Entscheidungsstichwort (Thema)

Wettbewerbsverbot. Karenzentschädigung. AGB

 

Leitsatz (amtlich)

Zur Auslegung einer AGB-Klausel bezüglich eines Wettbewerbsverbots.

 

Normenkette

HGB § 74 ff; BGB § 305 ff

 

Verfahrensgang

ArbG Bonn (Urteil vom 02.12.2009; Aktenzeichen 4 Ca 2286/09)

 

Tenor

1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn 02.12.2009 – 4 Ca 2286/09 – abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin

a. 1.391,65 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszins seit 31.07.2009,

b. 1.391,65 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszins seit 31.08.2009,

c. 1.391,65 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszins seit 30.09.2009,

d. 1.391,65 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszins seit 31.10.2009,

e. 1.391,65 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszins seit 30.11.2009,

f. 1.391,65 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszins seit 31.12.2009,

g. 1.391,65 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszins seit 31.01.2010,

h. 1.391,65 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5% über dem Basiszins seit 28.02.2010 zu zahlen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Zahlung einer Karenzentschädigung an die Klägerin aufgrund eines nachvertraglichen Wettbewerbsverbotes.

Die Klägerin war gemäß dem schriftlichen Arbeitsvertrag vom 28.02.2002 seit dem 01.03.2002 als erste Verkäuferin/stellvertretende Filialleiterin der Filiale der Beklagten in E beschäftigt.

Das Arbeitsverhältnis endete gemäß gerichtlichem Vergleich vom 09.06.2009 im Verfahren vor dem Arbeitsgericht Bonn unter dem AZ. 1 Ca 1231/09 aufgrund arbeitgeberseitiger ordentlicher Kündigung vom 16.04.2009 zum 30.06.2009.

Dem Arbeitsvertrag war u. a. der Anhang 5 beigefügt, in dem unter der Überschrift „Konkurrenzschutz, Wettbewerbsverbot, Stillschweigen” folgende Regelung enthalten ist:

Der Arbeitnehmer hat gegenüber allen Dritten über alle seine aufgrund seiner Tätigkeit bekannt gewordenen firmeninterner und Betriebsgeheimnisse auch nach Beendigung seines Arbeitsverhältnisses strengstes Stillschweigen zu bewahren. Dies gilt insbesondere hinsichtlich Auskünften gegenüber der Presse oder anderen Medien sowie eigene Publikationen. Er hat Geschäftsunterlagen und Unterlagen über Arbeitskollegen unter Verschluss zu halten und bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses ebenso wie den Firmenausweis sowie weitere ihm überlassene Firmengegenstände zurückzuleiten.

Der Arbeitnehmer verpflichtet sich, weder selbstständig noch unselbstständig im Unternehmenszweig des Arbeitgebers eine Konkurrenztätigkeit aufzunehmen oder sich an einem mit dem Arbeitgeber konkurrierenden Unternehmen zu beteiligen. Der Arbeitnehmer ist auch nicht berechtigt, indirekt über Ehepartner, Partner oder Verwandte ersten Grades eine solche Tätigkeit auszuüben.

Dieses Konkurrenzverbot gilt während der ganzen Zeit seiner Beschäftigung, im Rahmen der rechtlichen Zulässigkeit auch über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses hinaus.

Die Klägerin hat die Rechtsauffassung vertreten, die Beklagte schulde ihr nach ihrem Ausscheiden, also für den Zeitraum ab Juli 2009 eine Karenzentschädigung in Höhe des hälftigen Monatseinkommens (1.391,65 EUR brutto). Die in den allgemeinen Geschäftsbedingungen unter Anhang 5 enthaltene Formulierung hinsichtlich der Geltung des Konkurrenzverbotes verweise auf die §§ 74 ff. HGB. Um nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses zulässig sein zu können, müsse das Konkurrenzverbot auch eine Karenzentschädigung umfassen. Etwaige Unklarheiten bei der Auslegung der Regelung der allgemeinen Geschäftsbedingungen gingen nach § 305 c BGB zu Lasten der Beklagten als Verwenderin. Zudem gelte § 5 des Arbeitsvertrages, nach dessen Absatz 7 bei Rechtsunwirksamkeit einzelner Bestimmungen die Vertragspartner sich bemühen würden, eine der beiderseitigen Interessenlage entsprechende Regelung zu finden, die rechtlich statthaft sei. Hierzu hat die Klägerin rückwirkend den Abschluss eines nachvertraglichen Wettbewerbsverbots mit gesetzlicher Karenzentschädigung vorsorglich angeboten.

Die Klägerin hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 1.391,65 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 31.07.2009 zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat die Rechtsansicht geäußert, durch den Anhang 5 zum Arbeitsvertrag sei kein wirksames nachvertragliches Wettbewerbsverbot zustande gekommen. Absatz 3 des Anhang 5 beziehe sich ausdrücklich auf „dieses” Konkurrenzverbot, nämlich das in Absatz 2 des Anhang 5 geregelte Konkurrenzverbot während der Laufzeit des Vertrages ohne Karenzentschädigung. Nach dem Willen der Parteien solle das Konkurrenzverbot nur im Rahmen und damit im Fall rechtlicher Zulässigkeit auch über das Vertragsende hinaus seine Geltung behalten. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts aber sei ein entschädigungsloses und zeitlich ...

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