Rechtsmittel zugelassen

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Rechtsfolgen eines deklaratorischen Anerkenntnisses. Eingruppierung von Arbeitern der Deutschen Telekom AG, die auf Beamtendienstposten eingesetzt sind

 

Leitsatz (amtlich)

1. Ein deklaratorisches, schuldbestätigendes Anerkenntnis hat die Wirkung, daß der Anerkennende alle Einwendungen tatsächlicher und rechtlicher Natur für die Zukunft verliert, die er bei Abgabe des Anerkenntnisses kannte oder mit denen er zumindest rechnete (BGH, Beschluß vom 11.10.1994, NJW 1995, 961 f.).

Ob dem Anerkennenden auch solche Einwendungen abgeschnitten sind, die er hätte kennen müssen, jedoch fahrlässigerweise nicht gekannt hat, bleibt offen.

2. Eine tarifliche Regelung, die die Bezahlung von Arbeitnehmern an die Besoldung von Beamten auf bestimmten Beamtendienstposten koppelt, ist zulässig (ständige Rechtsprechung des BAG, z. B. Urteil vom 14.08.1996 – 10 AZR 81/96 –).

3. Wird ein Arbeitnehmer auf einem Beamtendienstposten beschäftigt, wird er genauso gestellt wie ein Beamter mit einem entsprechenden Dienstposten.

4. Der Arbeitnehmer kann in einem solchen Fall nicht unter Berufung auf den allgemeinen arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz eine höhere Vergütung mit der Begründung fordern, daß ein anderer Arbeitnehmer mit vergleichbarer Tätigkeit auf einem Beamtendienstposten mit einer höheren Besoldungsgruppe eingesetzt ist.

 

Normenkette

BGB § 780

 

Verfahrensgang

ArbG Siegburg (Urteil vom 11.09.1997; Aktenzeichen 6 Ca 759/97)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 11.09.1997 verkündete Urteil des Arbeitsgerichts Siegburg – 6 Ca 759/97 – abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Frage, ob die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger für die Zeit vom 01.01.1994 bis zum 31.12.1997 eine 9 %-ige Tätigkeitszulage zum Tabellenlohn der Lohngruppe 8 in der rechnerisch unstreitigen Höhe von 17.552,99 DM brutto zu zahlen.

Der im Jahre 1956 geborene Kläger war nach Absolvierung seiner Lehre ab 22.07.1994 als Fernmeldehandwerker beim früheren Fernmeldeamt B tätig. Bis Ende März 1994 war er Sprechstellenbetreuer. Seitdem hat er die Funktionsbezeichnung Servicetechniker.

Der Kläger war in der jetzt noch streitigen Zeit auf einem Beamtendienstposten der Besoldungsgruppe A 5 (Fernmeldebetriebsassistent) eingesetzt. Bei dieser Besoldungsgruppe handelt es sich um die höchste Besoldungsgruppe des einfachen Dienstes. Der Kläger war danach in die Lohngruppe 8 a des Lohntarifvertrages der D B (TVDBP/TV Arb) eingruppiert, der auch nach der Umwandlung der Beklagten in eine Aktiengesellschaft für die Arbeiter weiterhin gültig ist. Im Jahre 1994 erzielte der Kläger ein Bruttomonatseinkommen von 4.318,00 DM.

Bei der D B waren im Bereich der Sprechstellenentstörung 45 % der Planstellen Dienstposten des einfachen Dienstes entsprechend der Besoldungsgruppe A 5, und 55 % der Planstellen Dienstposten des mittleren Dienstes mit der Besoldungsgruppe A 5/6 (Eingangsamt des mittleren Dienstes). Die Beklagte hat diese Planstellenverteilung fortgeführt.

Mit Wirkung ab 01.01.1993 änderten sich die Laufbahnvorschriften für Beamte des mittleren Dienstes. Die Eingangsbesoldung richtete sich für sie generell nach der Besoldungsgruppe A 7. Diejenigen Beamten, die am 01.01.1993 bereits im Dienst waren und sich im Eingangsamt des mittleren Dienstes befanden, erhielten eine höhere Besoldung. Arbeiter, die auf einem Beamtendienstposten nach der Besoldungsgruppe A 7 zum Einsatz kamen, erhielten zum Zwecke der Gleichstellung mit Wirkung ab 01.01.1993 eine 9 %-ige Tätigkeitszulage.

Der Kläger hat im Mai 1996 Klage erhoben mit dem Ziel der Feststellung, daß die Beklagte auch ihm eine 9 %-ige Zulage zahlen müsse. In der damaligen Klageschrift (Bl. 142 d. A.) hat er ausgeführt, er übe seit 1979 ständig eine Tätigkeit als Sprechstellenbetreuer auf einem Beamtendienstposten aus; diese Tätigkeit sei mit dem Eingangsbesoldungsamt A 7 aufgrund der Anhebung des technischen Eingangsamtes seit dem 01.01.1993 generell nach A 7 bewertet; eine entsprechende förmliche Übertragung des Dienstposten A 7 sei jedoch unterblieben. Sodann hat der Kläger darauf hingewiesen, daß Arbeiter eine 9 %-ige Zulage zum Tabellenlohn erhalten, wenn sie auf einem Arbeitsposten für Beamte mit der Bewertung nach der Besoldungsgruppe A 7 oder höher beschäftigt werden.

Da allein in N -W rund 800 Arbeiter auf Zahlung der Zulage gegen die Beklagte geklagt hatten, einigten sich die Beteiligten auf die Durchführung eines Musterprozesses, der durch Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 14.08.1996 – 10 AZR 81/96 – beendet wurde. Das Bundesarbeitsgericht erkannte dem Kläger des damaligen Verfahrens, der auf einem Beamtendienstposten des mittleren fernmeldetechnischen Dienstes beschäftigt wurde, die 9 %-ige Zulage zu.

Auf Anfrage des Klägers teilte die Beklagte dem Klägervertreter mit Datum vom 13.12.1996 mit, sie werde seine Ansprüche mit Wirkung ab 01.01.1994 b...

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