, für die zusätzliche Flugstunden anzurechnen sind.

 

Normenkette

VTV §§ 4-5; TVG § 1; Vergütungstarifvertrag Nr. 2 der Lufthansa CityLine für das Bordpersonal, Fassung: 1995-06-01 § 4; Vergütungstarifvertrag Nr. 1 für die Mitarbeiter des Cockpitpersonals der Lufthansa CityLine GmbH0, Fassung: 1999-07-01 § 4

 

Verfahrensgang

ArbG Köln (Urteil vom 16.02.2001; Aktenzeichen 5 Ca 7184/00)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 16.04.2003; Aktenzeichen 4 AZR 367/02)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 16.02.2001 – 5 Ca 7184/00 – wird zurückgewiesen.

Die Klageerweiterung der Berufung vom 09.07.2001 wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

(gem. § 543 ZPO)

Die Parteien streiten darum, ob die vom Kläger auf Grund einer Zusatzvereinbarung im Arbeitsvertrag erbrachte Tätigkeit als Moderator für sog. C-Seminare nach den für den Arbeitsvertrag geltenden tarifvertraglichen Bestimmungen nach der dortigen Definition als angeordnete Schulung anzusehen ist, für welche zusätzliche Flugstunden anzurechnen sind.

Der Kläger ist seit dem 15.06.1989 bei der beklagten Fluggesellschaft als Verkehrsflugzeugführer beschäftigt und wird nach Maßgabe des Teilzeitarbeitsvertrages vom 23.07.1998 seit dem 01.01.1999 in Teilzeit so beschäftigt, dass er jeweils einen dreiviertel Monat zur Arbeitsleistung zur Verfügung steht (Arbeitsvertrag Blatt 7 und 8 d. A.). In einer Zusatzvereinbarung zum Teilzeitarbeitsvertrag vom 23.07.1998, die ebenfalls vom 23.07.1998 datiert, ist u.a. Folgendes festgelegt:

  1. Herr P. wird ab dem 01.07.1998 als Moderator C-Seminare eingesetzt.
  2. Für die Dauer der Funktionsausübung erhält Herr P. eine ereignisabhängige Zulage von 200,00 DM pro Seminartag.
  3. Mit der Zahlung dieser Funktionszulage sind alle mit der Funktion verbundenen Zusatzbelastungen abgegolten.

Der Kläger erbringt die vertragliche Leistung als Moderator während der Arbeitszeit seines Teilzeitarbeitsvertrages vom 23.07.1998.

Die auf das Arbeitsverhältnis der Parteien anwendbaren tarifvertraglichen Bestimmungen legen gestaffelt nach dem Umfang monatlich bzw. jährlich erbrachter Flugstunden zusätzliche Vergütungsverpflichtungen fest.

In den bis zum 01.07.1999 geltenden tarifvertraglichen Bestimmungen heißt es in § 4 Abs. 5:

Bei der Berechnung des Anspruchs auf Flugstundenvergütung gemäß Abs. 1 werden dem Mitarbeiter für jeden im Monat wegen Urlaub oder von der C angeordneten Schulung ausfallenden vollen Kalendertag zwei zusätzliche Flugstunden angerechnet, höchstens jedoch 56 Flugstunden pro Monat.

Die entsprechende Vorschrift in den seit dem 01.07.1999 geltenden tarifvertraglichen Bestimmungen lautet zu dem nunmehr als Mehrflugdienststundenvergütung bezeichneten Vergütungsanspruch nunmehr in § 4 Abs. 6 wie folgt:

Bei der Berechnung des Anspruchs auf Mehrflugdienststundenvergütung gemäß Abs. 1 werden dem Mitarbeiter für jeden im Monat wegen Urlaub oder von der C. angeordneten Schulung an ausfallenden vollen Kalendertagen 3,5 zusätzliche Flugdienststunden angerechnet, höchstens jedoch 98 Flugdienststunden pro Monat.

§ 5 dieser aktuellen tarifvertraglichen Bestimmungen enthält Zulagenregelungen für Supervision und Training durch sog. Trainingskapitäne oder Supervisionskapitäne; zu diesem Personenkreis zählt der Kläger als Moderator sog. C-Seminare nicht.

Die Teilnehmer an den sog. C-Seminaren, die der Kläger schult, erhielten für die Schulungszeit eine Anrechnung von zwei zusätzlichen Flugstunden gemäß § 4 Abs. 5 des Vergütungstarifvertrages in der bis zum 01.07.1999 geltenden Fassung bzw. eine Anrechnung von 3,5 zusätzlichen Flugdienststunden gemäß § 4 Abs. 6 des Vergütungstarifvertrages in der Fassung ab 01.07.1999.

Ergänzend wird auf die zu den Akten vorgelegten Auszüge der tarifvertraglichen Bestimmungen Blatt 15–19 d. A. Bezug genommen.

Die C-Seminare werden nach Mitteilung der Beklagten auf Grund gesetzlicher Vorgabe durchgeführt. Nach den einschlägigen Bestimmungen gilt:

Der Luftfahrtunternehmer hat sicherzustellen, dass die wiederkehrende Schulung für jedes Flugbesatzungsmitglied die Schulung für ein effektives Arbeiten als Besatzung beinhaltet.

Der Kläger macht geltend, dass ihm für seinen Einsatz als C-Moderator ebenfalls die den geschulten Teilnehmern gewährten Anrechnungen sog. Flugstunden bzw. nunmehr Flugdienststunden zustehe, die die Beklagte dem Kläger unstreitig nicht gewährt.

Die erstinstanzlich geltend gemachten Rückstände in Höhe von 2.986,87 DM hat das Arbeitsgericht dem Kläg...

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