Entscheidungsstichwort (Thema)

Anspruch eines Arbeitnehmers auf einen Übergangszuschuss für die ersten sechs Monate nach Eintritt in den Ruhestand

 

Leitsatz (amtlich)

1. Zur Auslegung einer Versorgungszusage: Übergangszuschuss als betriebliche Altersversorgung

2. Zur ratierlichen Kürzung des Übergangszuschusses

 

Leitsatz (redaktionell)

Ein Anspruch auf einen Übergangszuschuss stellt eine Leistung aus betrieblicher Altersversorgung dar, die insolvenzgeschützt ist.

 

Normenkette

BetrAVG; BetrAVG § 2 Abs. 1, § 7 Abs. 2

 

Verfahrensgang

ArbG Köln (Entscheidung vom 24.02.2016; Aktenzeichen 2 Ca 2163/15)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 20.03.2018; Aktenzeichen 3 AZR 244/17)

 

Tenor

  • I.

    Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 24.02.2016 - 2 Ca 2163/15 - teilweise abgeändert:

    1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 19.826,84 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszins seit 01.09.2015 zu zahlen.
    2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

    Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

  • II.

    Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 12 % und der Beklagte zu 88 %.

  • III.

    Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Einstandspflicht des Beklagten hinsichtlich der Gewährung eines Übergangszuschusses für die ersten sechs Monate nach dem Eintritt des Klägers in den Ruhestand.

Der am 1952 geborene Kläger war seit dem 01.10.1974 zunächst bei der Firma S und dann nach einem Betriebsübergang zum 01.01.1997 bei der Firma SR beschäftigt. Gemäß der Vereinbarung vom 04.09.2008 befand sich der Kläger bei der Firma SR für den Zeitraum vom 01.11.2009 bis zum 28.02.2015 in Altersteilzeit im sogenannten Blockmodell. Die Freistellungsphase begann am 01.07.2012. Seit dem 01.03.2015 bezieht der Kläger eine gesetzliche Altersrente.

Zum 26.09.2012 wurde über das Vermögen der SR das Insolvenzverfahren in Eigenverwaltung eröffnet.

Unter dem 22.12.1981 schloss die S AG mit ihrem Gesamtbetriebsrat eine "Vereinbarung zum Übergangszuschuss bei Pensionierung im Tarifkreis", die unstreitig auf das Arbeitsverhältnis des Klägers Anwendung fand. Die GBV vom 22.12.1981 lautet auszugsweise wie folgt:

"Mitarbeiter des Tarifkreises erhalten nach ihrer Pensionierung einen Übergangszuschuss. Damit soll den Mitarbeitern der Übertritt in den Ruhestand wirtschaftlich erleichtert werden.

Im Einzelnen gilt folgendes:

1.

Die S AG räumt ihren Mitarbeitern einen Rechtsanspruch auf den Übergangszuschuss ein.

2. Voraussetzung ist, dass der Mitarbeiter

- mindesten 10 Dienstjahre (ohne Ausbildungszeiten) nach Vollendung des 18. Lebensjahres bei der S AG abgeleistet hat und

- im unmittelbaren Anschluss an die aktive Dienstzeit bei der S AG pensioniert wird.

3. Die Höhe des Übergangszuschusses, der für 6 Monate gezahlt wird, entspricht der Differenz zwischen dem zuletzt bezogenen Brutto-Monatsentgelt bei regelmäßiger tariflicher oder abweichend vereinbarter Arbeitszeit (ohne einmalige Zuwendungen, tariflicher vermögenswirksamer Leistungen, Vergütungen für Mehrarbeit, zusätzliches Urlaubsgeld, Krankenlohn sowie Zuschläge für Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit) und dem SAF-Ruhegeld.

...

5. Der Anspruch auf Übergangszuschuss ist nicht übertragbar und nicht vererblich.

Für Witwen von verstorbenen Mitarbeitern verbleibt es bei der bisherigen Regelung, nach der SAF befristete Beihilfen gewährt werden.

..."

In einem von der S AG im Einvernehmen mit ihrem Gesamtbetriebsrat anlässlich des Abschlusses der Betriebsvereinbarung zum Übergangszuschuss herausgegebenen Rundschreiben vom 23.12.1981 heißt es auszugsweise wie folgt:

"SAF-Richtlinien/Übergangszuschuss

Mit Wirkung vom 01.04.1979 trat die "Vereinbarung zum Übergangsgeld bei Pensionierung im Tarifkreis" in Kraft. Die Bezeichnung "Übergangsgeld" hat verschiedentlich dazu geführt, diese Leistung mit dem Übergangsgeld des öffentlichen Dienstes in Verbindung zu bringen, das einen ganz anderen Rechtscharakter hat und einem anderen Zweck dient.

Um weiteren Missverständnissen vorzubeugen, wird daher ab sofort unser Übergangsgeld in "Übergangszuschuss" umbenannt. Die Höhe des Übergangszuschusses entspricht der Differenz zwischen dem zuletzt bezogenen Brutto-Monatsentgelt und dem SAF-Ruhegeld. Die Gesamtleistungen, die Mitarbeiter erhalten, bleiben unverändert.

..."

Die S AG kündigte die GBV vom 22.12.1981 fristgerecht zum 30.09.1983. Unter dem 29.07.1983 schloss die S AG mit dem Gesamtbetriebsrat zum Übergangszuschuss eine weitere Vereinbarung folgenden Inhalts:

"Die Vereinbarung zum Übergangszuschuss bei Pensionierung im Tarifkreis vom 22.12.1981 wurde firmenseits zum 30.09.1983 gekündigt. Dazu wird ab dem 01.10.1983 folgendes vereinbart:

1) Mitarbeiter, deren Arbeits- bzw. Ausbildungsverhältnis mit der S AG nach dem 30.09.1983 beginnt, erwerben keinen Anspruch mehr auf Zahlung eines Übergangszuschusses bei Pensionierung.

...

2) Für Mitarbeiter, deren Arbeits- bzw. Ausbildungsverhältnis bis zum 30.09.1983 begonnen hat, bleibt es bei der bisherigen Regelung.

..."

Die Firma SR teilte dem Kläger mit Schre...

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