Entscheidungsstichwort (Thema)

Betriebsbedingte Kündigung/Externalisieren/Sozialauswahl/ Anhörung des Betriebsrats/Informationspflicht des Arbeitgebers

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Das Externalisieren von Dienstleistungen (Verlängerung bisheriger betriebseigener Aktivitäten auf Fremdfirmen), die dem Betriebszweck in Form von Hilfsfunktionen nur mittelbar dienen (zB Reinigungsarbeiten, Außendienst, Sicherheitsdienst, Kantine), ist im Kündigungsschutzprozeß als Gegenstand der freien Unternehmerentscheidung nur mit den üblichen Einschränkungen überprüfbar.

2. Die Sozialauswahl hat grundsätzlich nur betriebsbezogen zu erfolgen.

3. Das Anforderungsprofil für einen Arbeitsplatz bestimmt der Arbeitgeber; er entscheidet, welche Ausbildung er für einen konkreten Arbeitsplatz voraussetzt.

4. Die Informationspflicht des Arbeitgebers im Rahmen des § 102 Abs 1 BetrVG ist "subjektiv determiniert", dh sie ist erfüllt, wenn der Arbeitgeber mitteilt, was subjektiv seinen Kündigungsentschluß bestimmt hat. Angaben über den Familienstand des Arbeitnehmers und die Anzahl seiner Kinder mögen zur Informationspflicht des Arbeitgebers bei jeder Kündigung gehören; vom Fall der Sozialauswahl abgesehen muß er ihr jedoch nicht stets unaufgefordert von sich aus nachkommen; ohne dahin zielende Nachfrage des Betriebsrats führt ein diesbezügliches Unterlassen nicht zur Unwirksamkeit der Kündigung.

 

Orientierungssatz

Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt unter dem Aktenzeichen 2 AZN 339/94.

 

Verfahrensgang

ArbG Bonn (Entscheidung vom 05.03.1993; Aktenzeichen 4 Ca 2284/92)

 

Nachgehend

BAG (Entscheidung vom 13.07.1994; Aktenzeichen 2 AZN 339/94 Beschluß (nicht dokumentiert))

 

Fundstellen

CR 1994, 548-551 (ST)

RzK I 5c, Nr. 49 (L1, 3)

RzK, III 1a Nr 61 (L4)

Bibliothek, BAG (LT1-4)

EzA-SD 1994, Nr 15, 8 (L1-4)

LAGE § 1 KSchG Betriebsbedingte Kündigung, Nr 25 (LT1-4)

LAGE § 102 BetrVG 1972, Nr 41 (L1-4)

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