Entscheidungsstichwort (Thema)

Erweiterung der Mitbestimmung bei Kündigungen durch Tarifvertrag

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Auch durch eine tarifliche Regelung kann wirksam festgelegt werden, daß Kündigungen der Zustimmung des Betriebsrates bedürfen und bei Meinungsverschiedenheiten über die Berechtigung der Nichterteilung dieser Zustimmung eine Einigungsstelle verbindlich entscheidet.

2. Soweit die Zustimmung des Betriebsrates Wirksamkeitsvoraussetzung für die Kündigung ist und die tarifliche Regelung die Zustimmung fingiert, falls sich der Betriebsrat nicht innerhalb einer Frist von einer Woche unter Angabe von Gründen schriftlich äußert, gilt diese Fiktion auch, wenn der Betriebsrat ohne Angabe von Gründen seine Zustimmung verweigert hat.

 

Orientierungssatz

Zur Auslegung des § 4 Abs 5, des Tarifvertrages über die Mitbestimmung des Betriebsrates vom 31.8.1974.

 

Fundstellen

DB 1984, 670-671 (LT1-2)

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