Entscheidungsstichwort (Thema)
Streitwert im Urteil und Beschluß
Leitsatz (amtlich)
1. Es ist zu unterscheiden zwischen dem isoliert nicht anfechtbaren Urteilsstreitwert, über den die Kammer als Spruchkörper zu entscheiden hat, und dem beschwerdefähigen Wertfestsetzungsbeschluß, über den die/der Vorsitzende der Kammer nach § 25 II 1 GKG befindet (§ 53 I 1 ArbGG).
2. § 24 Satz 1 GKG findet im arbeitsgerichtlichen Verfahren keine Anwendung.
3. Lehnt das Arbeitsgericht die Festsetzung eines gesonderten Gebührenstreitwerts unter Hinweis auf den Urteilsstreitwert ab, ist die unterlassene Festsetzung mit der Beschwerde angreifbar und die Sache zur Festsetzung des Gebührenstreitwerts an das Arbeitsgericht zurückzuweisen.
Normenkette
Verfahrensgang
ArbG Köln (Entscheidung vom 29.02.2000; Aktenzeichen 8 Ca 744/98) |
Fundstellen
Dokument-Index HI508243 |
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